Gastbeitrag: Schwimmunterricht - Wahl zwischen Assimilation und Auswanderung?
9. Mai 2008 | Von E. S. | Kategorie: Gastbeiträge | Keine Kommentare | Artikel versendenDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das seit längerem erwartete Urteil zur Teilnahme muslimischer Mädchen am koedukativen Schwimmunterricht verkündet. Dem Gerichtsurteil zufolge muss die Schülerin aus Remscheid am gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen teilnehmen.
Nach der Presseverlautbarung des Gerichts ist darauf abgestellt worden, dass die Verpflichtung zur Teilnahme zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit darstelle, durch nicht körperbetonte Schwimmbekleidung dieser jedoch stark reduziert werden könne. Im Ergebnis wiege der Bildungsauftrag des Staates schwerer als der Eingriff in die Religionsfreiheit der Schülerin und auch der Erziehungsfreiheit der Eltern, ihr Kind nach den eigenen religiösen Vorstellungen zu erziehen.
Die Entscheidung ist juristisch betrachtet falsch und nicht nachvollziehbar. Dennoch stellt das Urteil keine Überraschung dar. Es bestätigt nur die staatspolitisch intendierte Entwicklung der letzten Jahre, die Religionsfreiheit von Muslimen möglichst einzuschränken und sie mit einem pervertierten Verständnis von Integration zu assimilieren. Folgerichtig haben daher die Anwälte der Kläger Berufung angekündigt (AZ.: 18 K 301/08). Denn die Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Trotzdem müssen wir wohl leider von einem jahrelangen Rechtsstreit ausgehen, der wahrscheinlich bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen wird. Parallel zu dieser Auseinandersetzung um die Religionsfreiheit von Muslimen werden wir wohl wie bisher eine polemische Auseinandersetzung um die Frage der angeblichen Ausgrenzungsbestrebungen der Muslime erleben. Grundlage der Diskussion wird dabei leider weder das Grundgesetz noch das Kriterium einer freiheitlich-pluralistischen offenen Gesellschaft sein. Die kulturalistische und streckenweise weltanschaulich-säkularistische Kampfrhetorik wird weiterhin eine sachliche Debatte überschatten.
Bei diesem „Einzelfall“ geht es vielen Strategen im staatlichen Gefüge auch darum, die „falsche“ Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1993 zu revidieren. Damals war das Gericht nach einer äußerst sachlich und differenziert geführten Argumentation zu dem Ergebnis gekommen, dass ein im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, zu einem Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht führt, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird und aufgrund dessen ein Gewissenskonflikt bei der Schülerin vorliegt. Viele sind der Überzeugung, dass diese Entscheidung ein integrationspolitisch falsches Signal war und das Interesse des Staates größer wiegen muss, als das Erziehungsrecht der Eltern und der Gewissenskonflikt der betroffenen Schülerin. Aber geht es hier tatsächlich um die Integration der Muslime? Ist der Schwimmunterricht wirklich das Thema, welches dafür geeignet ist, den weltanschaulich motivierten „Kampf“ über die Köpfe der betroffenen Menschen hinweg zu einer zwangsweisen Assimilierung zu führen? Darf der Staat dem verfassungsrechtlichen Gefüge nach wirklich so gravierend in das grundrechtlich verbürgte Erziehungsrecht der Eltern eingreifen und die Eltern, was die religiöse Erziehung ihrer Kinder anbetrifft, quasi bevormunden? Mutiert der Staat nicht zu einem von der Verfassung abgelehnten weltanschaulichen Staat, wenn er über seinen Bildungsauftrag und seines Wächteramtes hinaus den Eltern gegenüber meint, vorgeben zu können, wie sie ihre Kinder zu erziehen haben?
Schon diese Fragen verdeutlichen, dass derzeit der Versuch unternommen wird, die verfassungsrechtliche Architektur unseres Landes auf der Projektionsfläche „Muslime“ von Grund auf zu verändern. Dass letztere überschattet die eigentliche Dimension, dass nämlich mit dieser Entwicklung langfristig eine Einschränkung der Freiheitsrechte aller Bürger verbunden ist. Dies wird von der breiten Gesellschaft nicht thematisiert. Es werden sogar sich daraus ergebende Eingriffe in die Grundrechte unterstützt, da sie doch in erster Linie als Maßnahmen empfunden werden, die präventiv eine potentielle Gefahr bekämpfen.
Dass es bei dieser Auseinandersetzung um das Thema Schwimmunterricht weder um Integration noch um das Erlernen des Schwimmens geht, belegen folgende Fakten: In Bayern werden 93,2 % der Schüler dem Sport- und Schwimmunterricht getrenntgeschlechtlich unterzogen, in Baden-Württemberg sind es 88,3 % und in Sachsen 73,8 %. Die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen geben hingegen dem gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht den Vorzug. In Nordrhein-Westfalen z.B. werden 65,8 % koedukativ; 17,1 % mal getrennt, mal zusammen und 17,1 % getrenntgeschlechtlich unterrichtet[i].
Würde es tatsächlich um Integration gehen, müsste die Frage unabhängig vom muslimischen Bezug gestellt werden, warum gerade in Bayern und Baden-Württemberg der Sport- und Schwimmunterricht fast ausschließlich nicht-koedukativ erteilt wird. Denn in diesem Fall stände man ja vor dem großen Problem, dass nicht nur Muslime im Schwimmunterricht nicht integriert (!) werden, sondern auch Nichtmuslime!?! Viele Wissenschaftler verweisen darauf, dass gerade emanzipatorische Gründe – die eigentlich immer wieder gegen die Muslime angeführt werden – dafür sprechen, den Unterricht getrenntgeschlechtlich durchzuführen, da die Jungen durch die Demonstration der körperlichen und motorischen Überlegenheit ihre Interessen deutlich artikulieren gegenüber Mädchen und geringe Sensibilität für die Wünsche der Mädchen und der leistungsschwachen Sportschüler zeigen. So passen sich im Schulsport die „Mädchen […] den Jungen an und ordnen sich unter“[ii].
