OVG NRW: Kein Anspruch auf den vorherigen Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche Staatsbürger

3. April 2008 | Von | Kategorie: Leitartikel, Recht | 10 Kommentare |

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat am 31.01.2008 (18 A 4547/06) beschlossen, dass ehemalige deutsche Staatsbürger, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft durch die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft verloren haben, keinen Anspruch auf Erteilung ihres vorherigen Aufenthaltstitels haben. Damit bestätigte das OVG ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 30.10.2006 (7 K 2970/05).

Sachverhalt:

Die türkischen Staatsbürger (Ehepaar) leben seit 1979 bzw. 1987 in der Bundesrepublik Deutschland. Beide sind seit 1986 bzw. 1993 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Auf Antrag wurden sie 2001 eingebürgert. 2002 haben sie ihre türkische Staatsangehörigkeit wieder angenommen und damit die deutsche Staatsbürgerschaft und kraft Gesetzes (automatisch) verloren.
Das türkische Ehepaar stellt daraufhin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Behörde erteilt lediglich eine bis zum 09.06.2007 befristete Aufenthaltserlaubnis. Dagegen legt das Ehepaar erfolglos Widerspruch ein.

Rechtslage:

Den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft regelt § 25 Abs. 1 StAG:

Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt…

Durch die Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft des Ehepaars erlischt gleichzeitig ihre bis dahin gültige unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dies regelt § 43 VwVfG NW:

Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

Die Erledigung „auf andere Weise“ war eingetreten, weil die unbefristeten Aufenthaltserlaubnisse ihre regelnde Wirkung verloren hatten und damit erloschen waren; denn mit der Einbürgerung war das Regelungsobjekt in ausländerrechtlicher Hinsicht entfallen, weil die Kläger keine Ausländer mehr waren und deshalb keinen Aufenthaltstitel mehr benötigten.

Den Aufenthaltstitel (hier Niederlassungserlaubnis) für ehemalige Deutsche regelt § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG:

Einem ehemaligen Deutschen ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte…

Demnach hätten die Kläger bei Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft im Jahre 2002 seit fünf Jahren als Deutscher ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt haben. Die Kläger waren vorliegend aber von 2001 bis 2002 als Deutsche Staatsbürger im Bundesgebiet, also keine fünf Jahre.

Alternativ regelt § 9 Abs. 2 AufenthG (die neben § 38 AufenthG zur Anwendung kommt, vgl. vorläufige Anwendungshinweise, 38.1.12) die Niederlassungserlaubnis, die u.a. in Nr. 1 folgendes Voraussetzt und:

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt …

Der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass ein Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung (hier 2005) auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzen muss. Es reicht jedoch nicht aus, dass er zuvor (von 1986 bzw. 1993 bis 2001) einmal eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Allenfalls kurzfristige Unterbrechungen bis zu einem Jahr können nach § 85 AufenthG außer Betracht bleiben. Hier lag eine Unterbrechung allerdings seit dem Zeitpunkt der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband im Jahre 2001 vor. Demnach kommt auch nach § 9 AufenthG die Niederlassungserlaubnis nicht in Betracht.

Zur eigentlichen Problematik des Falles, weshalb die erloschenen Aufenthaltstitel nicht wieder aufleben können, führt das OVG NRW folgendes aus:

Dass die sonach mit der Einbürgerung erloschenen Aufenthaltstitel wiederaufgelebt sind, kann nicht angenommen werden. Die Annahme des Wiederauflebens der erloschenen Aufenthaltstitel wäre zunächst nur möglich, wenn die Rücknahme der Einbürgerungen ex tunc wirkte. Ob das der Fall ist, kann auf sich beruhen. Denn selbst das hieße nicht, dass die zunächst wirksamen, jedoch ex tunc vernichteten Rechtsakte so zu behandeln wären, als wären sie von vornherein unwirksam gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgehend vom materiellen Recht entschieden, dass eine solche Rechtsregel jedenfalls für das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nicht gilt.

Dieser Befund wird durch die Regelungen des AufenthG bestätigt. Die Annahme des Wiederauflebens erloschener Aufenthaltstitel widerspräche der Systematik des AufenthG. Unter ausländerrechtlichen Gesichtspunkten ist es zwingend, dass bei der (erneuten) Begründung eines Aufenthaltstitels die dafür vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen aktuell erfüllt sein müssen und dies in einem Antragsverfahren geprüft wird (§ 81 Abs. 1 AufenthG). Würde dessen ungeachtet ein Wiederaufleben eines erloschenen Aufenthaltstitels – auch nach Jahren, möglicherweise Jahrzehnten – für möglich gehalten, führte das zu dem praktischen Problem, dass zwischenzeitlich die ausländerbehördliche Kontrolle des Falls ausgefallen und demgemäß die möglicherweise gebotene Reaktion auf Veränderungen, die sich seit dem Erledigungszeitpunkt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben haben, ausgeblieben wäre. Davon ausgehend lebt nach der Senatsrechtsprechung das Fiktionsrecht aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 infolge der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf….
Im Gegenteil spricht für die hier vertretene Auffassung nunmehr auch § 38 Abs. 1 AufenthG, der die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ehemalige Deutsche bestimmt und in Nr. 1 allein an Zeiten des Aufenthalts „als Deutscher“ und in Nr. 2 nur an den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet anknüpft und damit gerade Zeiten eines eventuellen rechtmäßigen Aufenthalts oder eines privilegierten Aufenthaltsstatus vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit als unbeachtlich ansieht.

Stellungnahme:

Die Entscheidung des OVG NRW ist nicht zu beanstanden.

Eine Kritik ist aber im Hinblick auf die weit verbreitete Praxis in den Behörden erlaubt: In den allermeisten Fällen dieser Art und kurz nach der Gesetzesänderung im Jahre 2000, verloren die Betroffenen die deutsche Staatsbürgerschaft aus Unwissenheit über die Rechtsfolgen eines Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft. Die Rechtsfolgen der Streichung der Inlandsklausel, sofern es die Betroffenen überhaupt mitbekommen haben, waren unbekannt. Die Wiedererlangung der alten Staatsbürgerschaft hatte vor der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 2000 keinen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft zur Folge. Der hier behandelte Fall – und ca. 50.000 weitere Fälle – betreffen eben diesen Zeitraum.

