Rechtsprechung gegen Kombassan

19. Juni 2006 | Von | Kategorie: Leitartikel | Ein Kommentar |

Mehr als 200.000 in Deutschland lebende Menschen haben Milliarden Euro in dubiose Firmen gesteckt. Sie haben ihre Ersparnisse Holdings wie Yimpas, Jetpa oder Kombassan anvertraut – und nun bekommen sie ihr Geld nicht zurück. Mindestens fünf Milliarden Euro, glauben Ermittler, seien in einem internationalen Finanzgeflecht versickert. Im folgenden ein Urteil gegen Kombassan:

Urteil gegen Kombassan
Landgericht Köln, Urteil vom 21.03.2003, Az.: 20 O 646/01

  • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.677,51 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 08.05.2002 zu zahlen.
  • Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 3/4 und der Kläger selbst zu 1/4.
  • Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der ehemaligen Beklagten gegen sich durch Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die ehemalige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach luxemburgischen Recht.

Der Kläger unterzeichnete am 04.01.2000 auf Vermittlung des Zeugen P das Formular Bl. 6 AH, mit dem er sich gegen Barzahlung von 60.000 DM, die am selben Tag geleistet wurde, an der Beklagten mit einer Einlage beteiligte. Im Gegenzug erhielt er ein Zertifikat über einen Anteilschein (Bl. 22 AH), in dem sich die Beklagte verpflichtete, dieses Zertifikat entsprechend der im Laufe des Jahres durchgeführten Kapitalerhöhungen im April des Folgejahres gegen die am Jahresende ausgegebenen Anteilscheine umzutauschen. Dem Vertrag lagen die AGB, Bl. 7 AH, zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 21.11.2000 die Anlage und forderte die Beklagte zur Auszahlung des angelegten Betrages auf. Dem kam die Beklagte nicht nach. Vielmehr teilte sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 24.07.2001 (Bl. 8 ff. AH) mit, dass gemäß Ziffern 9 und 10 der AGB die Kündigung drei Monate zum Jahresende, also spätestens am 30.09. zum 31.12. erfolgen müsse. Zudem sei es Aktengesellschaften nicht erlaubt, eigene Aktien zurück zu erwerben.

Der Kläger hat zwischenzeitlich das erhaltene Zertifikat gegen Aktien umgetauscht.

Der Kläger behauptet, er habe nie die Absicht gehabt, in Luxemburg Geld anzulegen. Es sei auch nie von einer Geldanlage in Aktien die Rede gewesen. Vielmehr sei er wie auch zahlreiche andere Anleger mit dem Versprechen geködert worden, dass die Geldanlage jederzeit schnell und problemlos nach jeweiliger Anforderung zurückgezahlt werden könne.

Der Kläger, der ursprünglich die E GmbH verklagt hatte, hat auf Rüge der fehlenden Passivlegitimation die Klage auf die nunmehrige Beklagte geändert.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 30.677,51 nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 08.05.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass dem Kläger zugesagt worden sei, die Geldanlage könne jederzeit zurückgezahlt werden. Es sei jeweils nur erklärt worden, dass das Zertifikat innerhalb der Fristen gemäß den vereinbarten AGB gekündigt werden könne. Die Rückgabe der Aktien sei jedoch an strenge Vorschriften nach dem luxemburgischen Recht gebunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der Sitzungen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 09.08.2002 i.V.m. dem Beschluss vom 07.11.2002 und dem Beschluss vom 21.02.2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 29.11.2002 und 21.02.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist dem Kläger zur Rückzahlung der getätigten Einlage verpflichtet. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger die Rückzahlung bereits aufgrund der dem Vertrag zugrunde liegenden AGB verlangen kann oder nicht. Vorliegend ergibt sich insoweit allerdings die Besonderheit, dass ausweislich der AGB Bl. 7 AH, die von den durch die Beklagte vorgelegten Muster-AGB (lose Anlage am AH) abweichen, zwischen den Parteien gerade nicht generell die Geltung luxemburgischen Rechts vereinbart worden ist, sondern dieses gemäß den Ziffern 13 und 15 nur für besondere Fallgestaltungen gelten sollte. Zudem ist in Ziffer 10 ausdrücklich auch ein Recht zum Rücktritt vom Besitz der Aktien vereinbart, wobei lediglich eine dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten ist, die auch nicht – wie die Beklagte vorprozessual geltend gemacht hat, zum Jahresende zu erfolgen hat.

Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Regelungen ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner am 21.11.2000 erklärten Kündigung den Rückzahlungsanforderungen genügt hat und nunmehr die Auszahlung des seinerzeit investierten Kapitals verlangen kann.

Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, weil aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Richterin feststeht, dass dem Kläger anläßlich der Verhandlungsgespräche ausdrücklich zugesichert worden ist, dass er jederzeit die Rückzahlung des Kapitals verlangen kann. An diese individuelle Garantie des für sie in Tausenden von Fällen tätig gewordenen Zeugen P ist die Beklagte gebunden.

