Scheinvaterschaften sollen angefochten werden können

7. April 2006 | Von | Kategorie: Leitartikel | Keine Kommentare |

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem staatlichen Behörden das Recht eingeräumt wird Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, wenn der Anerkennung weder eine sozial-familiäre Beziehung noch eine leibliche Vaterschaft zugrunde liegt. Wir berichteten bereits über einen Beispielfall.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs:

  • Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Dadurch wird verhindert, dass durch die Anfechtung eine vom Grundgesetz in Artikel 6 geschützte Familie auseinander gerissen wird.
  • Außerdem setzt die Anfechtung voraus, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft rechtliche Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden. Dieses Kriterium dient dazu, die Missbrauchsfälle zu erfassen, die mit diesem Gesetz unterbunden werden sollen: Vaterschaften sollen um der Kinder Willen anerkannt werden, aber nicht allein wegen der Aufenthaltspapiere.
  • Gibt das Familiengericht der Anfechtungsklage statt, entfällt die Vaterschaft des Anerkennenden mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes.

Ich halte die Regelung für Sinnvoll und kann an dem Gesetzesentwurf soweit nichts aussetzen. Es darf nicht sein, dass aufenthaltsrechtliche Regelungen umgangen werden. Der Ausmaß wird vor allem durch Statistiken verdeutlicht:

Danach wurde innerhalb eines Jahres (April 2003 bis März 2004) in 2338 Fällen an eine unverheiratete ausländische Mutter eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Davon waren 1694 Mütter (72,5 %) im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig. Darunter sind auch die Fälle von Vaterschaft ohne Verantwortungsübernahme zu finden.

Die einzige offene Frage ist jedoch, ob auch Fälle erfasst werden sollen, bei der die Vaterschaftsanerkennung bereits viele Jahre zurückliegt. Die Zusammenfassung des Gesetzes spricht dafür, da lediglich von Rückwirkung die Rede ist. Meines Erachtens geht man aber zu weit, wenn ein Kind, dass mittlerweile zehn Jahre alt ist, hier zur Schule geht, abgeschoben wird, nur weil die Mutter vor vielen Jahren das Gesetz umgangen hat. Hier ist noch Konkretisierungsbedarf. Denn schließlich geht es in der Begründung, zwar nicht überzeugend, um das Kindeswohl:

Unsere Gesellschaft braucht Kinder und Kinder brauchen Väter.

Dass durch die Möglichkeit der Anfechtung von Scheinvaterschaften, Kinder nicht zu Vätern kommen werden liegt auf der Hand. Dass diese, zwar hübsch verpackte Regelung, nicht dem Kindeswohl dienen soll – schließlich soll er nach erfolgreicher Anfechtung abgeschoben werden – ist ebenfalls offensichtlicht. Dennoch findet dieser, wenn auch in erster Linie von wirtschaftlichen Motiven geleitete Gesetzesentwurf, soweit eine angemessene Anfechtungsfrist eingeführt wird, im Ergebnis Zustimmung.

Die nächste Frage ist, ob die deutsche Staatsbürgerschaft überhaupt entzogen werden darf. Nach Art. 16 GG ist das nicht möglich. Die Frage, ob das auch für eingebürgerte Ausländer, die sich die deutsche Staatsangehörigkeit erschlichen haben gilt, beschäftigt gerade das Bundesverfassungsgericht. Falls hier eine Entscheidung zu Gunsten des Ausländers fallen sollte, dürfte die Regelung Zypries‘, wonach die rückwirkende Anfechtung der Vaterschaft auch zum Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft führen soll, schwer ins schwanken geraten, zumal hier ein Fall vorliegt, bei der nicht der eingebürgerte Ausländer, sondern ein Elternteil die Täuschung verübt, das eingebürgerte Kind also schutzwürdiger ist.

Ekrem Senol РK̦ln, 07.04.2006

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