In Anbetracht des Unfreiwilligen Verlustes der deutschen Staatsbürgerschaft und der Länge des bisherigen Aufenthalts der Betroffenen in Deutschland (hier bspw. Aufenthalt seit über 18 bzw. 26 Jahren) ist eine Ermessensausübung bei Erteilung von Aufenthaltstiteln dahingehend geboten, dass die Aufenthaltstitel nicht auf zwei Jahre oder in vielen Fällen kürzer befristet werden, wenn es keine sonstigen Hindernisse gibt. Die in Behörden ausgeübte Praxis geht leider dahin, dass in den allermeisten Fällen Aufenthaltstitel maximal für zwei Jahre erteilt werden obwohl eine Erteilung für bis zu fünf Jahre möglich ist.

Das – zwar juristisch korrekte aber für einen Laien schwer nachvollziehbare – Ergebnis erhält durch die Erteilung von maximal auf zwei Jahre befristeten Aufenthaltstiteln einen weiteren nicht nachvollziehbaren Nachgeschmack. Die Betroffenen werden per Gesetz so behandelt, als wären sie neu zugewandert obwohl sie seit vielen Jahren in Deutschland arbeiten und ihren Teil zum Wohle der Gesellschaft beisteuern. Schließlich sind gerade solche Personen betroffen, die sämtliche Voraussetzungen einer Einbürgerung einmal erfüllt haben, mithin weitestgehend integriert sind.

Nicht unberücksichtigt darf gelassen werden, dass die Landesinnenministerien durch Runderlasse insbesondere die türkischen Betroffenen zur Selbstanzeige aufgefordert und eine wohlwollende Behandlung versprochen haben. Aus einem Runderlass des Landesinnenministeriums NRW vom 9. Februar 2005 ist beispielsweise folgendes zu entnehmen:

Hinsichtlich der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels weise ich besonders auf § 38 AufenthG (Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche) hin, der mit dem Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Soweit der Ausländerbehörde Ermessen zusteht, wird sie bei dessen Ausübung die bisherige Aufenthaltsverfestigung wohlwollend berücksichtigen. Besonders hinzuweisen ist auf § 38 Abs. 3 AufenthG, wonach „in besonderen Fällen“ der Aufenthaltstitel abweichend von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gewährt werden kann. Dieser Regelung dürft hier eine große Bedeutung zukommen.

Großzügiger befristete Aufenthaltstitel wären für die meisten Betroffenen zumindest ein Puffer, um ein erneutes Einbürgerungsverfahren zu durchlaufen – die in der Regel länger als nur zwei Jahre in Anspruch nimmt – oder die Zeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis zu überbrücken, ohne sich um eine weitere Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels beim Ausländeramt zu bemühen.

10 Kommentare
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  1. Marx vertritt die gegenteilige Auffassung: Nach seiner Ansicht ist zumindest bei der rückwirkenden Rücknahme einer Einbürgerung aufenthaltsrechtlich wieder an den zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehenden Aufenthaltstitel anzuknüpfen, denn die Zeiten des Aufenthalts als Deutscher müssten im ausländerrechtlichen Sinne als legale Aufenthaltszeiten betrachtet werden.
    Eine Erledigung des alten Aufenthaltstitels gem. § 43 VwVfG ist in diesen Fällen nicht unproblematisch. Schließlich wird dem Ausländer damit jegliche Rechtsposition genommen und das ohne zwingenden Grund.

  2. Naja, wer einmal den deutschen Staat betrogen hat, dem sollte man keine Chance geben dies nochmal zu tun.

  3. @ Sprinter

    habe leider keinen aktuellen Kommentar von Marx zur Hand. Werde ihn aber bei der nächsten Gelegenheit mal fragen, wie er das begründet.

    Vorliegend geht es aber nicht um eine ex-tunc Rücknahme der Staatsbürgerschaft. Der Betroffene wurde hier fehlerfrei (ohne Gründe, die eine Rücknahme begründen könnten) eingebürgert. Insofern war er „fehlerfrei“ deutscher Staatsbürger bis zu dem Zeitpunkt, wo er die türk. Staatsbürgerschaft wieder erhielt. Der Gesetzgeber hat genau für diese Fälle eine abschließende Regelung verabschiedet. Das Gericht kann nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus.

  4. Diese ganze Geschichte bzw. Angelegenheit ist ohnehin bei der Europäischen Kommission, wegen ihrer Vertragsaufsicht gemäß Art. 211 SpStr. 4 EGV und i.V.m. 230 der Nichtigkeitsklage und wegen der Vertragsverletzung auch aus dem ABR 1/80, nun gelandet. Hierzu ist zu bedenken, dass auch Art. 232 wegen einer Untätigkeit die EU-Komission selbst verklagt werden könnte. Wozu es wohl aber nicht aber kommen wird. Und somit wird es wohl letztendlich doch noch beim EuGH landen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sich noch mit Händen und Füßen mit diesem Wunsch eines anderen Klägers verweigert hatte. Es hat nämlich mit einer sehr gewagten und fast schon rechtsbeugenden Art und so bei an den Haaren herbeigezogenem Argument am Telefon sich über einen Richter geäußert, weil es diese schriftlich wohl nicht zu gern zu Papier setzen wollte: So in etwa war der Wortlaut des O-Tons, dass der Kläger sich in der Revision an das Bundesverwaltungsgericht so nicht geäußert habe, dass es den Wunsch habe bzw. den Antrag nicht gestellt habe diesen Sachverhalt vor das EuGH zu übergeben, obwohl dieses Ansinnen dieses Klägers schon bereit am Verwaltungsgericht in Ansbach (also in der ersten Instanz) und dann auch noch in der zweiten Instanz am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (zweite Instanz) explizit schriftlich diesen Antrag gestellt hatte. Zumal ohnehin der Untersuchungsgrundsatz auch des Gericht gilt, gemäß § 86 VwVfG.
    Kurzum der Richter bzw. die Richter waren – platt ausgedrückt – wohl einfach zu bequem überhaupt die Akte des Betroffenen zu lesen und diese überhaupt dann auch noch zu verstehen, denn dann wüssten nämlich, dass ihre Ablehnung haltlos war! So aber wird jetzt die Bundesrepublik Deutschland wohl vor Gericht gestellt, wenn sie nicht vorher diese ethnozentrische und auf eine Religion hin gemünzte Gemeinheit abstellte. Denn die Spielchen der deutschen Verfassungsorgane, in Bezug auf die Gewährung einer deutschen Staatsangehörigkeit, sollten damit auch endlich ein Ende finden!
    Ich kann nur jeden Betroffenen raten nicht den Kopf hängen zu lassen und sich an die EU-Kommission oder gleich eventuell letztendlich über das Bundesverwaltungsgericht diese zur Revision anmelden, mit dem explizit schriftlichen Wunsch bzw. Antrag einreichen diesen auch zur Vorlage an das EuGH weiter zu leiten, damit nicht wieder diese Mär einem vorgehalten werde.
    Zum Vorwurf, hier wieder und unermüdlich gestellt worden, türkische Staatsbürger hätten dn deutschen Staat hintergangen, kristallisiert sich aber bei genauem hinsehen und der zeitlichen Abfolge ein ganz anderes Bild. Denn noch im Jahre 2000 bis September 2007 durften deutsche und Staatsbürger gemäß § 25 Abs. 1 StAG auch keine weitere ausländische Staatsbürgerschaft annehmen! Im Zusammenhang mit dem § 12 Abs. 2 StAG führte dies zur einer Inländerdiskriminierung ersten Ranges, weil jeder EU-Ausländer seine nach neuem Recht alte Staatsbürgerschaft genehmigungsfrei beibehalten durfte, während deutsche eben dies nicht durften! Das Bundesverfassungsgericht hat diese im Besonderen als Argument aufgeführt, bei dem Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit von türkischen Staatsangehörigen, denn weil eben alle Deutschen davon betroffen seien. Nun aber ist die Rechtsgrundlage einer Diskriminierung nicht nach den Artikel des GG verletzt, sondern auch z.B. die der Artt. 5 Abs. 3, 12, 13 und 48 EGV und diese sind auch im ARB 1/80 Beschluss nochmals für türkische Staatsangehörige aufgeführt. Das obige Urteil verstößt eindeutig auch gegen den Grundsatz der Verschlechterung des Aufenthaltsstatus. Gemäß Art. 25 wirkt das Völkerrecht höher als deutsches Recht. Auch das Gemeinschaftsrecht gemäß den Artt. 23 und 24 steht selbst dem Grundgesetz in der Hierarchie der Rechte!
    Nun frage ich mich schon wer hier mit Hinterlist gearbeitet hat. Denn jetzt müssten ja auch über 80 Mio. Deutsche fleißig täuschen missbrauchen, noch dazu jedemenge Schweizer, US-Amerikaner, Iraner, Syrer und Tunesier u.v.a. Es ist doch offensichtlich, dass es gegen türkische Staatsbürger konstruiert wurde.

