Der Fall Görgülü und die Kapitulation des Familienrechtssystems

24. Februar 2007 | Von | Kategorie: Recht | 10 Kommentare |

Seit der gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft bemüht sich der Vater – dank OLG Naumburg – darum, die elterliche Sorge für sein 1999 geborenes Kind übertragen zu bekommen und Umgang mit diesem zu erhalten. Das Kind wurde gleich nach der Geburt von der Kindesmutter zur Adoption freigegeben und lebt seitdem in einer Pflegefamilie. Hier die unglaubliche Chronologie:

März 2001 – Familiengericht:
Dem Sorgerechtsantrag des Vaters wird entsprochen und ein begleiteter Umgang geregelt. (= Umgangs- und Sorgerecht)

20. Juni 2001 – OLG Naumburg:
Die Entscheidung des Familiengerichts vom März 2001 wird aufgehoben. (= Kein Umgangsrecht, kein Sorgerecht)

31. Juli 2001 – BVerfG:
Vater erhebt erfolglos Verfassungsbeschwerde. (= Kein Umgangsrecht, kein Sorgerecht)

26. Februar 2004 – Europäische Gerichtshof für Menschenrechte:
Die BRD habe gegen Art. 8 EMRK verstoßen, weil dem Kindesvater nicht nur das Sorgerecht, sondern auch das Umgangsrecht verweigert worden sei. (= Hoffnung auf Umgangs- und Sorgerecht)

Daraufhin – Familiengericht:
Dem Vater wird ein vorläufiges Recht auf zunächst begleiteten Umgang zugesprochen. (= Endlich Umgangsrecht, aber kein Sorgerecht)

19. März 2004 – Familiengericht:
Dem Vater wird das Sorgerecht übertragen. (= Umgangs- und Sorgerecht)

30. Juni 2004 – OLG Naumburg:
Hebt die Entscheidung des Familiengerichts auf begleiteten Umgang auf. (= Kein Umgangsrecht aber immerhin noch Sorgerecht???)

9. Juli 2004 – OLG Naumburg:
Hebt die Entscheidung des Familiengerichts zum Sorgerecht auf. (= Erneut: Kein Umgangsrecht, kein Sorgerecht)

14. Oktober 2004 – BVerfG:
Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 30 Juni 2004 zum Umgang, wird für verfassungswidrig erklärt. (= Noch immer kein Umgangs- und Sorgerecht)

2. Dezember 2004 – Familiengericht:
Es wird nochmals eine Umgangsregelung des Vaters mit dem Kind angeordnet. (= Nun Umgangsrecht ohne Sorgerecht)

20. Dezember 2004 – OLG Naumburg:
Die Entscheidung des Familiengerichts vom 2. Dezember 2004 zur Umgangsregelung wird aufgehoben. (= Deja Vu: Kein Umgangsrecht, kein Sorgerecht)

28. Dezember 2004 – BVerfG:
Mit einstweiliger Anordnung wird die Umgangsregelung des Familiengerichts vom 2. Dezember 2004 wieder in Vollzug gesetzt. (= Umgangsrecht ohne Sorgerecht)

5. April 2005 – BVerfG:
Die Entscheidung des OLG Naumburg zum Sorgerecht vom 9. Juli 2004 wird aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. (= Umgangsrecht ohne Sorgerecht)

10. Juni 2005 – BVerfG:
Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 20. Dezember 2004 zur Umgangsregelung wird aufgehoben. (= Keine Änderung: Umgangsrecht ohne Sorgerecht)

14. September 2005 – Familiengericht:
Es wird eine Umgangsregelung des Vaters mit dem Kind angeordnet. (= Hmm: Neues Umgangsrecht ohne Sorgerecht)

9. November 2005 – OLG Naumburg:
Die beiden Hauptsacheverfahren betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht werden verbunden. (= Umgangsrecht ohne Sorgerecht)

