Bayern will Jugendkriminalität durch Ausweisung bekämpfen

2. April 2008 | Von | Kategorie: Recht | 6 Kommentare |

Das Land Bayern hat den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen bei der Bekämpfung von Jugendgewalt und Jugendkriminalität (BR-Drs. 154/08) beim Bundesrat eingebracht.

Günther Beckstein - Gesetzesänderungen im AufenthGDer Staatsminister Markus Söder begründete die Initiative mit dem vermeintlich hohen Anteil der Ausländerkriminalität im Bereich der Gewaltkriminalität. Dabei beruft sich das Land auf die sogenannte „Tatverdächtigenbelastungszahl“. Zudem bestätigten sich in der polizeilichen Praxis Tendenzen hin zu einer neuen „Qualität“ der Verrohung und Gewaltbereitschaft. Das Problem der Jugend- und Ausländerkriminalität müsse mit neuen Ansätzen angegangen werden, „um so der Bevölkerung Verunsicherungen zu nehmen“, erklärte Söder in einer Erklärung bei der Bundesratssitzung am 14. März 2008.

Der Entwurf sieht verschiedene aufenthaltsbeendende Reaktionsinstrumente vor. Die Voraussetzungen der zwingenden und der Regelausweisung sollen herabgesetzt, eine Ermessensausweisung etwa bei Misshandlung Schutzbefohlener neu eingesetzt und der besondere Ausweisungsschutz eingeschränkt werden. In bestimmten Fällen soll es sogar zum unmittelbaren gesetzlichen Erlöschen des Aufenthaltstitels kommen. Es bedürfe keines gesonderten Ausweisungsverfahrens mehr, so Söder.

Hierzu sollen das Aufenthaltsgesetz und das Freizügigkeitsgesetz/EU geändert werden. Daneben werden im Entwurf spezielle Integrationskurse für junge Ausländer, die als gewaltbereit bekannt oder sonst stark verhaltensauffällig sind, vorgeschlagen. Auch die Eltern von jungen Straftätern sollen aufgrund der Straftaten ihrer Kinder zu Integrationskursen verpflichtet werden können. Zur weiteren Beratung ist der Gesetzesentwurf dem Innenausschuss und dem Ausschuss für Frauen und Jugend verwiesen worden.

Die Debatte um die Jugendkriminalität erreichte während des hessischen Wahlkampfes den politischen Höhepunkt. Mit dieser Gesetzesvorlage erreicht einen juristischen Höhepunkt. Sämtliche Vorschläge aus Bayern sehen keine einzige Gesetzesänderung im Jugendstrafrecht vor. Nicht ohne Grund: Würde man das Jugendstrafrecht verschärfen, würde es auf alle Jugendliche angewendet werden. Offensichtlich ist man nur an ausländischen Jugendlichen Interessiert und zwar derart, dass sie lieber gestern als heute abgeschoben werden.

Es existiert kein einziger Änderungsvorschlag, dass wenigstens den Anschein erweckt, dass sich die Urheber mit den Ursachen von Jugendkriminalität beschäftigt haben könnten. Die einzige Richtung, in die die Bayern gehen wollen ist gen Ausland. Dass die Logik, die hinter dem Entwurf aus Bayern steckt, nicht aufgehen kann, ist offensichtlich: Man wird nicht so viele abschieben können, wie neue Kriminelle hinzukommen, beschäftigt man sich nicht endlich einmal mit den Ursachen.

Besonders dreist sind Änderungen wie die in § 52 AufenthG. Nach dem Willen der Bayerischen Landesregierung soll ein Aufenthaltstitel von Minderjährigen künftig widerrufen werden können, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohle des Kinder notwendig ist. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Herausnahme aus dem Umfeld, das den Minderjährigen zur Begehung von Straftaten verleite, und die Rückführung in das Heimatland auf Dauer aus erzieherischen Gründen dringend geboten sei.

Man kann „Mist“ verpacken wie man will, es ist und bleibt Mist. So auch hier! Dass es nicht um das Wohl des Kindes geht, braucht keiner besonderen Erwähnung da niemand das Wohlbefinden des Kindes nach der Rückkehr in das Heimatland – in ein für den Jugendlichen meist fremde Gegend, im voraus beurteilen kann.