    Man sieht hier, dass Türken nur gut zum Sterben sind, für die Ideale der westlichen Errungenschaften, aber nicht daran an ihr teilzunehmen. So scheint vor diesem Hintergrund eine weiter so Mitgliedschaft in der NATO mehr als fraglich zu sein! Wenn zudem durch die EU-Osterweiterung selbst Systemfeinde jetzt die Pose des Lieblingsbettgenossen einnehmen dürfen! Die vielen Millionen Staatsbürger aus der Türkei haben gewiss auch nicht zu diesem Wirtschaftwunder beigetragen, sicher doch. Man sieht im Resümee wie undankbar die Deutschen doch sein müssen, wenn sie gerade den Einwohnern des Landes, dass nicht mit ihnen im 2 Weltkrieg gekämpft hatte, immerzu und immer wieder auszugrenzen. Aus diesen wenigen Beispielen rate ich von einer innigen Freundschaft ab. Denn deutsche sind wirklich die wahren Christen in der Welt, sie lieben nur ihre Feinde! Ihre Freunde hassen sie, und haben nur Verachtung für sie übrig! Das sieht man in konstruierten Gesetzen und Verordnungen und natürlich auch in ihren Gerichtsurteilen, wie eben das obige! Es ist schon ein trauriger Zustand, den wir hier noch erleben müssen!

  5. So muss mühsam und unentwegt jeder einzelne Schritt geübt werden. Schritt für Schritt muss das gemacht werden, obwohl diese Rechte doch bereits für türkische Staatsbürger, vorhandenen war, also schon seit Jahrzehnten uns gegebene wurde, müssen wir dennoch uns diese Rechte auch noch höchstrichterlich erkämpfen.

    Für wen gilt eigentlich noch der Rechtsstaat. Selbst wenn nationale Gerichte diese nicht erkennen wollen! Weil der Gesetzgeber durch demokratisch gewählte Mehrheiten ganze Gesetzeswerke extra für uns in den nationalen Parlamenten konstruiert wurden und immer noch werden. Wer die letzten EuGH Urteile auch gelesen hat, muss erkennen, dass wohl fleißig gegen diese uns gegebenen Rechte in den Mitgliedsstaaten verstoßen wurde. Es gibt weniger türkische Staatsbürger in Großbritannien, als in Deutschland, und dennoch gibt es keinen der von Deutschland aus die Misere zu Fall bringen wollte.

    Ich frage mich wirklich: Wo sind all die jungen Rechtsanwälte mit oder ohne Prädikatsauszeichnungen im Abschluss mit einer Herkunft aus der Türkei in Deutschland geblieben? Sind auch sie letztendlich zu Lämmern geworden, wie ihre Väter? Die sich auch noch in gewissen Organisationen im Tiefschlaf befinden!

    Hier an dieser Stelle rufe ich all diese jungen Juristen auf, sich gegen dieses und andere uns widerfahrene Unrecht, sowie diese Rechtsbeugungen endlich juristisch vorzugehen! Wenn es sein muss eben auch kostenlos oder zumindest zum Selbstkostenpreis!

  6. @DELICE
    Also primär möchte ich in den Vordergrund stellen, nicht alle deutschen sind gegen Türken.
    Es gibt auch deutsche seit x Generationen, die mit dem und vielen anderen Gesetzen nicht einverstanden sind, aber die Stimmen sind zu leise und zu wenig, als das sie vernommen werden.
    Ja, auch ich frage mich Tag für Tag, wo sind all die türkischen Landsmänner, warum gibt es keinen Zusammenhalt, warum wird das und vieles mehr hingenommen.
    Ich frage mich, wie kann es hingenommen werden, dass Familien auseinander gerissen werden……
    auch ich suche verzweifelt nach einer Stimme, die laut genug ist, um Veränderung herbeizuführen.

