VG Düsseldorf: Muslimische Schülerin muss am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen

9. Mai 2008 | Von | Kategorie: Leitartikel, Recht | 11 Kommentare |

Der schulische Schwimmunterricht bei muslimischen Mädchen ist in diesen Tagen wieder einmal in den Focus der Öffentlichkeit gerückt. Grund ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az.: 18 K 301/08) dass am 7. Mai 2008 entschieden wurde. Das Gericht hat die Klage der Eltern einer muslimischen Schülerin abgewiesen, mit der sie die Freistellung ihrer Tochter vom koedukativen (gemischten) Schwimmunterricht erreichen wollten.

Die Eltern des Mädchens hatten sich auf religiöse Gewissensgründe ihrer Tochter berufen, die es ihr verböten, gemeinsam mit männlichen Schülern am Schwimmunterricht teilzunehmen. Die islamische Kleiderordnung könne sie im Schwimmunterricht nicht einhalten, die ihr gebiete, ihren Körper vor fremden Blicken zu schützen.

Für das Verwaltungsgericht seien die Gewissensgründe der zwölf Jahre alten Realschülerin plausibel. Allerdings müsse ein schonender Ausgleich zwischen zwei Grundrechten, dem staatlichen Bildungsauftrag und der persönlichen Religionsfreiheit gefunden werden.

Obwohl der schonende Ausgleich kollidierender Grundrechte bereits 1993 durch das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 C 8/91) eindeutig zu Gunsten der Religionsfreiheit gefunden wurde*, war eine andere Lösung für die Düsseldorfer Richter allem Anschein nach schonender.

Zur Begründung wird aufgeführt, dass der größte Teil des Schwimmunterrichts im Wasser stattfinde. Daher könne man die „Körperkonturen“ des Mädchens nur schwer erkennen. Auch gebe es Möglichkeiten für „akzeptable Schwimmkleidung“ wie Leggings oder Bermuda-Shorts. Werde von diesen Gebrauch gemacht, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit, falls er überhaupt noch festzustellen sei, jedenfalls auf ein Minimum reduziert. Außerdem könne es der Schule nicht zugemutet werden, nach Geschlechtern getrennte Schwimmstunden zu organisieren. Allerdings müsse die Schule, die Belange islamischer Mädchen berücksichtigen, beispielsweise durch Einzelkabinen zum Umziehen.

Im Lichte dieser Begründung ist einmal angebracht näher zu erläutern, was dem Grundrecht auf Religionsfreiheit eigentlich konkret entgegen gehalten wird. Der staatliche Erziehungsauftrag ist auf den ersten Blick – zu Recht – ein gewichtiges Argument. Allerdings, und das darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, geht es im konkreten Fall nicht um Mathe-, Deutsch- oder naturwissenschaftliches Unterricht. Es geht um Schwimmunterricht, ein Teil des Sportunterrichts – das Stiefkind aller Unterrichtsstunden.

In keinem Schulfach in Deutschland sind die Ausfallstunden so hoch wie beim Schwimmunterricht. Sparmaßnahmen der Länder, die zu fehlenden Lehrern und örtliche Schwimmbädern (BT-Drucks. 16/5021) führen, sind die Hauptursachen dafür. Über 20 Prozent aller Schulen stehen nicht einmal Sportstätten für den Schwimmunterricht zur Verfügung. Jede vierte Sportstunde fällt aus (Quelle: Schulsportstudie 2004).

Das Problem ist also weder neu, noch unbekannt. Seit vielen Jahren wird bereits auf die Problematik aufmerksam gemacht, ohne dass sich etwas tut. Im Gegenteil: Der Zeitrahmen für den Sportunterricht in den Schulen wurde in den letzten Jahren reduziert und nicht, wie es notwendig wäre, erweitert. Bei Unterrichtsausfall muss zu oft der Sportunterricht den Kürzeren ziehen (BT-Drucks. 16/392).

Wieso also wird der staatliche Bildungsauftrag gerade dann groß an die Wand gemalt, wenn eine Muslima die Befreiung vom sowieso nur sporadisch stattfindenden Schwimmunterricht begehrt?

