Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht

14. August 2007 | Von | Kategorie: Recht | 8 Kommentare |

Nach Auffassung von Künßberg war der Gebrauch der Folter den Germanen zunächst unbekannt. Fest steht jedoch, dass die Germanenreiche, die auf römischem Boden gegründet wurden, nach dem Vorbild des römischen Rechts die Folter in ihre Gesetzgebung aufgenommen haben[1]. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass sich die Folter bei den Germanen eigenständig entwickelt haben kann, und dass später bei den Aufzeichnungen der germanischen Stammesrechte der entsprechende Terminus des römischen Rechts einfach übernommen wurde. Diese These gilt seit der grundlegenden Abhandlung von Winfried Trusen über „Strafprozeß und Rezeption“ aus dem Jahre 1984 als widerlegt[3].

Die Folter durfte nach römischem Recht ursprünglich nur gegen Unfreie angewendet werden, was ihre Rechtfertigung in der umfassenden Macht des „pater familias“ fand[5]. Uneingeschränkt galt dies jedoch nur für die Zeit der Republik. Im Prinzipat und in der Kaiserzeit wurde die Praxis zum Teil auch auf Freie ausgedehnt. Dies spiegelt sich im Codextitel „De quaestionibus“ (C.9.41), der in mehreren Stellen die Zulässigkeit der Folter auch gegen Freie dokumentiert[6].

Mit Ausnahme des westgotischen Rechts büßte die Folter in den germanischen „Nachfolge-Staaten“ erheblich an Bedeutung ein. Der Grund hierfür war das Prinzip der Verbrechensverfolgung des „germanischen Rechtsdenkens“. Ein gerichtliches Verfahren wurde nämlich nur dann eingeleitet, wenn der Verletzte Anklage erhob. Die Folter war „ein Produkt einer ganz anderen staatlichen Organisation, die in der Verbrechensverfolgung eine Staatsaufgabe und keine Angelegenheit einer Prozesspartei sah[7].

Der Inquisitionsprozess

Durch den Inquisitionsprozess im 13. Jahrhundert erlangte die Folter ihre alte Bedeutung zurück. Sie wurde nunmehr auch in „normalen“ Verfahren zur Erlangung eines Geständnisses eingesetzt[8]. Der Grund hierfür war die Vorstellung, dass jeder Verbrecher vom Teufel besessen sei und dies nur durch die Folter gebrochen werden könne[9]. Ferner reichten in der gerichtlichen Beweisführung für eine Verurteilung weder Indizien noch eine sonstwie geartete freie Überzeugung des Gerichts aus. Vielmehr war ein Geständnis oder die Aussage zweier Zeugen erforderlich, die den Täter bei der Tat selbst gesehen haben müssen[10]. Da Tatzeugen nur selten zur Verfügung stehen, entwickelte sich das Geständnis zu dem entscheidenden Beweismittel: confessio est regina probationum (=das Geständnis ist die Königin der Beweismittel)[11]. In dieser Form ist die Folter erstmalig im Stadtrecht von Wiener Neustadt bezeugt[12].

Hexenprozesse

Bereits im 13. Jahrhundert stand die Zauberei in der „Treuga Heinrici“ unter Strafe. Aber auch bekannte Rechtsbücher wie beispielsweise der Sachsen- und Schwabenspiegel oder die Carolina enthielten Bestimmungen, die das „crimen magiae“ mit schwerer Strafe bedrohten. Durch den Einfluss der Kirche seit dem Ende des 15. Jahrhunderts entwickelte sich die Zauberei zusätzlich zu einem schweren Religionsdelikt. Papst Innozenz VIII. (1484-1492) ordnete mit der sogenannten Hexenbulle „Summis desiderantes affectibus“ vom 5. 12. 1484 die strafrechtliche Verfolgung hexenverdächtiger Personen an. Mit seinem Einverständnis verfassten daraufhin die beiden Dominikanermönche Heinrich Institoris und Jakob Sprenger den berüchtigten „malleus maleficiarum“, den sogenannten Hexenhammer[13], der den Inquisitionsprozess verschärfte. Der Hexenprozess entwickelte sich zu einem Ausnahmeverfahren, der in anderer Weise als bei anderen Verbrechen geführt werden dürfe[14]. Somit war die strafrechtliche Verfolgung in Art und Maß „aufs willkürlichste gesteigert“[15].