    Ich wünsche alles erdenklich Liebe und Gute!!
    und wie immer an die verantwortlichen
    man erntet was man saet !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

  7. @ delice

    Du hast Recht! Es gibt in der Tat etliche Rechte, die insbesondere Türken vorenthalten werden oder auch so viele lex-Türken. Und insbesondere Deutschland tut sich im Vergleich zu anderen europäischen Länder immens Schwer damit, für Türken günstigeres höherrangiges EU-Recht anzuwenden. Allerdings sollte man auch nicht alles so schwarz sehen. Die ersten jungen türkischen Anwälte gibt es erst seit zehn bis zwanzig Jahren. Das ist in der Juristerei kein allzu großer Zeitrahmen wenn man bedenkt, dass ein einzelnes Verfahren teilweise bis zu 10 Jahre dauern kann. Man steckt leider noch in den Kinderschuhen. Es wird sich aber noch viel ändern.

    Dass Du in dem vorliegenden Fall auf EU-Recht verweist würde mich aber auch näher interessieren. Könntest Du das mal etwas genauer ausführen (vielleicht in einem Gastbeitrag) und begründen? Der Gedanke kam mir auch, habe es aber schnell wieder verworfen. Du kennst Dich damit aber besser aus.

  8. @ E.S.

    Kann auch als Beitrag verwand werden!

    Im Arbeitsrecht und dem Europäischen Recht bin ich auf so manch neue Erkenntnis gestoßen. Ich weiß auch nicht wie ich diese nun umsetzen soll. Der Tag müsste für mich 48 Stunden haben.

    Über das Staatsangehörigkeitsrecht bin ich natürlich auf das öffentliche Recht gestoßen, sowie natürlich auch auf das Arbeitsrecht, dass im Grunde ein Bestand aus über 60 Gesetzen sein soll, wie ich das nur in die Reihe kriegen soll, weiß ich beim besten Willen nicht. Aber der Witz dabei ist, dass das Arbeitsrecht früher oder später in vielen Bereichen sich der Rechtsprechung bzw. Rechtsetzung des EuGH untergliedern muss (vgl. BVerfGE 73, 339 [Solange II]), denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind z.B. Beamte als Arbeitnehmer einzuordnen, zumindest z.B. Lehrer u.a. in nicht sicherheitsrelevanten Bereiche tätige Beamte.

    Anders sieht es das deutsche Recht genauer in der Ausformung seines Rechtsetzungswillen des BAG vor: „Arbeitnehmer ist, wer gegenEntgelt fremdbestimmte Dienste für einen anderen auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages leistet. (vgl. Hromadka, NJW 2003, 1847). Wesentliches Abgrenzungsmerkmal gegen andere Formen der Dienstleistung ist die Fremdbestimmtheit des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer ist typischerweise hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Inhalt der Arbeitsleistung an Weisungen gebunden. Die Weisungsgebundenheit allein ist aber kein ausreichendes Ausgrenzungskriterium. Denn Weisungen kann auch ein Mandant seinen Anwalt … erteilen. Fremdbestimmtheit ist eine Tätigkeit vor allem dann, wenn zur Weisungsunterworfenheit Unselbständigkeit oder persönliche Abhängigkeit hinzutritt (BAG NZA 2002, 1232; BAG NZA 1996, 477; BAG DB 1987, 1320). Abhängigkeit und damit die Arbeitnehmereigenschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn im Wesentlichen die gesamte Arbeitskraft regelmäßig einem einzigen Dienstherrn zu Verfügung gestellt wird. …häufig auch auf die Eingliederung in den Betrieb abgestellt [Annahme: gemeint ist hier die betriebliche Organisationsstruktur].“

    Quelle: Arbeitsrecht von Prof Dr. Helmut Maurer
    Eine Kapazität im Arbeitsrecht

    Im Ergebnis ist der Begriff bzw. Definition des Arbeitnehmers (AN) nur vom BAG ein so genanntes gesetztes Richterrecht durch Urteil. ES gibt zwar die §§ 315, 611 ff. und 620 ff. BGB i.V.m. §§ 105, 106 ff. GewO. Tacheles geredet heißt es, dass man als Definition per Gesetz immer um den heißen Brei redet. Lediglich eine arbeitnehmerähnliche Person wird z.B. in § 12a TVG und § 2 S. 2 BurlG näher beschrieben mit den gleichen Rechten eines AN aus den §§ 615 und 616 BGB, wie die gleiche Zuständigkeit aus § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG (BAG NZA 2002, 1415). Ja und die so genannte Scheinselbständigkeit, aber das führt dann doch zu weit.

    Und Beamte sind etwas ganz anderes im deutschen Recht, gemäß Art. 33 Abs. 4 und 5 GG, mit der besonderen Fürsorgepflicht und Alimentierung für Beamte – noch!

    „Der Europäische Gerichtshof (EuGH) subsumiert jeden, der persönlich abhängig (unselbständig, also nach Weisung) gegen Vergütung Leistungen für einen anderen erbringt, unter den Arbeitnehmerbegriff des Art. 39 ff. EGV (EuGHE 1986, 212, Rdn. 17, 20). Öffentlich Bedienstete in hoheitlichen Leitungsämtern sollen keine Arbeitnehmer im Sinne des Art. 39 EGV sein, etwa Oberbürgermeister, Landräte, Oberstudiendirektoren, Regierungsmitglieder, auch alle Richter und Staatsanwälte, das aber wegen Art. 39 Abs. 4 EGV.
    …
    Der Gerichtshof zählt sogar Studenten zu „Arbeitnehmern“ des Art. 39 EGV, wenn ein Zusammenhang zwischen einer früheren Berufstätigkeit und dem Studium in einem Mitgliedstaat festzustellen ist. Fehlt ein solcher Zusammenhang, so wendet der EuGH Art. 12 EGV an, das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit, und spricht allen Studenten ein Recht zu, in jedem Mitgliedstaat zu studieren (EuGHE 1985, 593 Rdn. 19 ff.)“

    Quelle: Europäisches Wirtschaftsrecht – Prof Dr. Karl Albrecht Schachtschneider
    Eine Kapazität in Fragen des Europäischen Rechts (bzw. des Wirtschaftsrechts)

    Vor diesem Hintergrund ist auch das am 28. Januar 2008 gesprochene Urteil in der Rechtssache C 294/06 des EuGH auch besser zu verstehen, natürlich selbstredend auch neben den anderen Rechten aus dem ARB 1/80 Beschluss.

    Zudem Begriff von Dienstleistung auch die Artt. 49 ff. EGV.