15. Dezember 2006 – OLG Naumburg:
Der Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge wird als zurzeit unbegründet abgewiesen. Es wird jedoch der Umgang des Vaters mit dem Kind geregelt. (= Umgangsrecht ohne Sorgerecht)

23. Februar 2007 – BVerfG:
Gegenstand der beiden Verfassungsbeschwerden, die jeweils mit einem Eilantrag verbunden sind, ist eine Umgangsregelung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006. Während der Vater eines bei Pflegeeltern lebenden nichtehelichen Kindes eine Erweiterung der getroffenen Umgangsregelung erreichen will, möchte die Verfahrenspflegerin des Kindes das Umgangsrecht des Vaters einschränken lassen. Beide Verfassungsbeschwerden sind von der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen worden, da die gerichtliche Umgangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. (= Kein neues Umgangsrecht und immer noch kein Sorgerecht, noch …)

Die Behörden und Gerichte in Sachsen-Anhalt sind überwiegend auf Seiten der Pflegeeltern. Das Amtsgericht Wittenberge, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben sich dagegen für Görgülüs Rechte eingesetzt. Allein das Bundesverfassungsgericht war schon siebenmal mit dem Fall befasst, weil die unteren Instanzen vaterfreundliche Urteile immer wieder unterlaufen. Im letzten September erhob die Staatsanwaltschaft gar Anklage wegen Rechtsbeugung gegen den kompletten 14. Senat des Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. …

Der Fall ist damit sicher noch nicht zu Ende. Zum einen ist es bisher schon bei der Abwicklung des Besuchsrechts immer wieder zu Konflikten gekommen, so dass Görgülü seinen Sohn oft monatelang nicht sehen durfte. Zum anderen läuft noch Görgülüs Klage auf das Sorgerecht, über die demnächst der Bundesgerichtshof entscheidet. Das OLG Naumburg hatte dem Vater das Sorgerecht verweigert. Erst wenn die Sorgerechtsfrage geklärt ist, kann auch endgültig entschieden werden, ob die Pflegeeltern das Kind adoptieren können.

Derzeit verlangt das Land von Görgülü Unterhalt für die Pflegekosten. Der Vater will aber nicht zahlen, solange die Behörden seine Interessen missachten. Der Streit um das arme Kind wird also weitergehen. (Quelle: TAZ)

Weitere Details unter: Bundesverfassungsgericht

Ekrem Senol – Köln, 24.02.2007

10 Kommentare
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  1. Warum ?
    Anstatt glücklich darüber zu sein , das ein Vater seinen Rechten und Pflichten nachkommen möchte , wird diesem nur Steine in weg gelegt.
    Was soll das bitte für einen Logischengrund haben ?
    Ausserdem frage ich mich wer den in Deutschland mehr zu sagen hat , das Bundesverfassungsgericht oder ein OLG ?
    Bürokratischer Schwachsinn

  2. das BVG ist personell unterbesetzt und gar nicht den Fällen bis ins letzte Detail nachgehen, deshalb würde ich sagen hat sogar nicht das OLG sondern das erste Gericht immer am allermeisten zu sagen.

  3. Pressemitteilung vom 24. Oktober 2007
    Sensationeller BGH-Beschluss im Fall Görgülü:
    http://www.ad-hoc-news.de/Marktberichte/de/13865666/BGH-billigt-Ablehnung-des-Sorgerechts-im-Fall
    http://www.tageschau.de/inland/vaeterrechte2.html

    8 Jahre sinnloses hin und her, in denen Menschenrechte von allen Seiten ignoriert wurden, haben die wirklich ein Ende?
    Wir, die Bürger, die der Willkür der Behörden machtlos ausgeliefert sind, können es nur hoffen.
    Es gibt leider noch viel zu tun, aber es ist ein kleiner Schritt, in Richtung Menschlichkeit, den Deutschland gewagt hat.
    Hoffentlich werden die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen, damit so ein Verbrechen in Deutschland nie wieder vorkommt.