Bekir Altas – Duisburg, 13.08.2007

Teil 1: Der Kampf gegen die Folter

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[1] Schröder/Künßberg: Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, S. 399
[2] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Über die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S.43; Amira: Grundriss des Germanischen Rechts, S. 277; Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 92f.
[3] Trusen,: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 33-69
[4] Pfenninger: Die Wahrheitspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, S. 357; Moos: Das Geständnis im Strafverfahren und in der Strafzumessung, Diss. Göttingen 1983, S. 14
[5] Höra, Knut: Wahrheitspflicht und Schweigebefugnis des Beschuldigten: eine Analyse der Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess, S. 41
[6] C.19.41.8.pr, 9.41.11, 9.41.16, 9.41.17; siehe hierzu Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 21, http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[7] Lieberwirth, in: Erler /Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1150
[8] Wessels: Schweigen und Leugnen im Strafverfahren, JuS 1966, S. 170
[9] Rüping: Zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und Angeklagten, JR 1974, S. 136
[10] Liepmann: Die Psychologie der Vernehmung des Angeklagten im deutschen Strafprozeß, ZStW 1924, S. 656
[11] Liepmann: Die Psychologie der Vernehmung des Angeklagten im deutschen Strafprozeß, ZStW 1924, S. 656
[12] Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Auflage, S. 91
[13] Sellert: Friedrich Spee von Langenfeld – ein Streiter wider Hexenprozess und Folter, NJW 1986, S. 1223; Lorenz/Midelfort,: Hexen und Hexenprozesse. Ein historischer Überblick, historicum.net, URL: http://www.historicum.net/no_cache/ persistent/artikel/3353/, zuletzt besucht am 18.05.2007
[14] Sellert,: Friedrich Spee von Langenfeld – ein Streiter wider Hexenprozess und Folter, NJW 1986, S. 1225
[15] Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 210

8 Kommentare
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  1. […] Teil 2: Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht  […]

  2. Und was bringt uns diese Information ??? Zu unserer Geschichte haben iwr hier in Deutschland ein recht aufegschlossenes, kritisches und halbwegs ehrliches Verhältniss.

    In den mehr oder weniger islamischen Ländern sieht das schon ganz anders aus – und und vielen gibt es bis heute noch die Folter und andere Dinge, die man der Geschichte des „christlichen Abendlandes“ gerne vorwirft, OBWOHL „man“ selber heute noch solchen Praktiken fröhnt !

    In Deutschland ist Folter momentan, Gott sei Dank, verboten und wird bei Zuwiederhandlung strafrechtlich verfolgt – man könnte die Hoffnung hegen, dass man hier zulande zumindestens in diesem Bereich seine Lektion aus der „Geschichte“ gelernt hat.

    Wann wird es diese kritische Auseinadersetzung mit dem eigenem System und der eigenen Geschichte denn in muslimischen Ländern geben, wann wird man dort aufhören zu foltern ?

    Grüße

    Achim

  3. Hallo Achim,

    ich verweise diesbezüglich auf mein Kommentar im ersten Teil dieser Reihe. Darüberhinaus sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine rechtsgeschichtliche Abhandlung handelt. Schon im erten Semester werden in allen juristischen Fakutäten diese Themen behandelt.

    Ihre Einwände verstehe ich übrigens dahingehend, dass Sie mit der Aufarbeitung der Geschichte in Deutschland nicht einverstanden sind. Das wäre äußerst bedauerlich.

    Gruß

  4. @ Bekir Altas:

    Da Sie in Ihrer „Abhandlung“ die große Keule der Rechtshistorie schwingen: Ab welchem Zeitpunkt kann man eigentlich – Ihrer geschätzten Meinung nach – vom „deutschen Strafprozessrecht“ sprechen? Wenn Sie dieser Frage tatsächlich mit der erforderlichen Gründlichkeit nachgehen, werden Sie erkennen, dass ihre prosahafte Abhandlung zur Entwicklung der Folter unter dem Topos „Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht“ nach wissenschaftlichen Maßstäben nur eine ausreichende Bewertung rechtfertigen würde. Augenscheinlich war die rechtsgeschichtliche Ausbildung an Ihrer Universität nicht die Beste.

    Ein Vorschlag: Sollten Sie sich tatsächlich an ein wahrhaft anspruchsvolles Thema wagen wollen, dann versuchen Sie doch einmal eine tragfähige dogmatische Begründung für das Folterverbot zum Zwecke des Erkenntnisgewinns im deutschen Recht zu finden.