    Und die von uns fast schon vergessene Verordnung von 1972, das uns freundlicherweise vom EuGH nochmals in Erinnerung gerufen wurde:

    „Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.“

    Wie oben beschrieben verstoßen neben den §§ 12 Abs. 2 i.V.m. 25 Abs. 1 StAG sowie der oben im Beitrag erwähnte § 38 AufenthG gegen geltendes EU-Recht. Weil im § 38 AufenthG die Rechte insbesondere von türkischen Staatsbürgern gegen den Grundsatz des „Stillstands“ verstößt, weil es bereits gegebenes Rechte über den Umweg einer kurzweiligen Erwerb einer deutschen Staatsbürgerschaft alte Rechtsbestände zurücknimmt!

    Auch wenn man das so noch nicht wahrhaben will dürften auch für uns letztendlich die Art. 43 EGV die Niederlassungsfreiheit gelten (Siehe auch Art. 48 [Gleichstellung der Gesellschaften] „natürlichen Personen“).

    Zum einen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu München Mitte des Jahres 2007, wegen der Kinder türkischer Herkunft endlich einmal auch zu unserem Vorteil (seltsamerweise) Recht gesprochen. Denn die Kinder, die bei der Annahme bzw. dem Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft noch keine 18 Jahre alt waren und diese dann ihnen im Jahre 2000 abrupt und ohne einer Vorwarnung man entzogen hatte, hat gerade dieses Gericht diesem Personenkreis, auch wenn sie bereits jetzt volljährig wurden, die deutsche Staatsbürgerschaft wieder zuerkannt bzw. zurück verliehen.

    Hier hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu München vielleicht letztendlich auch anerkennen müssen, dass diese Situation für die jungen betroffenen Menschen eine gesetzliche Fallstrick-Konstellation sein könnte und im Grunde juristisch dies im privatrechtlichen ein so genanntes „Zirkelgeschäft“ darstellen könnte – für die vielen jungen Menschen mit einer türkischer Herkunft. Denn sie verlören schließlich ohne ihr eigenes Zutun bereits in der ersten Stufe die deutsche Staatsangehörigkeit, wegen dem Vater, der ja auch mit der Abgabe der deutschen Ausweisdokumente seinen Kindern auch den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit aufbürden müsste, weil er eben nach dem Jahre 2000 wieder türkischer Staatsbürger wurde, hätten demnach so auch seine Kinder, wegen ihm, dann auch vom Prinzip her nie ein Optionsrecht gehabt und ohne eigenes Zutun wären diese Kinder mit der gleichen Härte des Gesetzes bestraft worden, wie die Väter. Denn nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsrecht, verlieren dann unter 18 Jahre Kinder mit dem Familienoberhaupt (meistens der Vater) auch ihre türkische Staatsangehörigkeit – automatisch. Das haben die Richter wohl auch so gesehen! Nur formuliert haben die Richter das in ihrem Urteil so nicht. Was aber auch nicht so wichtig ist, denn alleine das Ergebnis zählt doch!

    Und eine weitere Frohe Botschaft wurde von Herrn Schäuble für alle weiteren Deutschen kundgetan. Schließlich hat auch das Bundesinnenministerium anerkannt, dass das novellierte Staatsangehörigkeitsgesetz vom 01.01.2000 mit seinem § 12 Abs. 2 StAG etwas Unsinniges haben muss.

    Kurzerhand hat nämlich der deutsche nationale Gesetzgeber die wichtige Voraussetzung für den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit für einen Deutschen, das eine so genannte „Gegenseitigkeit“ unverrückbar postuliert hatte, dann in der Novelle des Staatsangehörigkeitsgesetzes geräuschlos getilgt. Schließlich war es doch eine glatte Unmöglichkeit für deutsche Staatsangehörige, selbst auch bei einem Vorliegen dieser berühmt berüchtigten Voraussetzung, der sogenannten „Gegenseitigkeit“, eine weitere ausländische Staatsangehörigkeit einfach so genehmigungsfrei zu erwerben. Denn es konnte davon überhaupt keine Rede sein! Denn selbst wenn der Betroffene in den Genuss dieses Privilegs kommen wollte, er hatte es nie gekonnt, denn i.V.m. dem § 25 Abs. 1 StAG hat sich dieses Recht denn auch schon wieder von selbst aufgelöst, was natürlich nur eine Einbahnstraße bedeutet. Was dann natürlich im Weiteren bei der Frage des weiteren Erwerbs, hin zu einer doppelten Diskriminierung der eigenen Erbdeutschen Bevölkerung nur führen konnte, die als eine sogenannte „Inländerdiskriminierung“ oder auch als eine „Umkehrdiskriminierung“ bezeichnet wird. Den EU-Ausländern stand es offen beide Staatsbürgerschaften zu haben.

    Die Ausweitung bzw. die Möglichkeit des Erwerbs einer weiteren ausländischen Staatsangehörigkeit eines EU Staates zu der deutschen Staatsangehörigen war also von vornherein nur eine Frage der Zeit. Und hier lässt sich auch der Beweis der vorsätzlichen Täuschung des deutschen Gesetzgebers in Folge beweisen!

    Es leben an die 9 Millionen Menschen mit einem Emigrationshintergrund in Deutschland, will sagen Ausländer. Lediglich ca. 2,8 Millionen Menschen davon kommen aus der Türkei! Also sind wir hier nicht Alleine und die Einzigen, die davon womöglich betroffen sein könnten!

    Zum einen war die Osterweiterung in den Jahren 1998 bis 2000 noch nicht in dieser Größe da. Das bedeutet auch, dass Millionen von Menschen aus Osteuropa, neben Erbdeutschen und Nachzüglern aus Osteuropa mit deutschem Blut, hier wohlwissentlich seit dem nie belangt wurden, wenn sie auch wie wir davon direkt Betroffen waren. Nach dem Grundgesetz (GG) haben weder der Gesetzgeber noch seine ausführenden Organe je danach gehandelt! Dabei haben die Grundsätze vom „Vorbehalt des Gesetzes“ (zur Frage auch der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV und Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GG) mit seiner Eingriffsverwaltung (Artt. 19 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 80 Abs. 1 S. 2 GG) noch der „Vorrang des Gesetzes“ in Anwendung auf die restlich verblieben Menschen mit einem Potential von ca. 6 Millionen direkten Ausländern nie eine Rolle gespielt! Von den vielen Erbdeutschen nicht zu reden!