Im folgenden ein Vergleich der aktuellen Rechtslage und der – nach dem Willen der Bayerischen Landesregierung – künftigen Rechtslage mit der jeweiligen Änderungsbegründung aus Bayern. (Die geänderten Gesetzesstellen sind blau, die gestrichenen rot und durchgestrichen hervorgehoben):

§ 8 AufenthG – Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs oder an einem speziellen Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.

§ 11 AufenthG – Einreise- und Aufenthaltsverbot

(1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder dessen Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 9 erloschen ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 5 zulassen.

(2) Vor Ablauf der nach Absatz 1 Satz 3 festgelegten Frist kann außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 5 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

§ 43 Integrationskurs

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(3a) Spezielle Integrationskurse werden für Jugendliche oder Heranwachsende angeboten und durchgeführt, bei denen anzunehmen ist, dass schwere Integrationsdefizite vorliegen, insbesondere wenn sie stark verhaltensauffällig oder gewaltbereit sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses und des speziellen Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2007 einen Erfahrungsbericht zu Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.

§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.

(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

(3) Der Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

1. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen,

2. bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder

3. wenn der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Die Berechtigung zur Teilnahme am Orientierungskurs bleibt im Falle des Satzes 1 Nr. 3 hiervon unberührt.

(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind. Sätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Jugendlichen und Heranwachsenden am speziellen Integrationskurs sinngemäß, wenn sie nicht zur Teilnahme verpflichtet sind.

§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert; eine besondere Integrationsbedürftigkeit liegt in der Regel bei ausländischen Eltern oder Personensorgeberechtigten von Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne von Satz 2 Halbsatz 2 vor.

Jugendliche und Heranwachsende mit schweren Integrationsdefiziten sind zur Teilnahme an einem speziellen Integrationskurs im Sinne von § 43 Abs. 3a verpflichtet, wenn sie die Ausländerbehörde zur Teilnahme auffordert; schwere Integrationsdefizite werden vermutet, wenn die Jugendlichen oder Heranwachsenden erhebliche Straftaten oder serienmäßig Straftaten begangen haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. 5Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. 6Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 1 Satz 2,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.

§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt; ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7;

9. wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils;

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt außer im Fall des Abs. 1 Nr. 9 nur, wenn

1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,

2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder

5. der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

§ 52 Widerruf

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 7 nur widerrufen werden, wenn

1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,

2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,

3. er noch nicht eingereist ist,

4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder unwirksam wird oder,

5. die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass

a) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,

b) der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt oder

c) in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird oder

6. er minderjährig ist und der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl der Kindes notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Herausnahme aus einem Umfeld, das den Minderjährigen zur Begehung von Straftaten verleitet, und die Rückführung in das Heimatland auf Dauer aus erzieherischen Gründen dringend geboten sind.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,

2. der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder

3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.

(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,

2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder

3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,

2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Angaben des Ausländers nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,

3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat,

4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder

5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 4a erfüllt.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) Das Schengen-Visum eines Ausländers, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhält, ist zu widerrufen, wenn

1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.

Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausstellerstaat.

§ 53 Zwingende Ausweisung

Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er

1. 2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder

2. 3. wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

3. 1. wegen einer sonstigen oder mehrerer sonstiger vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei einem Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder

4. wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei zwei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,.

§ 54 Ausweisung im Regelfall

Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn

1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren neun Monaten oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,

3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,

4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt,

5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen,

5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

5b. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er sich in Fertigkeiten, welche die Begehung schwerer Straftaten ermöglichen, insbesondere im Umgang oder in der Herstellung von Waffen, Sprengstoffen oder ähnlich gefährlichen Stoffen, unterweisen lässt oder unterweisen ließ oder andere darin unterweist oder unterwiesen hat, und Anhaltspunkte für eine Verbindung des Ausländers oder der Ausbildungseinrichtung zu Organisationen bestehen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; das Vorliegen der Voraussetzungen nach Halbsatz 1 wird vermutet, wenn die Unterweisung in einem in der Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 4 bestimmten Staat außerhalb der Ausbildung in den jeweiligen regulären Sicherheitsorganen erfolgt oder erfolgt ist,

5c. er Waffen, Sprengstoffe oder ähnlich gefährliche Stoffe lagert oder Anleitungen zum Umgang oder zur Herstellung damit erstellt oder besitzt und

– Anhaltspunkte für eine Verbindung zu Organisationen, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, bestehen, oder

– der Ausländer bestehende Verdachtsmomente, dass die Stoffe für terroristische Anschläge oder sonstige schwere Straftaten verwendet werden sollen, nicht entkräften kann,