    Ãœbrigens: Wie kommen Sie zu der Vermutung, dass an *allen* juristischen Fakultäten dieses Thema im ersten Semester behandelt wird? Haben Sie das erste Semester tatsächlich an allen jursitischen Fakultät in Deutschland erlebt oder worauf stützt sich Ihre Polemik? Für einen (angehenden?) Juristen sind ihre Argumentationsfähigkeiten – euphemistisch formuliert – nur „suboptimal“ ausgeprägt.

  5. Ihre Einwände verstehe ich übrigens dahingehend, dass Sie mit der Aufarbeitung der Geschichte in Deutschland nicht einverstanden sind.

    Das ist im Grundsatz schon ganz richtig, aber wohl nicht in die Richtung wie Du es zu verstehen meinst !

    Grüße

    Achim

  6. Hallo Mascha

    Die Geschichte des deutschen Strafrechts beginnt mit der germanischen Zeit. In der fränkischen Ära zwischen dem fünften und dem neunten Jahrhundert wurde das „staatliche“ Strafrecht zunehmend auch schriftlich niedergelegt. Eine einheitliche Grundlage für das Strafrecht schufen private Rechtssammlungen wie beispielsweise der Sachsenspiegel. Ein wichtiger Meilenstein war später die Constitutio Criminalis Carolina; das erste einheitliche deutsche Strafgesetzbuch. Die Rezeption des römischen Rechts sei vorab dahingestellt. Die Entwicklung im Strafprozess verläuft dem gewissermaßen parallel.

    Ich würde Ihnen empfehlen sich am Beispiel der richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) den historischen Kontext der Folter und ihre Auswirkung auf die heutige Strafprozessordnung näher anzusehen. Konkrete Beispiele helfen manchmal weiter. Begrifflich ist die Bezeichnung „Strafprozessrecht im Mittelalter“ oder „Strafprozessrecht in der frühen Neuzeit“ auch nicht verwerflich und genügt absolut den wissenschaftlichen Anforderungen. Ein Blick in die Lehrbücher würde ausreichen. Dies gilt übrigens auch für die Studienordnungen der Fakultäten; Rechtsgeschichte ist zumeist ein Grundlagenfach.

    Ihren Vorschlag bezüglich der dogmatischen Begründung des Folterverbots nehme ich gern auf. Betrachten Sie diese Abhandlung gewissermaßen als eine Einleitung.

    Gruß

  7. Zunächst zur nebensächlichen Frage des Lehrstoffes der juristischen ausbildung: Mir ist schon bekannt, dass Rechtsgeschichte zu den Grundlagenlagenfächern der universitären Ausbildung im Fach Rechtswissenschaften zählt. Sie formulieren in Ihrer Antwort an Achim jedoch wie folgt: “ … Darüberhinaus sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine rechtsgeschichtliche Abhandlung handelt. Schon im erten Semester werden in allen juristischen Fakutäten diese Themen behandelt. …“ Der Kontext („diese Themen“) läßt den Leser darauf schließen, dass Sie behaupten wollten, rechtshistorische Fragen der Folter würden an jeder Universität in der rechtsgeschichtlichen Grundlagenausbilung gelehrt werden. Diese Aussage ist definitiv falsch.

    Hinsichtlich meiner Sachkritik: Sie betitulieren Ihre Ausführungen als „Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht“ und nicht „Die Anwendung der Folter in der rechtsgeschichtlichen Entwicklung hin zum deutschen Strafprozessrecht“. *Das* deutsche Strafprozessrecht konstituierte sich weder in altgermanischer Zeit noch im Mittelalter. Wenngleich die Entwicklungsprozesse jener Epochen mehr oder minder das gedankliche Gerüst des modernen Rechtsverständnisses (auch im Strafprozessrecht) prägen, so würden Sie doch sicher nie behaupten wollen, dass Ulpian oder Paulus zu den Vätern des deutschen Strafprozesse zählen. Genau dies wäre dann aber angezeigt, wenn man die rechtshistorische Entwicklung, die i.E. zu Konstituierung des deutschen Strafprozessrechts führte, mit eben jenem gleichsetzt.

  8. PS: Mit Spannung erwarte ich Ihre Gedanken zur dogmatischen Verortung eines Folterverbots und hoffe hierbei inständig, dass Sie sich wohltuend von den teilweise grauenvolle Pamphleten voller Selbstverständlichkeiten, die gegenüber der (unsäglichen) Brugger’schen Konzeption der „Ausnahmefolter“ vorgebracht werden, abheben werden.

    Viele Grüße

    M.

 

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