    Der „Vorrang des Gesetzes“ besagt nämlich, dass der Staat bzw. die Verwaltung einerseits nicht vom Gesetz abweichen bzw. nicht gegen das Gesetz handeln darf. Zum anderen gilt das Gebot, das Gesetz zur Anwendung zu bringen. Art. 19 Abs. 1 besagt folgendes: „Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.“ Das Gesetz wurde aber nur auf türkische Staatsbürger angewendet. Damit ist ein offensichtlicher Verfassungsbruch an uns verübt worden.
    Denn im ersten Step hat man alle Deutschen ausgenommen, so konnte das Bundesverfassungsgericht denn auch in seiner Urteilsbegründung locker sagen, dass es doch für alle deutschen Staatsbürger gelte. Und damit keine Ungleichbehandlung vorliege! Zum einen hat als Begründung für die beklagte Seite gesprochen und so gegen die schriftliche Selbstanzeige über den Aufenthaltsstatus des türkischen Staatsbürgers nichts einzuwenden gehabt! Die vorgeschobenen Gründe wegen dem angeblichen Wählerverzeichnis hatte es kritiklos ebenfalls übernommen. Selbst der Verweis dieser Seite, wonach man angeblich erst nach dem Bekenntnis des damaligen türkischen Innenministers Aksu darauf gekommen, hier in Deutschland seinen über 50.000 türkische Doppelstaatler, hatte das höchste Deutsche Gericht kritiklos hingenommen. Aber die unzähligen Verweise, dass es noch vielmehr andere gab, hat das Gericht erst gar nicht wahrgenommen.
    Das Gericht, dass ansonsten jeden Paragraphen in einem Gesetz selbständig mehrfach umdreht, hat nicht einmal den § 12 Abs. 2 und andere registriert. Denn dann hätte sie selbst darauf kommen können, dass hier insbesondere doch eine Ethnie, eine bestimmte Gruppe zielstrebig, bewusst und mit einem offensichtlichen Vorsatz ein Gesetz konstruiert! In Bezug auf türkische Staatsbürger greift eben nicht der Untersuchungsgrundsatz! Mit dieser Rechtsprechung verliert man sehr leicht den Glauben an einen deutschen Rechtsstaat. Denn auch die Verfassungsrichter waren wohl vom übersteigerten Patriotismus mehr als eingenommen, wenn auch sie vom Heil der so genannten „Monostaatigkeit“ beseelt waren.

    Was aber würden diese Richter jetzt sagen, denn auch sie wurden von der deutschen Politik aufs Glatteis geführt. Seit September 2007 gibt es praktisch nicht mehr diesen angestrebten Grundsatz zur Staatsräson!

    Deutschland erkennt also nicht einmal sein eigenes Recht an, denn es bringt sie nicht zur Anwendung auf alle Bürger. Denn wer hunderttausenden von möglichen Betroffenen persönlich anschreiben kann, um seinen Aufenthaltsstatus schriftlich zu erfahren, der kann auch die restliche Arbeit tun!
    Wo also bleibt bis jetzt der Rechtsstaat, der seine eigenen Gesetze nicht im Ganzen zur Anwendung bringt bzw. bringen will? Dass hier die Richter vom Gesetzgeber auch hinters Licht geführt wurden, wird ja jetzt umso klarer! Wie also würden dieses Verfassungsrichter jetzt erneut entscheiden, wenn sie noch einmal die Chance hätten? Nun der Zug ist glaube ich ohnehin schon abgefahren!

    Denn nach der Abgabenordnung z.B. muss jeder Bürger, ob Inländer oder Ausländer, seine Steuern nach den steuergesetzlichen Vorgaben entrichten. Es gibt hier kein Steuerprivileg! Der Staat reagiert hier nicht nach Medienberichten oder nach dem Hörensagen, um seine Steuern einzutreiben, sondern handelt unabhängig davon! Gegen potenzielle Steuersünder hat er ausführende Organe, wie z.B. den Zoll und seine Betriebsprüfer. Hier filzt der Fahnder ja auch nicht immer wieder bestimme Personenkreise durch, nur weil diese angeblich die größeren Verbrechen stellen!

    Vom Patriotismus beseelte Verfassungsrichter haben diesen Umstand natürlich im ersten Anlauf nicht genügend gewürdigt bis gar nicht geprüft, weil auch die Rechtsanwälte der davon betroffenen Menschen hier diese nicht vorgetragen hatten, gingen sie – mit Verlaub – blauäugig an die Sache heran, weil im öffentlichen Recht eigentlich das Gericht von selbst näher ermitteln muss, gemäß Untersuchungsgrundsatz der §§ 86 VwGO i.V.m. 24 VwVfG (Artt. 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG), und damit auch vom Kläger nicht gemachte Anträge selbst ergänzen kann bzw. muss, anders eben als z.B. im privaten Schuldrecht des BGB also.

    Die Bundesrepublik Deutschland hat damit möglicherweise offensichtlich sein eigenes Recht vorsätzlich gebeugt. Es hat Jahre verstreichen lassen, bis die Ost-Erweiterung vollführt wurde und abschließend dann die Gerichte im eigenen Lande dazu veranlassen müssen Land um Land die so genannte „Gegenseitigkeit“ wieder aufzuheben. Das Thema hat sich also so gesehen auch von selbst erledigt!

    Bis dahin hat es aber immer wieder die so genannte absolute „Monostaatigkeit“ wo auch immer es galt vehement verteidigt, und hat bisweilen beängstigende dogmatische bis hin zu religiöse Züge in erhalten und damit auch durchgesetzt. Die Durchsetzung erfolgte und erfolgt leider aber immer noch nur bei türkischen Staatsbürgern. In all den Jahren bis zum September des Jahres 2007 hat es auch nichts von einer „Inländerdiskriminierung“ wissen wollen. Dann aber hat der Gesetzgeber unbemerkt, medial nicht hochgeschaukelt, fast schon kleinlaut eine plötzliche Kehrtwende vollzogen! Die Ad-hoc Bekehrung war eine weitere Zäsur, eigentlich eine Erkenntnisstufe, die den Vorwurf geradezu bestätigt, hier doch im eigentlichen Sinne nur Menschen aus der Türkei treffen zu wollen. Damit ist der Verstoß gegen das Grundgesetz aus Artikel 19 Abs. 1 S. 1 GG erfüllt. Weil auch kein Hinweis oder die Begründung bzw. Benennung vorliegt, wie z.B. aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG gefordert wird. Und es war das Eingeständnis, dass man selbst doch etwas verwirrt und krude wohl nachgedacht haben könnte. Plötzlich dürfen jetzt (wieder) alle Deutschen eine weitere ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, aber nur die eines EU-Landes und trotzdem dauerhaft sich auch in einem Nicht-EU Ausland aufhalten. Und das hat aber damit wieder weitere und andere Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland und des Gemeinschaftsrechts zerschmettert!