Ist doch im zweiten Aktionsprogramm für den Schulsport der Kultusminister der Länder koedukativer Sportunterricht als Ausnahme formuliert: „Koedukativer Unterricht ist möglich, wenn er pädagogisch, sportfachlich und schulorganisatorisch vertretbar ist.“ Dieser Satz bedeutet auf Deutsch, das gemischtgeschlechtlicher Unterricht in der Regel nicht vertretbar ist.

Der Sportunterricht wird in einigen Ländern ab der vierten Klasse bis heute getrennt angeboten. In Bayern werden 93,2 % der Schüler dem Sport- und Schwimmunterricht getrenntgeschlechtlich unterzogen, in Baden-Württemberg sind es 88,3 % und in Sachsen 73,8 %. Die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen geben hingegen dem gemischtgeschlechtlichen Sportunterricht den Vorzug. In Nordrhein-Westfalen z.B. werden 65,8 % koedukativ; 17,1 % mal getrennt, mal zusammen und 17,1 % getrenntgeschlechtlich unterrichtet. Der offizielle Grund in Bayern ist beispielsweise die Vermeidung von unsittlichen Körperkontakten zwischen Kindern und zwischen Mädchen und Lehrern beim Sporttreiben. So vermutet Prof. Dr. Claudia Kugelmann, dass in Wirklichkeit die Trennung der Mädchen und Jungen das Ergebnis der traditionellen Kultur und Lebensstile sei, die auf der traditionellen Geschlechterordnung beruhe. Selbst unterschiedliche Inhalte für Mädchen und Jungen seien in Lehrplänen ausgewiesen. Die Trennung ab der 5. Klasse ist sei zum Regelfall geworden.

Eine mögliche Erklärung liegt womöglich darin, dass immer wiederkehrenden Abständen behauptet wird, es sei ein gesellschaftliches (Integrations-) Problem. Der Mehrheitsbevölkerung wird immer wieder suggeriert, das Problem wäre flächendeckend und habe ein großes Ausmaß. Die islamkritische Soziologin Necla Kelek, hatte beispielsweise „erhebliche Verweigerungsquoten“ attestiert. Berlins Ex-Bildungssenator Klaus Böger (SPD) sprach seinerzeit von einem „drängenden Problem„. Bundestagspräsident Norbert Lammert spricht von „vorgetäuschten Gründen„, mit denen „vielen muslimischen Mädchen“ die Teilnahme am Sportunterricht verweigert werde. In Wahrheit weiß aber auch die Bundesregierung nach den Ergebnissen einer Umfrage des Interkulturellen Rates bei den Kultusministerien der Bundesländer, dass es sich bei muslimischen Schülerinnen oder deren Eltern, die eine solche Befreiung beantragen, um Einzelfälle handelt (BT-Drucks. 16/7448).

Ein weiterer Grund, dass sich ebenfalls an Integration anlehnt, liegt womöglich darin, dass manche Entscheidungsträger Integration mit rein subjektiven Empfindungen und Wunschvorstellungen verwechseln. Schuldezernent Dr. Christian Henkelmann beispielsweise, ein Wiederholungstäter in Sachen Stammtischparolen, ist der Ansicht, dass Muslime sich entweder integrieren oder die Konsequenzen ziehen und in ihre Heimat zurückzukehren sollen. Müsste nur noch die Frage geklärt werden – im Hinblick auf die Zahlen von oben -, wieso ausgerechnet der koedukative Schwimmunterricht so bedeutend sein soll, dass davon der Verbleib in Deutschland in abhängig gemacht wird.

Alles in allem ein trauriges Spiel mit den Grundrechten, dass zum Spielball sozialpolitischen Kalküls geworden ist. Kaum ein Argument des Gerichts, dass nicht auseinander genommen werden könnte – schonungslos. Obwohl „Integration“ erst vor einigen Jahren erstmalig im Aufenthaltsgesetz Erwähnung fand und keinen verfassungsrechtlichen Rang genießt, überschattet und übertrumpft es auf eine schonungslose Art und Weise eine ganze Reihe von Grundrechten, wie es das Verwaltungsgericht Düsseldorf bewiesen hat. Unter dem Deckmantel des staatlichen Bildungsauftrages wird vermeintliche Integrationsarbeit vor Gericht betrieben.