  4. @ Louis XVI

    Vielen Dank für die Links. Das Theater ist noch lange nicht beendet. Da bin ich mir sicher.

  5. Die Situation für Vaeter in Deutschland ist im Vergleich zu allen anderen europäischen Ländern erschreckend.

  6. Hier gibt es einen Fall mit gewissen Ähnlichkeiten in Brandenburg, von dem die MAZ berichtet: „Wie ein Mädchen, das zur Mutter wollte, gegen ihren Willen zum Vater kam“. Auch da hat ein OLG-Senat schon einmal in einem Sorgerechtsstreit vom BVerfG eine Verstoß gegen das GG bescheinigt bekommen. (Vater misshandelte Mutter und versuchte Vergewaltigung und er bekam dafür anschließend das alleinige Sorgerecht.) Das genügte ihnen nicht, sie versuchen es wieder. Im aktuellen Fall geht es darum, dass die Tochter ihren Vater nicht mag und sich von ihrer Mutter und Sozialpädagogen nicht überzeugen ließ, Umgang mit dem Vater zu haben. Der OLG-Senat hat daraufhin dem Vater – entgegen dem Willen auch der amtlich bestellten Verfahrenspflegerin – das alleinige Sorgerecht übertragen und Mutter und Tochter vorläufig den Umgang verboten. Da stellt sich doch die Frage, ob es die Gerichte in den neuen Bundesländern mit den Grundrechten nicht so haben… Auch Kinder haben nämlich Grundrechte. Ganz übel werden kann einem, wenn die OLGs dann auch noch mit dem „Parental Alienation Sydrom“ (PAS) argumentieren und das als „neueste wissenschaftliche Erkenntnisse“ bezeichnen. PAS ist ungefähr so wissenschaftlich wie der Kreationismus oder andere pseudo-wissenschaftliche Theorien. Richard Gardner, Der Erfinder dieser Theorie, hat sich aufgrund seiner „Forschungen“ sogar für die Pädophilie ausgesprochen, wie man in einem umfangreichen Artikel in der Pittsburgh Post-Gazette nachlesen kann. Und so was ziehen deutsche Gutachter und Gerichte heran, um über Kinderschicksale zu entscheiden! Die „Forschungen“ von R. Gardner haben übrigens nie das wissenschaftliche Peer-Review durchlaufen, weil er sich weigerte, seine „Daten“ offen zu legen. Deswegen sind seine „Forschungsergebnisse“ auch nie in wissenschaftlichen Fachzeitschriften erschienen, sondern nur in seinem eigenen Verlag. Mehr zur Person von Richard Gardner findet man in einem US-Gerichtsurteil: The People of the State of New York v. Michael Fortin, March 14, 2000, 706 N.Y.S.2d 611, 184 Misc.2d 10, 2000 N.Y. Slip Op. 20160 aff’d 289 D.D.2d 590, 735 N.Y.S.2d 819 (Mem), 2001 N.Y. Slip Op. 11029 (2d Dept. 2001). Da hat der Richter sich mal die Mühe gemacht, genauer hinzuschauen.

  7. Die Mainzer Justiz ist bereits durch drei bekannt gewordene Fälle äußerst unangenehm aufgefallen.

    Dies wirft die Frage auf, in wie weit die Mainzer Gerichte mit rechtsradikalem Gedankengut durchsetzt sind und, wie sich dies in den Entscheidungen widerspiegelt.

    Auch hinsichtlich der Dienstaufsicht scheint es erhebliche Versäumnisse zu geben.

    Im ersten Fall versuchte der der Präsident des Mainzer Landgerichts den Fall zunächst zu bagatellisieren. Er sprach von einer „dämlichen Bemerkung“, die eher an einen Stammtisch gehöre und sah zunächst keinerlei Veranlassung für weitergehende Maßnahmen gegen den Richter.
    Desweiteren drohte er, wie bekannt wurde, mit Klage gegen Personen, die hierzu ihre Meinung äußerten.
    Zwischenzeitlich ist der Richter offensichtlich aufgrund zunehmender Kritik nicht mehr als Zivilrichter tätig.