Sollte die Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht aus religiösen Gründen möglich sein?Nein (57.0%, 59 Stimmen) Ja (39.0%, 40 Stimmen) Unentschlossen (4.0%, 4 Stimmen)
Im Ergebnis seien die Mädchen im Bewegungs- und Sozialverhalten im koedukativen Schulsport eher zurückhaltend und passiv. Im geschlechtshomogenen Sportunterricht hingegen sind die Mädchen primär bei freien Spiel- und Bewegungsformen experimentierfreudig[iii]. Folglich wird dafür plädiert, den Schulsport in geschlechtshomogenen Gruppen … für die Erziehung zum und durch Sport zu nutzen[iv].
Auch die Kulturministerkonferenz hat sich eher distanziert zum koedukativen Sport- und Schwimmunterricht geäußert. Danach soll der koedukative Sport- und Schwimmunterricht nur dann möglich sein, „wenn er pädagogisch, sportfachlich und schulorganisatorisch vertretbar ist“ [v]. Auch die damalige Vorsitzende der Sportministerkonferenz hat sich im Jahre 2001 ablehnend zur Koedukation geäußert und die Frage aufgeworfen, ob man nicht ab einem bestimmten Alter die Koedukation im Sportunterricht aufgibt[vi]. Gerade diese Fakten und auch die intensive Diskussionen ohne den muslimischen Bezug um die Koedukation zeigen, dass es nicht um den Bildungsauftrag des Staates im Allgemeinen geht, sondern dass hier eine Politik gegenüber Muslimen im Besonderen flankiert wird, in der sich anscheinend auch Richter, selbstverständlich wie jeder andere Mensch auch von der „Kulturkampfatmosphäre“ beeinflussen lassen.
Der Staat schwächt sein Wächteramt und belastet seine Aufgabe, den Bildungsauftrag „weltanschaulich-neutral“ wahrzunehmen, wenn er entgegen dem bekundeten Willen der betroffenen Menschen nach dem mutmaßlichen Willen erkundet oder ein Interesse aufzwingt, dass elementarsten Menschenrechten zuwiderläuft. Entgegen der Argumentation der Schulleitung stellt nicht die Nichtteilnahme an einem Unterricht von zwei Stunden in der gesamten Woche die Ausgrenzung der Schülerin da, sondern der staatliche Zwang, der weltanschaulich auftritt, Gewissenskonflikte übergeht und meint, Eltern in ihrem Recht auf die Erziehung ihrer Kinder bevormunden zu dürfen. Dabei spart man inzwischen nicht mal mit Drohungen: Von Kindeswohlgefährdung ist die Rede, was ultima ratio die Entziehung des Kindes den Eltern gegenüber bedeutet. Noch deutlicher der Schuldezernent Dr. Christian Henkelmann: Entweder sollen sich die Muslime integrieren oder die Konsequenzen ziehen und in ihre Heimat zurückzukehren.
Eine solche Gesinnung hat offensichtlich ernsthafte Schwierigkeiten damit, dass Deutschland längst Heimat von den meisten in Deutschland lebenden Muslimen ist. Deshalb ist unsere Konsequenz nicht Auswanderung Herr Henkelmann, sondern die Auseinandersetzung um die Erhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung!
[i] Die SPRINT-Studie - Eine Untersuchung zur Situation des Schulsports in Deutschland, Deutscher Sport Bund (fand aus Kostengründen in nur sieben Bundesländern statt), S. 94 Abbildung 14.
[ii] Gender Mainstreaming in der Schul(sport)entwicklung - Eine Genderanalyse an Schulen – Diss. vorgelegt von Elke Gramespacher, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, WS 06/07, S. 72, Anlage Sport 7
[iii] Im Schulsport wurde das Prinzip der Koedukation erst ab der Mitte der 1970er- Jahre einbezogen (vgl. Alfermann, 1992, S. 327) und wird seither intensiv diskutiert. Gegen Koedukation im Schulsport sprechen Argumente der Leistungsförderung und optimalen Entfaltung, für Koedukation spricht die Bedeutung der gemischtgeschlechtlichen Interaktion, der Auflösung der Geschlechtergrenzen und der Umsetzung sozialer Ziele (Alfermann, 1992). Faulstich-Wieland und Horstkemper (vgl. 1995, S. 212ff.) zeigen, dass die Schüler(innen) im Fächervergleich am ehesten in Bezug auf den Schulsport gegen Koedukation plädieren. (siehe Gender Mainstreaming, S. 76/77, Anlage Sport 7)
[iv] Gender Mainstreaming, S. 78, Anlage Sport 7
[v] Perspektiven des Schulsports vor dem Hintergrund der allgemeinen Schulentwicklung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.09.2004 - Auf die andauernde Gültigkeit dieses Aktionsprogramms hat die KMK in einem Beschluss von 2004 hingewiesen
[vi] „Insofern sei auch einmal die Frage gestattet, ob es zumindest ab einem bestimmten Alter auch denkbar wäre, dass wir die Koedukation sozusagen im Sport einmal aufheben, denn hier gibt es Interessen von Mädchen, die gravierend anders sind als die von Jungen“. (Aus der Rede von Annegret Kramp-Karrenbauer, Vorsitzende der Sportministerkonferenz, S. 19, Anlage Sport 3
Mustafa Yeneroglu - Köln, 07.05.2008