Der Zeuge P2, der trotz seiner Schwägerschaft mit dem Kläger und seiner eigenen Kapitalanlage bei der Beklagten, sich erkennbar um eine objektive Schilderung des damaligen Vertragsgespräches bemüht hat, hat dessen Ablauf im einzelnen und nachvollziehbar geschildert. Er hat ausdrücklich bestätigt, dass der Zeuge P damals ohne wenn und aber bestätigt habe, dass das Geld jederzeit zurückgefordert werden könne. Wie der Zeuge anschaulich geschildert hat, hat der Zeuge dabei auf andere Beispielsfälle verwiesen, in denen den Anlegern nach einem Anruf binnen ein oder zwei Tagen das Geld zurückgezahlt worden sei.

Diese Aussage wird durch die weitere Schilderung des Zeugen untermauert, wonach sein Schwiegervater bereits zu einem früheren Zeitpunkt einmal eine Kapitalanlage bei der Beklagten getätigt gehabt habe und damals, als er Geld für einen Autokauf benötigt habe, dieses nach einem bloßen Anruf am selben Tag ausgezahlt erhalten habe. Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des auch glaubwürdigen Zeugen und an seiner Objektivität bestehen auch deshalb nicht, weil er auf Nachfrage durchaus auch Nachteiliges für den Kläger bekundet hat, nämlich dass am selben Tag auch die Zertifikate ausgehändigt worden sind, dass man versäumt habe, die AGB zu lesen, und dass damals konkret der Begriff: „Kar Payi“ gefallen sei.

Bestätigt wird diese Aussage durch die des Zeugen D, der ebenfalls die Geschehnisse glaubhaft und objektiv geschildert hat und persönlich einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat. Auch der Zeuge D hat angegeben, dass damals durch den Zeugen P erklärt worden sei, dass das Geld jederzeit zurückverlangt werden könne und dieser Aspekt für den Kläger und auch für seine eigene Person von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Wie der Zeuge zudem ausgeführt hat, ist er, als er sich einmal seinen Gewinnanteil hat auszahlen lassen, sogar gefragt worden, ob er nicht die gesamte Einlage zurück haben wolle, was indiziell ebenso wie auch der von ihm bestätigte Vortrag, dass sein Schwiegervater früher im Rahmen eines beabsichtigten Autokaufs ohne weiteres sein angelegtes Geld ausgezahlt erhalten habe, für die von den beiden Zeugen bestätigte Zusage des Zeugen P spricht, die jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt offenbar der tatsächlichen Übung entsprach. Auch der Zeuge D hat zudem für den Kläger Ungünstiges ausgesagt, indem er bestätigt hat, dass damals auch Papiere an diesen ausgehändigt worden sind, die man sich aber nicht im einzelnen angesehen habe.

Gegenüber diesen überzeugenden Aussagen war die des Zeugen P unergiebig. Dieser Zeuge, der eigenen Angaben zufolge zwischen 3.000 und 4.000 Verträge für die Beklagte vermittelt hat, konnte sich an die Einzelheiten des hier fraglichen Gesprächs nicht mehr erinnern. Er hat lediglich angeben können, dass er bei sämtlichen Gesprächen immer die gleichen Erklärungen abgegeben hat und nie erklärt habe, das Geld könne jederzeit zurückgefordert werden. Andererseits musste der Zeuge einräumen, dass durchaus schon einmal seitens der Kunden der Wunsch geäußert werde, aus dem Geschäft aussteigen können und man sich dann jeweils um eine Lösung bemüht habe. Vor diesem Hintergrund erscheint es vielmehr plausibel, dass der Zeuge auf entsprechende Nachfrage des Klägers eine entsprechende Erklärung abgeben hat.

Es kommt hinzu, dass dem Zeugen überhaupt nicht bewußt war, dass verschiedene AGB der Beklagten existieren, was Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Beratungstätigkeit aufkommen läßt, auch im Hinblick auf die Belehrung über Kündigungsmöglichkeiten.

Von daher ist die Klage begründet.

Die Zinsen rechtfertigen sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 III ZPO (Baumbach’sche Formel), nachdem der Kläger die Klage gegenüber der ursprünglichen Beklagten im Form des Parteiwechsels zurückgenommen hat. Bei der Kostenquote ist berücksichtigt worden, dass gegenüber der ehemaligen Beklagten lediglich die Prozessgebühr angefallen ist, wogegen gegenüber der Beklagten sämtliche 3 Gebühren angefallen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708, 711 ZPO.

Ekrem Senol РK̦ln, 19.06.2006

Ein Kommentar
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  1. HALLO ICH HABE AUCH EINEN HÖEREN BETRAG BIE KOMBASSAN EINGEZAHLT MIT DER ZUSAGE ICH KÖNNTE JEDERZEIT MEIN GELD ZURÜCK BEKOMMEN!!
    ABER SEIT JAHREN TUT SICH NICHTS
    KOMBASSAN REAGIERT NICHT AUF ANFRAGEN PER POST!
    WIE KANN ICH MEINE ANTEILE IN AKTIEN UMTAUSCHEN UND WIE KÖNNTE MAN DANN DIE AKTIEN VERKAUFEN??
    BITTE ANTWORTEN:
    DANKE!

 

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