    Im zweiten Fall erfolgten gegen die Richterin B. S. sieben Befangenheitsanträge und eine Dienstaufsichtsbeschwerde, die der Direktor am Amtsgericht M. S. als unbegründet ansah.
    Nachdem die Richterin sich selbst als befangen erklärte und in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 22.03.2006 die Wahrnehmung rechtsstaatlicher Mittel in einem Verfahren mit dem nationalsozialistischen Vernichtungskrieg und-kampf verglich, wurde sie durch Beschluß vom 17.05.2006 von Herrn S. vom weiteren Verlauf des Verfahrens entbunden.
    Hierin erklärte Herr S. wörtlich: „Die Darlegungen der Richterin sind verständlich und nachvollziehbar. Der dienstlichen Äußerung der Richterin ist nichts hinzuzufügen.“

    Auf die Empörung über diesen unsäglichen Vergleich und die schriftliche Forderung einer Entschuldigung erfolgte keinerlei Reaktion.
    Im dritten Fall wird eine rechtswidrige Durchsuchung einer Prozeßpartei und deren Vertreter nach einer offensichtlich unbegründeten Denuziation aufgezeigt.

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    1. Fall rechtsradikaler Äußerungen bei der Mainzer Justiz:

    Disziplinarverfahren
    Mainzer Richter spielt auf Hitlergruß an
    Ein Richter am Landgericht Mainz hatte über einen Jungen zu entscheiden, der wegen eines ärztlichen Kunstfehlers in der Schulter gelähmt ist. Als der Anwalt demonstrierte, wie weit sein Mandant den Arm noch heben kann, ließ sich der Richter zu einer Bemerkung hinreißen, die ihm jetzt Ärger bringt.

    Die Justiz, in Person eines Mainzer Richters, hat sich daneben benommen
    Das rheinland-pfälzische Justizministerium prüft disziplinarrechtliche Schritte gegen einen Mainzer Richter, der in einem Prozess auf den Hitlergruß angespielt haben soll. Möglich seien ein Verweis oder auch eine disziplinarrechtliche Klage, sagte eine Ministeriumssprecherin am Dienstag in Mainz. In dem Verfahren war es um die Frage gegangen, ob ein Krankenhaus bei der Geburt eines türkischen Jungen einen Fehler gemacht hatte. Das Kind ist seither im Schulterbereich gelähmt. Als der Rechtsanwalt die Beeinträchtigungen mit ausgestrecktem Arm demonstrierte, soll der Richter gesagt haben: „Für 1933 hätte es gelangt.“
    Sowohl das Landgericht Mainz als unmittelbarer Dienstherr als auch das Oberlandesgericht Koblenz hätten entschieden, dass der Vorgang zu gravierend sei, um ihn lediglich mit einem Verweis zu ahnden, sagte die Sprecherin weiter. Nun müsse das Land als oberster Dienstherr entscheiden. Sollte Klage vor einem Verwaltungsgericht gegen den Richter erhoben werden, drohen eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder sogar eine Zurückstufung. Der Richter ist mittlerweile nicht mehr als Zivilrichter tätig, sondern wird in der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts eingesetzt.
    dpa/wal

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    2. Fall rechtsradikaler Äußerungen bei der Mainzer Justiz

    Die Richterin am Amtsgericht B.-S., die inzwischen erfolgreich als befangen ablehnt wurde, sah in den Bemühungen eines Vaters um das Sorge- und Umgangsrecht für seinen Sohn die Führung eines „Vernichtungskrieges“ gegen die Kindesmutter und deren Angehörige.

    Dies äußerte sie in einer dienstlichen Stellungnahme am 22.03.2006 schriftlich.

