Bundesfinanzhof: Deutschkurse nicht absetzbar

27. Januar 2008 | Von | Kategorie: Recht | 2 Kommentare |

Das Bundesfinanzhof hat am 15.3.2007 (VI R 14/04) entschieden, dass Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache regelmäßig auch dann zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung gehören, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind. Die Klägerin ist thailändische Staatsangehörige und lebt seit der Eheschließung mit dem Kläger am 12. April 2001 in Deutschland.

Im Streitjahr nahm die Klägerin an den von der Kreisvolkshochschule angebotenen Sprachkursen „Deutsch als Fremdsprache – Intensiv I bis III“ teil. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für die Sprachkurse in Höhe von 1.519 DM als Sonderausgaben geltend.

Das Bundesfinanzhof führt folgendes aus:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen… Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen…

Der Abzug der Aufwendungen bleibt nur dann in voller Höhe zulässig, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt und von ganz untergeordneter Bedeutung ist …

Für den Erwerb der Deutschkenntnisse spielten private Gesichtspunkte der Klägerin eine nicht untergeordnete Rolle. Die Klägerin verwendet in der Kommunikation mit dem Kläger und notwendigerweise im täglichen Leben die durch den Sprachkurs erlangten Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Der Besuch der Deutschkurse hatte somit einen erheblichen privaten Nutzen für die Klägerin…

Denn die Lebensführung der Klägerin wird durch die Deutschkurse wesentlich intensiver berührt als die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, der eine gängige Fremdsprache, die in seinem privaten Umfeld üblicherweise nicht gesprochen wird, aus beruflichen Gründen erlernt. Während der Steuerpflichtige durch das Erlernen der Fremdsprache lediglich eine persönliche Bereicherung erfährt und seine Bildung erweitert…, gewährleisteten die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse die soziale Integration der Klägerin im privaten Alltag und ermöglichten ihr eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld… Der Besuch der Deutschkurse erleichterte der Klägerin damit in erheblicher Weise ihre Lebensführung in Deutschland.

Der Besuch der Deutschkurse förderte in erster Linie die Allgemeinbildung der Klägerin und stellt damit keine Berufsausbildung… dar…

Das auf den ersten Blick Unverständnis hervorrufende Ergebnis, klingt nach der Begründung des Bundesfinanzhofs plausibel. Insbesondere die Ungleichbehandlung des Erlernens einer Fremdsprache und der deutschen Sprache ist mit dem praktischen Nutzen im Alltag und Berufsleben überzeugend.

Lediglich die letzte Feststellung, die Deutschkurse würden in erster Linie die Allgemeinbildung der Klägerin fördern, überzeugt meines Erachtens nicht, da auch das erlernen einer Fremdsprache in erster Linie die Allgemeinbildung fördert.

Bleibt abzuwarten, ob mit dieser Entscheidung auch Fälle erfasst werden, in denen Ausländer vom Arbeitsamt zu Integrationskursen verpflichtet werden. Die Begründung deutet jedenfalls stark darauf hin. Obwohl in diesen Fällen die beruflichen Aussichten das Hauptmotiv für die Teilnahme wären, dürfte es nicht darauf ankommen, da es auf den objektiven Zusammenhang ankommt.

2 Kommentare
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  1. Diese Entscheidung wird auch kritisiert. Das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot der Grundfreiheiten des EG-Vertrags forderten die Abzugsfähigkeit.(Vgl. hierzu Der Betrieb vom 10.08.2007, Heft 32, Seite 1720-1721).

  2. @ Bekir Altas

    Was genau wird kritisiert und wie wird das begründet?

 

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