    Zum einen ist die Behauptung der Staatsräson, der ja fast schon zur Ersatzreligion stilisierten Rechtsauffassung, jetzt vom Gesetzgeber selbst erheblich unterminiert worden! Denn rein theoretisch können 80 Millionen deutsche Staatsbürger und weitere 420 Millionen EU-Ausländer zwei oder auch mehrere Staatsbürgerschaften eines EU-Landes hinzu erwerben, so ohne weiteres und ohne eine schriftliche Erlaubnis vor einer deutsche Behörde vorzeigen zu müssen!

    Was ist aber daran noch Mono? Wer wird hier noch von dieser Tugend der Enthaltsamkeit, im Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, noch abgehalten, ja verhindert?!
    Jawohl, richtig erkannt: Türkische Staatsbürger! Denn sie müssen noch das Opfer in dieser Vision spielen, des reinen und des nur einen Staates zugehörig Hingebungsvoll unterwerfen! Sie, die Türken, müssen anerkennen, dass es angeblich etwas vorhanden ist, was aber nicht mehr für andere gilt! Denn mit einer zweiten Identität könnte sie Einflüssen ausgesetzt werden, die dann nicht kontrolliert werden können. Staatsbürger eines treuen NATO Landes – genau! Während ehemalige System- und Klassenfeinde versucht waren den ganzen Westen von Europa in ein nukleares Niemandsland zerbomben wollten! Ich denke auch nicht, das z.B. ein mysteriöser Spitzenagent kein Türke war, sondern ein Bruder des Ostens – Oder nicht?! Und sogar selbst Menschen aus Tunesien, Syrien oder auch aus dem Iran müssen sich nicht so erniedrigen lassen – mit ihrer Würde.

    Obwohl die Türkei sehr eng Mit Europa verbandelt ist! Aufzuzählen wären die Mitgliedschaften in der NATO; der OECD, dem EUROPARAT, der Zollunion der EU (Artt. 23 ff. EGV), ist Assoziiertes Mitglied der EWG/EU und ist Beitrittskandidat zur Vollmitgliedschaft der EU. Von welchem Land und seinen Staatsbürgerns sprechen wir hier also! Daneben gibt es noch den ARB 1/80 Beschluss und z.B. die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972, aufgekommen der neuesten Entscheidung des EuGH, die ja noch einschneidende Rechte zugunsten von türkischen Staatsbürgern weiterhin postuliert!

    Die Bundesrepublik verstößt hiermit in Sachen gezielter Ausgrenzung von türkischen Staatsbürgern offensichtlich gegen geltendes Gemeinschaftsrecht und sein eigenes Grundrecht – ohnehin.

    Der Grundsatz der Gleichheit wird außer Vollzug gesetzt, denn dadurch, dass zwar jetzt die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit eines EU Landes erlaubt wird, und die Annahme bzw. der Erwerb z.B. der türkischen Staatsangehörigkeit nicht erlaubt, verstößt gegen die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vom Grundsatz der Gleichheit selbst, der in den Artt. 3 und der Ewigkeitsklausel des Art. 1 GG, der Menschenwürde festgeschrieben ist! Dann könnte man auch gleich die weiteren Artt. 9, 12 und 14 auch noch gleich mit abschaffen!

    Den gleichen deutschen Staatsbürgern den Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft eines EU-Landes zu erlauben und den gleichen deutschen Staatsbürgern aber von anderen, d.h. den von so genannten „Drittstaaten“ zu verbieten ist grundsätzlich eine Verfassungsbruch erster Güte! Der Deutsche wird vom Gesetz unterschiedlich wahrgenommen! Neben dem, dass vornehmlich und in ihrer überwiegenden Zahl gerade türkische Staatsbürger umso heftiger davon betroffen sind, kann doch weiß Gott nicht übersehen werden. Damit aber wird es auch zunehmend noch offenkundiger, was bestimmte Mehrheiten bezwecken!

    Was macht es denn überhaupt für einen Unterschied ob jemand nun die griechische, polnische oder französische, oder doch lieber die türkische Staatsangehörigkeit begehrt? Nun zum einen hätte er vielleicht überhaupt gar nicht einmal das Recht oder auch das Privileg diese so zu erwerben. Denn diese anderen Staatsbürgerschaften werden immer noch nicht so mir nichts die nichts einfach so verschenkt. Von dieser Vorstellung sollte man sich doch wirklich verabschieden. Und bitte schön, ein Integrationshindernis kann es doch wirklich auch nicht sein! Es müssen also besondere Umstände vorhanden sein. Eines ist hier die Bindung zum Land, z.B. durch Geburt oder der Eltern oder eines Elternteils, dass das Begehren nach einer weiteren Identität begründen kann, und keineswegs, wie die Lust nach einem neuen Kleid, weil es Sommer ist. Es ist also eine besondere Beziehung oder auch Anziehung, die erst einmal gilt zu nehmen. Die Begrenzung des möglichen Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft eines EU-Landes ist mehr als bedenklich! Der schreibt dem bisherigen Staatsbürger oder auch dem Neubürger vor, welche Staatsbürgerschaften er haben darf und welche nicht, wenn er die eigene deutsche Staatsbürgerschaft nicht verlieren wolle! So weit sollte die Bevormundung des deutschen Staatsbürgers, und bei Wahlen als Souverän betitelten, dann doch nicht gehen!

    Wie es nun mal mit deutschen Gesetzen auch manchmal gehen kann, es wird unüberlegt und hastig in die Welt gesetzt ohne wenigstens einen Schritt weiter gedacht zu haben. Denn durch die Verblendung in Gegnerschaft zu den Menschen aus der Türkei, hat man wohl auch noch übersehen, dass das inländische neue Staatsangehörigkeitsgesetz, bestimmt auch ungewollt in die Gesetze von fast allen Mitgliedsstaaten der EU greift, und ganz bedenklich in die gerade der Neuen EU-Länder, die besonders tolerant sein müssen.