    Bereits der Gebrauch derartigen nationalsozialistischen Gedankengutes in einem familienrechtlichen Verfahren durch eine Richterin rechtfertigt deren Ablehnung wegen Befangenheit.

    Die Wahrnehmung rechtsstaatlicher Mittel in einem familienrechtlichen Verfahren mit dem nationalsozialistischen Vernichtungskrieg und –kampf in Rußland gleichzusetzen ist ungeheuerlich.

    Dieser Ausdruck stammt aus einer Rede Adolf Hitlers vom 30.März 1941 vor der deutschen Generalität in Bezug auf den geplanten Rußlandfeldzug.
    Die Umsetzung erfolgte im „Erlaß über die Ausübung der Kriegsgerichtsbarkeit im Gebiet Barbarossa“ vom 13.Mai 1941.

    Der Begriff „Vernichtungskrieg“ wurde ursprünglich geprägt um das Spezifische des Wehrmachtskrieges zu beschreiben. Im Gegensatz zu anderen Kriegen, führte NS-Deutschland den Krieg in Osteuropa und Russland nicht nur, um politische Interessen durchzusetzen und das eigene Macht- und Einflussgebiet zu vergrößern, sondern mit dem ausgesprochene Ziel, alle nach den Nürnberger Rassengesetzen definierten „Juden“ zu ermorden. Das Dritte Reich hätte diesen Krieg nicht dann als gewonnen betrachtet, wenn sich ihm alle Gegner unterworfen hätten, sondern erst dann, wenn sie den letzten Juden ermordet hätten. In diesem Sinne soll der Begriff auch den Zusammenhang zwischen dem Wehrmachtskrieg und Auschwitz und den fünf anderen Vernichtungslagern herstellen, die solange betrieben werden konnten, wie sie die Wehrmacht verteidigte.

    Eine Richterin mit einer derartigen Gesinnung ist insbesondere in familienrechtlichen Verfahren untragbar.

    Es wäre interessant, ob Frau B.-S. diese Gesinnung grundsätzlich gegenüber Vätern hat, die ihre Rechte wahrnehmen.

    Die Richterin B.-S. hat sich bis heute nicht entschuldigt und Ihren abscheulichen Wortschatz bereinigt.

    Bitte schreiben Sie Ihre Erfahrungen mit dieser und anderen Richtern in Mainz, insbesondere hinsichtlich rechtsradikaler Äußerungen, von denen es somit bisher bereits drei bekannte Vorkommnisse gibt.