Und der in solchen Verfahren mittlerweile obligatorische Schlusssatz – Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache werde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen – überrascht in diesem Fall: Aus juristischer Sicht wurde diese Problematik bereits 1993 grundsätzlich geklärt.

* „Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrags aus Art. 7 Abs. 2 GG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine zwölfjährige Schülerin islamischen Glaubens im Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sie verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.

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Bildmaterial © Helico / flickr

11 Kommentare
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  1. Es gibt einen Spruch,
    Gesetze sind da, um gebrochen zu werden,
    dies scheint mir besonders von den verantwortlichen befolgt zu werden.
    Gradwanderungen an den angeblich verankerten Gesetzen, die so lückenhaft sind wie der Schweizer Käse.
    Bei jedem Gesetz wird am Rande der Gesetzlosigkeit jongliert, es gibt immer und überall einen Ausweg,
    aber
    man sehe und staune
    natürlich meistens zum Nachteil und ohne Rücksicht der Betroffenen.
    Ein Spiel nach Lust und Laune, jeder darf mal Herscher spielen und experimentieren, wie weit die Lückenhaftigkeit tragfähig ist.
    Kompliment,…………… friß oder stirb.
    Not macht erfinderisch.
    Armes Deutschland !!!

    Man erntet was man saet !

  2. ICH FINDE ES EINE UNVERSCHÄMTHEIT UND VORALLEM EINE UNGERECHTIGKEIT DASS DIESES MÄDCHEN NICHT VOM SCHWIMMUNTERRICHT BEFREIT WERDEN KANN.
    WO IST DENN BITTE UNSERE DEMOKRATIE UND WO SIND DENN BITTE DIE MENSCHENRECHTE WIRKLICH SCHADE WIRKLICH DIESE SACHE WIRD ZU NEGATIVEN ERGEBNISSEN FÃœHREN

  3. Hat eigentlich jemand schon mal daran gedacht zu fragen, was den das Mädchen eigentlich möchte? Für mich geht das aus dem Urteil nicht klar hervor. Mit ist schon klar, dass in diesem Fall die Eltern rechtlich zur Vertretung berufen sind, aber ob diese im Interesse des Kindes handeln ist für mich überhaupt nicht klar.

  4. @Gast:

    Sie haben vollkommen Recht. Selbstverstänlich spielt der Wille des Kindes eine Rolle.

    § 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung
    Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.

    Das Urteil liegt noch nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass das Kind gehört wurde.

  5. Mal eine dumme und auch leicht provozierende Frage: Was ist jetzt eigentlich das Problem, dass das Mädchen am Schwimmunterricht in NRW teilnehmen muss? Dass es sich um ein muslimisches Mädchen handelt, dem der islamische Glauben es streng verbieten soll, sich in Badeklamotten irgendwelchen Jungs / in der Öffentlichkeit zu zeigen?

    Anders ausgedrückt: Ist es ein Problem, dass vermeintlich glaubensfeste Mitbürger aufgefordert werden, ihre Religion etwas hintenanzustellen und sich in einzelnen Punkten rechtlichen/gesellschaftlichen Normen zu unterwerfen?

    Gibt es in dieser Sache eine offensichtliche Ungleichbehandlung unterschiedlicher Religionen, die diese Entscheidung als willkürlich oder gar islamfeindlich/ausländerfeindlich erscheinen lassen?

    Nur weil es sich um „Schwimmunterricht, (…) – das Stiefkind aller Unterrichtsstunden“ handelt, soll hier quasi ein Auge zugedrückt werden? Das ist eine etwas schwache Argumentation.

    Es ist ganz klar, das Integration auch immer etwas von Anpassung beinhaltet. Der Grad der erforderlichen/erwünschten Anpassung wird ja auch mit solchen Prozessen ausgelotet, und das ist gut so, denn nur eine umfassende Diskussion solcher Fragen kann verhindern, dass Entscheidungen willkürlich gefällt werden.

