Kopftuch – Politisches Symbol oder islamische Bekleidungsvorschrift?

27. Juli 2006 | Von | Kategorie: Leitartikel | Keine Kommentare |

Die FAZ vom 27.07.2006 berichtet unter der Ãœberschrift „Debatte um Privileg für Ordenshabit“ über den Kopftuchstreit im baden-württembergischen Landtag und zitiert den Kultusminister Rau (CDU) im Hinblick auf das Kopftuchurteil des VG-Stuttgart: Das Gericht sei der Meinung, das Habit der Nonnen sei eine Glaubensbekundung. „Dieser Auffassung sind wir nicht. Ordenstracht und Kopftuch kann man nicht gleichsetzen. „Es gebe keine dem Kopftuch entsprechende religiöse Bekleidungsvorschrift für christliche Frauen.“

Herr Rau hat sich wohl mit seinen Rechtsberatern zusammgesetzt und ist, weshalb auch immer, nun der Meinung, dass das Kopftuch für den weiteren Verlauf des Verfahrens besser eine religiöse Bekleidungsvorschrift ist, als ein politisches Symbol. Bis vor kurzem war das noch anders.

Gehen wir ein Paar Wochen zurück. Hier steht:

Bildungsministerin Annette Schavan kritisierte in einer erster Stellungnahme das Urteil – nicht zuletzt ist die Regelung in Baden Württemberg unter ihr entstanden. Die Argumentation Schavans ist, dass es sich bei dem Kopftuch nicht um ein religiöses Symbol, sondern vielmehr um ein politisches Symbol handele. Demnach wäre die Neutralität des Staates gegenüber Religionen gar nicht betroffen und der Bezug auf das Habit der Nonnen quasi nicht angebracht.

Erneut gehen wir ein Paar Wochen zurück. Hier steht:

Die Regierung weiß sich des Rückhalts der CDU-Fraktion im Landtag sicher. Deren Vorsitzender Stefan Mappus erklärte, die CDU unterstütze Raus Vorgehen in vollem Umfang. Das Ordensgewand von Nonnen sei nicht wie das islamische Kopftuch ein Symbol für die Unterdrückung von Frauen.

Nun gehen wir noch einmal ein Paar Wochen zurück und zitieren mal Herr Rau selbst. Hier steht:

Baden-Württembergs Kultusminister Helmut Rau (CDU) will das Urteil eingehend prüfen. Ungeachtet dessen beharrte er darauf, dass das Kopftuch auch eine politische Botschaft beinhalten könne, deren Inhalt nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Bei der Ordenstracht oder der jüdischen Kippa sei dies nicht der Fall.

Ekrem Senol РK̦ln, 27.07.2006

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