    ——————————————————————————–

    3. Fall Rechtswidrige Durchsuchung nach Denuziation

    Rechtswidrige Durchsuchungen auf Anordnung des Amtsgerichts Mainz nach Denunziation.
    Vorgeschichte:
    Ein Vater hatte ein gerichtlich festgelegtes Umgangsrecht.
    Die Mutter vereitelte den Umgang komplett, indem sie sich eine neue geheime Telefonnummer zulegte und das Kind an den Umgangstagen zu ihren Eltern brachte.
    Eilanträge des Vaters auf Durchsetzung des Umgangsrechtes beim Mainzer Amtsgericht blieben bis heute unbearbeitet.
    Der Vater versuchte seinen Sohn an den Umgangstagen zumindest telefonisch bei den mütterlichen Großeltern zu erreichen. Sowohl die Großeltern als auch die Kindesmutter beschimpften den Vater vor Zeugen und legten auf.
    Die Großeltern beantragten daraufhin beim Amtsgericht Mainz eine einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz, wonach es dem Vater verboten werden sollte, Kontakt zu seinem Sohn an seinen Umgangstagen, an denen er sich unstreitig bei ihnen aufhielt, aufzunehmen.
    Diese wurde ohne jegliche Prüfung erteilt und dem Vater unter Androhung einer Geld-oder Haftstrafe jede Kontaktaufnahme untersagt. Die Großeltern und die Kindesmutter behaupteten, der Vater habe täglich 30-40 mal angerufen und diese beleidigt oder es wurde sofort wieder aufgelegt.
    Der Vater erklärte, dass er lediglich an den Umgangstagen angerufen habe, wozu er berechtigt sei.
    Auflegen oder Beleidigungen haben nicht stattgefunden, was bewiesen werden konnte.
    Beides wäre auch Sinnlos, da er lediglich Kontakt zu seinem Sohn haben wollte.
    Unstreitig war , dass die Anrufe lediglich der Kontaktaufnahme mit dem Kind dienten.
    Anrufe bei der Kindesmutter waren aufgrund der neuen Geheimnummer jedoch unmöglich; dies ignorierte das Gericht jedoch.
    Die Kindesmutter trat als „Zeugin“ auf und behauptete, sie habe die Anrufe bei ihren Eltern ohne Einverständnis des Vaters mitgehört.
    Im Laufe der Verhandlung wurde festgestellt:
    1. Es gab keine 30-40 täglichen Anrufe.
    2. Nach der Beweisaufnahme war lediglich streitig, ob in einem Anruf die Großeltern als „Kindesentführer“ bezeichnet worden seien; der Vater bestreitet dies.
    3. Selbst wenn der Vater diesen Ausdruck benutzt haben sollte, wäre er vor dem Hintergrund hierzu berechtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall eine strafbare Kindesentziehung ausdrücklich bejaht.
    4. Die „Zeugenaussage“ der Kindesmutter hätte hier nicht verwertet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben bereits entschieden, dass derartig heimlich mitgehörte Gespräche nicht gerichtsverwertbar sind.
    5. Das Gewaltschutzgesetz bietet keine Anspruchsgrundlage für ein Kontaktverbot. Gem. § 1 Abs.2 S. 2 Gewaltschutzgesetz greift dieses nicht, wenn die Kontaktaufnahme der Wahrung berechtigter Interessen- hier Umgangskontakt- dient.
    6. Die Kindesmutter erklärte in der Verhandlung voller Stolz, die habe das Kind bewußt zu den Eltern gebracht, um den Umgang zu vereiteln und auch sonst jeden Kontakt trotz Gerichtsbeschluß unterbunden, da sie dies für richtig halte. Ihre Eltern haben ihr hierbei geholfen. Aussage liegt schriftlich als Verhandlungsprotokoll vor.
    7. Der Vater berief sich auch auf sein Notwehrrecht gegenüber der Kindesmutter und deren Eltern wegen der strafbaren Kindesentziehung.

    Das Amtsgericht Mainz in Gestalt des Richters W. verurteilte den Vater und untersagte unter Strafandrohung jegliche Kontaktaufnahme zu seinem Sohn an seinen Umgangstagen bei den Großeltern auf Lebenszeit.

    Das Umgangsrecht des Vaters ist hierbei völlig unbedeutend.

    Dass derartige Unterlassungsanordnungen grundsätzlich befristet sein müssen, ignorierte Herr Richter W., wie auch das gesamte Vorbringen des Vaters und die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit heimlich mitgehörter Telefonate und der Strafbarkeit einer wie hier durchgeführten Kindesentziehung.

    Der Vater hat seit fast 4 Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seinem Sohn gehabt.

    So leicht kann man in Mainz mit Hilfe eines Richters das Umgangsrecht eines Vaters aushebeln und seine Grundrechte missachten.

    Durchsuchung:

    Am Verhandlungstag wurden der Vater und sein Prozeßvertreter rechtswidrig und unter Gewaltandrohung von Justizwachtmeistern durchsucht.
    Herr Richter W. legte hierzu keinen Beschluß vor.
    Er erklärte lediglich lapidar, er müsse sich vor dem Vater und dessen Prozeßvertreter schützen; dies sei hier in Mainz so üblich.