    Wobei ich es nicht problematisch finde, dass das Mädchen am gemeinsamen Schwimmunterricht teilnehmen muss. Allein schon damit das Mädchen in der Gemeinschaft integriert wird und nicht außen vorsteht. Wenn Kinder so aus Gemeinschaften herausgenommen werden, kann erst Recht kein Verständnis für die Andersartigkeit von Religionen entstehen bzw. ein Gespür für Besonderheiten entwickelt werden.

  6. Ganz abgesehen davon, dass ein Gericht solche labilen Begründungen für sein Urteil abgibt (was an sich schon peinlich unseriös ist), wieso bleibt es im Urteil, bei der Begründung der Eltern und auch hier unbeachtet, dass es den BURKINI gibt, der die Gründe der Eltern und das Verfahren eigentlich nichtig werden lässt. (www.blog.zeit.de/joerglau/2007/12/13/burkini-in-almelo_935)

    Was die Anschaffung eines Burkini betrifft, sollte es doch kein Problem sein für die Ausnahmefälle bei Bedarf einen Zuschuss zu gewähren.

    Es sei denn, man will das Thema natürlich ausschlachten.

  7. @Erol Bulut:

    Die Burkini ist sicherlich für manche eine Lösung. Allerdings bin ich dagegen, jedem diesen Batmankostüm aufzuzwingen, da ich der Ansicht bin, dass ein Burkini insbesondere in der Schule zu mehr Hänseleien führt, als das Wegbleiben, wobei offen bleibt, ob letztere überhaupt zu Hänseleien und Ausgrenzung führt. Schließlich ist das Wegbleiben aus einzelnen Schulstunden nicht ungewöhnlich (siehe Religionsunterricht).

    Ob aus religiöser Sicht die Teilnahme mit Burkini zulässig wäre, kann ich zwar nicht beurteilen, wage ich aber zu bezweifeln.

  8. @E.S.

    „Man“ zwingt es den Mädels nicht auf, jedenfalls nicht hier in Deutschland. Entweder sind es die Leute aus der Islamischen Community oder die Indoktrination zu einem antiquierten Glauben durch Imame und Familie. Das „Batmankostüm“ mag zwar irgendwo lächerlich sein, aber das ist jede Frau, die sich nur(!) mit dem Tragen eines Kopftuches als anständiges Mädchen empfinden kann. Wenn ein durch Indoktrination Kind sich zu einem Leben mit einem Kopftuch und dem Ausbaiu de gerade genannten Neurose entschließt, sollte die Einfältigkeit nicht durch die Toleranz dieser Neurose gefördert werden. Oder glauben Sie den Irrsinn auch, dass nur ein Kopftuch zu Anstand führt? Allah möge denen verzeihen, die diesen Irrsinn in seinem Namen verbreiten und damit ihn schänden. Dazu hat man erst im Erwachsenenalter oder als fortgeschrittene Jungendliche das Recht. Der Staat hat doch die Pflicht, die Kinder vor dem religiösen Irrsinn ihrer Eltern zu schützen?

    Der Burkini ist der wörtlichen Kleiderordnung aus dem Koran angemessen, also für jede Muslima zumutbar. Wenn man aber den Islamglauben so ansetzt, dass dieser das Grundgesetz untergräbt, kann man sicher auch anderer Meinung sein.

  9. Wo sind wird denn, wenn Mädchen nicht am Schwimmunterricht teilnehmen. Dann dürfen die auch nicht ins Freibad. Dann dürfen die auch nicht mit T-Shirt und und kurzer Hose herum laufen. Das ist aber, auch bestimmt bei muslimischen Kindern, keine Ausnahme. Moderne Muslime werden bestimmt damit kein Problem haben, wohl eher die „Hinterwäldler“ die es in jeder Religion gibt. Die dann auch gerne die Frau als Untertan des Mannes sehen, wo die Frau trotz 30 Jahren in Deutschland immer noch kein Deutsch kann usw.

    Seine Religion soll jeder ausleben können, doch manches hat eher nichts mit Religion zu tun, das hat meist andere Gründe.