    Wie Ihnen bekannt sein dürfte gibt es aus der historischen Zeit, eine über 500 Jährige Osmanische Geschichte auf dem Balkan, begründet damit immer noch eine kleinere und mal auch eine größere türkische Minderheit in den neuen EU-Staaten des Ostens, wie z.B. in Rumänien, Polen (Süd-West), dem ehemaligen Jugoslawien, aber auch vornehmlich im Westen von Griechenland (in Südost Thrakien). Wenn einer dieser EU-Bürger mit einem türkischen Hintergrund und damit auch z.B. mit einem türkisch-bulgarischen oder auch türkisch-griechischen Pass sich trauen sollte, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben, müsste er seine türkische Staatsbürgerschaft wieder abgeben, denn sonst verliert er seine deutsche Staatsangehörigkeit in Windeseile. Aber gerade Griechenland z.B. erlaubt ihnen dieses Recht, die Staatsangehörigkeit auch der Türkei zu erwerben und somit auch zu besitzen. Und für Bulgarien und alle anderen neuen EU-Staaten, waren doch gerade Einsichten von einem großen Minderheitenschutz, die besondere große Normsetzung und auch Hürde in die EU überhaupt aufgenommen zu werden, gerade die eigenen Minderheiten nicht zu unterdrücken.

    Was also nicht die eigenen Gesetze in diesen Ländern nicht einmal in Gedankenspielen sich wagen würden umzusetzen, gibt das deutsche Staatangehörigkeitsgesetz ihnen schon mal vor! So viel zum Minderheitenschutz in der EU! Die Bundesrepublik Deutschland maßt sich also an in diesen benannten Ländern indirekt, eigentlich direkt bei denen das Recht zu setzen! Nun, die Nationalisten in diesen Staaten sind sicherlich Deutschland Dankbar dafür, dass die Anti-Christen wieder einmal ausgegrenzt werden können!

    Dass dabei auch bei den anderen bisherigen, also den alten EU-Staaten ebenfalls in deren Gesetzgebung eingegriffen und damit ausgehebelt wird, ist dann schon die Steigerung der Unverfrorenheit, des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes von Heute.

    Heiratet nämlich z.B. eine Französin oder auch ein Franzose mit einem türkischen und französischen Pass versehen, einen in Deutschland lebenden deutschen Staatbürger mit z.B. einem türkischen Hintergrund, muss natürlich nicht sein, denn es kann ja auch ein Erbdeutscher sein, dann muss und müsste sie ihre bzw. er seine türkische Staatsangehörigkeit abgeben, um auch dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben! Auch hier wieder ein Abwahlzwang!

    Wie oben beschrieben verstoßen die §§ 12 Abs. 2 i.V.m. 25 Abs. 1 StAG und § 38 AufenthG gegen geltendes Recht. Weil im § 38 AufenthG die Rechte insbesondere von türkischen Staatsbürgern gegen den Grundsatz des „Stillstands“ verstößt, weil es gegebene Rechte zurücknimmt!

    Diese vertieften Einblicke müssen der EU Kommission wiederholt aufgezeigt werden!

    Jetzt aber genug fürs erste!

    Notiz am Rande zur vorhandenen „Inländerdiskriminierung“ am Arbeitsplatz in Deutschland:
    Damit meine ich die Anwendung des Art. 7 Abs. 4 der Verordnung EWG Nr. 1612/68 bei ausländischen Arbeitnehmern aus dem EU Raum gegenüber deutschen Arbeitnehmern im eigenen Land. Denn gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV hat die Verordnung allgemeine Gültigkeit. Sie ist in Ihren Teilen verbindlich und gilt allgemein in jedem Mitgliedsstaat. Dies bedeutet, dass es keiner vermittelnden nationalen Rechtssetzungsakte bedarf, um eine EG-Verordnung in einem der Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden. Die Verordnung gilt also im gleichen Umfang wie ein entsprechendes deutsches Gesetz (vgl. auch Artt. 23 Abs. S. 1, 24, 25, 28 Abs. S. 3, 31 und 37 GG und Artt. 12, 13, 14 Abs. 2, 17, 18, 39 ff., 43 ff., 49 ff., 136, 137 EGV), so dass sich ein EU-Ausländer als Arbeitnehmer, z.B. nach Deutschland angeworben oder auch so beschäftigt, gegenüber einem deutschen Arbeitnehmer auf Art. 7 Abs. 4 der o.g. Verordnung berufen kann. Der deutsche Arbeitnehmer hin dagegen kann sich darauf wiederum nicht berufen, z.B. bei einem offensichtlichen Lohnwucher, also bei einer erheblichen Lohnsenkung von mehr als 10 Prozent, dem Tatbestand eines „Lohnwuchers“ also, kann dann dieser sich lediglich nur auf die §§ 138 Abs. 2 BGB i.V.m. 612 Abs. 2 BGB berufen, was natürlich zu einem Ungleichgewicht in den Rechten von Arbeitnehmern führt. Also hat auch der deutsche Arbeitnehmer eine Benachteiligung zu erfahren, was ihn aber eher ohnehin nicht so sehr interessiert.

  9. Ich war heute in der Ausländerbehörde, da ich vor Kurzem erfahren habe, dass auch ich die deutsche Staatsbürgerschaft verloren habe. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr erhalten.

    Die ganze Geschichte empfinde ich als demütigend und verletzend. Ich bin in Deutschland geboren und aufgewachsen, ich studiere hier…kurzum: Deutschland ist meine Heimat. Heute habe ich mich das erste Mal in meinem Leben nicht erwünscht gefühlt.
    Nachdem ich mich über meinen jetzigen Aufenthaltstitel (meiner Meinung nach berechtigterweise) aufgeregt habe, erhielt ich von der Beamtin die Bemerkung, dass ich mich einkriegen soll. Dabei finde ich, dass sich hier in Deutschland viel zu wenig über diese Dinge aufgeregt wird. Gesetz sei Gesetz und es sagt: Ich muss drei Jahre warten, bis ich eine Niederlassungserlaubnis erhalte.

    Viele türkischstämmige BürgerInnen werden so behandelt, als wären sie erst seit kurzer Zeit in Deutschland. Warum zählen die 27 Jahre, die ich in Deutschland bin, nichts? Weil es Gesetz ist.

    Ich frage mich, wo all die Leute (vor allem die jungen Leute, die noch Energie haben) sind, denen das selbe passiert ist. Ich finde diese Geschichte ist ein bitterer Witz und es interessiert die Wenigsten.

  10. Hallo Nilay!

    Angesichts deiner Situation stellt sich doch vor allem die Frage, ob die Behörde nicht gegen Art.3 I GG verstößt, da sie Gleiches gleich, Ungleiches aber auch ungleich behandeln muss. Da du in Deutschland geboren, aufgewachsen und auch (zumindest sprachlich) gut integriert bist, ist nicht nachzuvollziehen, warum du genauso behandelt werden sollst, wie jemand, der neu zugewandert ist.

 

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