    Am Anfang der Verhandlung war auch Sitzungspolizei anwesend. Die Beamten baten jedoch darum, den Sitzungssaal verlassen zu dürfen, da sie besseres zu tun hätten und keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlägen, das ihre Anwesenheit gerechtfertigt sei.
    Da die Absurdität immer offensichtlicher wurde und die Beamten keinerlei Verständnis für ihre Anwesenheit hatten, wurden sie von Herrn Richter W. endlich fortgeschickt.

    Aufgrund der völlig unbegründeten , rechtswidrigen , diskriminierenden und kriminalisierenden Durchsuchung beantragte der Vater die Übersendung der entsprechenden Sicherungsanordnung.

    Im wurde eine kaum lesbare Kopie, in der es keinerlei Begründung gab, übersandt.
    Auf Nachfrage erklärte man dem Vater, es gäbe keinerlei weitere Unterlagen hierzu.

    Eine anschließende Akteneinsicht ergab jedoch ein völlig anderes Bild.

    Die Kindesmutter, Kindesentzieherin und „Zeugin“ in diesem Verfahren schrieb an Herrn Richter W. einen persönlichen Brief.

    Unter ihrer Telefonnummer gab sie an „Geheimnummer wegen Telefonterrors durch Herrn….“ .

    Hierin würde sie sich Sorgen um das Leben und die Gesundheit aller Beteiligten machen.
    Herr Richter W. wandte sich daraufhin an die Anwältin der Kindesmutter, die auch hier die Großeltern vertrat.
    Diese erklärte, der Vater habe Zugang zu Waffen, arbeite als Wachmann, habe einen Waffenschein beantragt und habe ein Schweizer Taschenmesser bei sich.

    Diese Angaben sind frei erfunden.

    Der Vater hat nie als Wachmann gearbeitet, nie einen Waffenschein beantragt, hat keinerlei Kenntnisse im Umgang mit Waffen, war nicht einmal bei der Bundeswehr und besitzt auch kein Schweizer Taschenmesser; eine derartige Massenvernichtungswaffe wurde im übrigen bei der Durchsuchung nicht gefunden

    Eine Anhörung des Vaters oder seines Prozeßvertreters erfolgte durch Herrn Richter W. nicht.

    Es wäre für Herrn W. im übrigen ein Leichtes gewesen, die Behauptungen – insbesondere hinsichtlich des „Waffenscheins“ und des „Wachmannes“-nachzuprüfen.
    Eine Nachprüfung unterblieb jedoch .

    Die unübersehbare Tendenz der Kindesmutter, den Vater vor dem Hintergrund eines gleichzeitig laufenden familienrechtlichen Verfahrens wegen Umgang und Sorgerecht zu diffamieren und zu kriminalisieren, wurde von Herrn W. ignoriert.

    Er hielt es nicht für notwendig, den Vater oder seinen Prozeßvertreter hierzu anzuhören.

    Die Durchsuchung wurde ausschließlich aufgrund einer offensichtlichen und erwiesenen Denunziation der Kindesmutter angeordnet.

    Die Denunziation ist ein typisches Merkmal für Diktaturen und totalitäre Systeme. In einem Rechtsstaat hat diese insbesondere vor einem Gericht nicht das geringste verloren.

    Hierzu sei auf § 164 StGB verwiesen.

    Der Wortlaut des § 164 StGB ist:
    (1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

    Bereits 1933 wurde der 2.Absatz angefügt, um die ausufernde Denunziation einzudämmen, mit der die Einlieferung missliebiger Mitbürger in Konzentrationslager erreicht werden sollte.

    Trotz der bereits 1933 erfolgten Einschränkung sind Denuzianten bei Herrn Richter W. am Amtsgericht in Mainz derart hochwillkommen , dass er sich nicht einmal minimalste Überprüfungen der Anschuldigungen für notwendig erachtet.