    Grundsätzlich ist man ja auch nicht gezwungen hier zu leben, wenn man Ansichten vertritt, die bestimmt in modernen mulimischen Gesellschaften auch nicht vorhanden sind.

    Hier noch ein link zur Bademode

  10. Hallo…,
    nun denn… ich finde die verschiedenen Sichtweisen sehr interssant. Doch haben wir schon mal eine Muslima gefragt, was Sie davon hält?
    Wenn ich meine Schwester fragen würde, die gerade in so einer Situation ist, so höre ich von Ihr, das es UNTERDRÃœCKUNG ist, an dem „gemischten Schwimmen“ mit Legin und Badekappe teil zu nehmen.
    Darum fühlt Sie sich von LEHRER und Direktor gezwungen und fürchtet eine „Hetze“ der Schüler und Lehrer.
    Und das zu recht. Denn schon seid der 5. Klasse musste Sie mit Mobbing und ähnliches sich ausseinander setzen. Es kann doch nicht angehen, das nur weil ein Mädchen sich für diese Art der Religionsausübung entscheidet, deswegen Mobbing und Sanktionen zu fürchten hat. Die Ausübung der Religionsfreiheit wurde im Grundgesetz nicht deffiniert. Es wird nicht erklärt, das so genannte „Hinterwäldner Muslime“ nicht zu dieser Kategorie gehören. Die Freiheit die Religion aus zu leben ist nur so weit beschränkt in so fern andere Gesetze nicht gebrochen werden. Wir dürfen nicht vergessen das es sich um eine SCHWIMMUNTERICHT handelt und nicht um irgend welche wichtigen Fächer. Wenn man darauf besteht, das die Bildung für jeder Mann/Frau durch den Staat geschützt ist, so frage ich mich, was das mit dem Schwimmunterricht zu tun hat? Man könnte doch auch irgendwo in einer anderen Stadt in einem (Frauen) Schwimmbad seine Bronze Medallie bekommen und so mit nachweisen, das man Schwimmen kann. Es geht aber mehr darum, die MUSLIMA unter druck zu setzen und Sie vom Kopftuch „Hijab“ durch diese Druckmittel, ab zu bringen. Die Aussagen des Lehrers waren zu eindeutig.
    Ich hoffe das ich durch diesen Betrag so manchen zum nachdenken angeregt habe.

    Bis dann 🙂

  11. Die Freiheit der Religion … tja, was darf man alles unter diesem Deckmäntelchen ??? Diese Freiheit endet auf jeden Fall dort, wo sie in andere Freiheiten eingreift.
    Warum sollte eine Muslima nicht auch das Recht haben schwimmen zu lernen. Bildung ist in Deutschland unabhängig vom Geschlecht ( auch ein Grundrecht ). Soll das jetzt zersetzt werden durch Aufteilungen in wichtige und unwichtige Bildung. Wann ist welche Bildung wichtig ?? Welche Bildung braucht man ? Wer bestimmt das ? Schwimmen gehört zum Schuluntericht, und anders als der Religionsuntericht keine Frage des persönlichen Glaubens.

    Das Muslima mit dem Schwimmuntericht ein Problem haben ist kein Problem des Schulsystems, sondern des Islams bzw dessen Auslegung ! Sollte es eine spezifische Qur´an Stelle zur weiblichen Kopfbedeckung geben ( oder sonstiger Körperteile ) so gibt es diese gewiss auch für muslimischen Herren. Und ?? Tragen die jetzt beim Schwimmen Pluderhosen ?? 😉

    Warum wird so viel Wirbel um weibliche Kleidung im Islam bemacht – und die Männer tragen hautenge T-Shirts und Hosen …. ???!!! Wenn das der Prophet wüßte 😉

    Also wenn man konsequent sein will, dann sollten auch männliche Muslime nicht Schwimmen gehen – und sich nicht immer nur über die Frauen aufregen, dass die z.B. begafft würden – dann aber in die knappe Badehose steigen und die Kuffar-Mädchen begaffen u.ä.

    Den Qur´an also ernst nehmen und kein Gläubiger geht mehr schwimmen !

    Grüße

    Achim

 

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