Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Stand 19.10.2007

5. Dezember 2007 | Von | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |

Das Bundesinnenministerium (BMI) hat die aktuelle Fassung der Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) veröffentlicht (Stand: 19.10.2007). Diese Vorläufigen Anwendungshinweise berücksichtigen die Änderung des Aufenthaltsgesetzes. Sie dienen der sachgerechten Anwendung der geänderten gesetzlichen Vorschriften von ihrem Inkrafttreten bis zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der StAR-VwV gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG. Anwendungshinweise sind als Handbücher für Behörden gedacht, informieren aber auch den Interessierten über wichtige Details.

So ist in den Anwendungshinweisen u.a. erklärt, was bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) unter „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache“ verstanden wird. Der Gesetzeswortlaut lautet:

§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG: Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er … über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt

Die Anwendungshinweise dazu:

Die Voraussetzung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache ist von der Einbürgerungsbehörde festzustellen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber

a) eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses (§ 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) erhalten hat,

b) das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben hat,

c) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,

d) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,

e) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder

f) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend anhand von Zeugnissen oder Zertifikaten nachgewiesen, ist dem Einbürgerungsbewerber ein Sprachtest, ggf. auch ein Sprachkurs zu empfehlen, es sei denn der Einbürgerungsbewerber verfügt nach der in einem persönlichen Gespräch gewonnenen Überzeugung der Staatsangehörigkeitsbehörde offensichtlich über die geforderten Sprachkenntnisse. In diesen Fällen kann auf einen Sprachtest verzichtet werden.

Wie ein Einbürgerungstest im Einzelfall aussieht, dürfte in den Bundesländern unterschiedlich ausfallen. Diesbezüglich gibt es keine einheitliche Regelung. Die Verwaltungsvorschriften zum StAG stammen noch aus dem Jahre 2000 und dürften nicht mehr aktuell sein.

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