    Selbst 1933 hat der nationalsozialistische Staat nicht alles geglaubt, was ihm Denuzianten zugetragen haben, anders Herr Richter W. vom Amtsgericht Mainz.

    Den Denunzierten anzuhören, hält er für überflüssig.
    Grundrecht auf Gehör? Recht auf faires Verfahren ? Grundrecht auf Schutz der Familie ? Schutz der Persönlichkeit ? Rechtsstaatsprinzip ? Notwehrrecht gegen Kindesentzieher bei Eingriff in die Familie ? Parteirechte und Schutz der Parteivertreter ? –In Mainz offensichtlich unbekannt!

    Hier kann ich nur August Heinrich Hoffmann von Fallersleben zitieren:

    „Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.“

    Wenn dies bereits für den Denunzianten gilt, wie viel mehr gilt es erst für den Staat und seine Organe, die den Denunzierten dann das Unrecht antun , das die Denunzianten wollen!!!

  8. @ H Schneider

    Unglaubliche Vorfälle, die Sie uns da schildern. Und ich bin mir sicher, dass es nicht einmal die unglaublichsten sind.

  9. Es ist völlig richtig wie die Gerichte im Fall Görgülü entscheiden, natürlich darf der Vater das Sorgerecht nicht bekommen und das Kind muß in der Pflegefamilie verbleiben. Das Kind kennt den Vater nicht, der ist eine völlig fremde Person.

    Bezugsperson sind die Pflegeeltern. Wenn man den Jungen da jetzt rausreißt wird der bleibende, psychische Schäden davon tragen und Gerichte müßen nun mal zum Wohle des Kindes entscheiden. Genau das machen sie auch. Leider wird immer nur die halbe Wahrheit geschrieben, von bösen Gerichten die einem die Kinder wegnehmen… Fakt ist, dass ein Kind nach der Hälfte seiner Lebenszeit die er in einer Familie lebt, nicht mehr zurückgeführt werden soll. Das ist psychologisch bewiesen und wird auch von den Gerichten so gehandhabt.

    Wenn das Kind also 6 Jahre ist (Beispiel) und länger wie 3 Jahre in einer Familie lebt ist es da so gebunden, dass Rückführung NICHT zum Wohle des Kindes wäre.

    Eine zweite studie besagt, dass Kinder, die länger wie 2 Jahre in einer anderen Familie leben, nicht mehr zurückgeführt werden. Auch ds ist hier erfüllt.

    Da gibt es also gar nix zu meckern und zu klagen, das ist deutsche Rechtssprechung und der Junge kann ja nach seiner Volljährigkeit immer noch entscheiden ob er Umgang mit dem Vater möchte.

    Klaus

  10. @ Klaus

    Und wie sieht es mit bleibenden Schäden aus, die das Kind erleidet, weil es nicht bei seinem leiblichen Vater lebt und aufwächst? Das Recht des Kindes beschränkt sich nicht darauf, eine Familie zu haben. Es beinhaltet auch das Recht darauf, bei der leiblichen Familie zu leben. Bei Fällen wo das unmöglich ist, kann man nichts machen. Wenn aber der leibliche Vater offensichtlich sich um das Kind bemüht, dann sehe ich kein aber mehr… Die Erziehungsfamilie wollte das Kind dem Vater aber nicht einmal zeigen.

    Wenn das Losreisen von der Erziehungsfamilie nicht abrupt erfolgt sondern langsam und schrittweise ist das der einzig richtige Weg.

    Auch war das Kind nicht so lang bei der Erziehungsfamilie, als der Vater das erste mal vor OLG Naumburg stand.

    Und schließlich sind es nicht die (bösen) deutschen Gerichte, die das Kind bei der Erziehungsfamilie belassen wollten sondern nur das OLG Naumburg. Alle anderen Gerichte (inclusive EMRK) waren dafür, dass das Kind zum Vater kommt.

    Was lernen wir daraus? Erst einmal muss man den Sachverhalt kennen!

 

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