6. er in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde; oder

7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

§ 55 Ermessensausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener Durchführungsübereinkommens durchgeführt wurde, im In- oder Ausland

a) falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder

b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat,

soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,; ein Verstoß im Sinne von Halbsatz 1 kann auch in der wiederholten und gröblichen Verletzung der Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs oder an einem speziellen Integrationskurs liegen,

3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,

6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten,

8.

a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafür wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder

b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken,

10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder,

11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht. oder

12. als Elternteil oder Personensorgeberechtigter Schutzbefohlene misshandelt und in Kauf nimmt, dass deren Entwicklungschancen für ein Leben ohne Gewalt nachhaltig verschlechtert werden.

(3) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu berücksichtigen

1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,

2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen oder Lebenspartner des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,

3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung.

§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz

(1) Ein Ausländer, der

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der Ausländer in der Regel ausgewiesen. 5Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird über seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.

(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie über die Ausweisung eines Minderjährigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den Fällen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des Minderjährigen sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird der Minderjährige nur in den Fällen des § 53 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Ein Minderjähriger, der eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzt und dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nur in den Fällen des § 53 und § 54 ausgewiesen; über die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden.

(2a) Bei Minderjährigen finden Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 keine Anwendung, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Herausnahme aus einem Umfeld, das den Minderjährigen zur Begehung von Straftaten verleitet, und die Rückführung in das Heimatland auf Dauer aus erzieherischen Gründen dringend geboten sind.

(3) Ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder

2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

§ 58 Abschiebung

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1. unerlaubt eingereist ist,

2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt,

3. auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird,

4. seinen Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 9 verloren hat,

und eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist. 2Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,

2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,

2a. seinen Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 9 verloren hat,

3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,

4. mittellos ist,

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,

6. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder

7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

§ 59 Androhung der Abschiebung

(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 2a gelten, wenn nicht zugleich ein Fall nach § 58 Abs. 3 Nr. 1 vorliegt, Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 entsprechend.

§ 73 Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln

(1) Daten, die im Visumverfahren von der deutschen Auslandsvertretung oder von der für die Entgegennahme des Visumantrags zuständigen Auslandsvertretung eines anderen Schengen-Staates zur visumantragstellenden Person, zum Einlader und zu Personen, die durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder in anderer Weise die Sicherung des Lebensunterhalts garantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen im Inland erhoben werden, können über die zuständige Stelle zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Das Verfahren nach § 21 des Ausländerzentralregisters bleibt unberührt. In den Fällen des § 14 Abs. 2 kann die jeweilige mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde die im Visumverfahren erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden übermitteln.

(2) Die Ausländerbehörden können zur Feststellung von Versagungsgründen gemäß § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken vor der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten zu den betroffenen Personen über das Bundesverwaltungsamt an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt sowie an das Landesamt für Verfassungsschutz und das Landeskriminalamt oder die zuständigen Behörden der Polizei übermitteln.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Werden den in Satz 1 genannten Behörden während des Gültigkeitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der Anfrage übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.

(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage durch allgemeine Verwaltungsvorschrift, in welchen Fällen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Staaten sowie Angehörigen von in sonstiger Weise bestimmten Personengruppen von der Ermächtigung des Absatzes 1 Gebrauch gemacht wird.

§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(6) Im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 9 ist ein vor der Ausreise gestellter Antrag auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels nur zulässig, wenn er innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Strafurteils gestellt wird. Ein späteres Vorbringen ist ausgeschlossen. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerbehörde kann die Abschiebung des Ausländers bis zur Entscheidung aussetzen, wenn er seine passrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und seinen Nationalpass der Ausländerbehörde ausgehändigt hat.

§ 98 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,

2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,

3. entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, 3 oder 34 zuwiderhandelt.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltlichen Dienstoder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selbständige Tätigkeit ausübt,

2. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 oder einer räumlichen Beschränkung nach § 54a Abs. 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

6. entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder

7. einer Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 7 oder 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 104 Übergangsregelungen

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) Dem volljährigen ledigen Kind eines Ausländers, bei dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt wurde, wird in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Ausländers minderjährig war und sich mindestens seit der Unanfechtbarkeit der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes im Bundesgebiet aufhält und seine Integration zu erwarten ist. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden, wenn das Kind in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist.

(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt worden ist oder denen in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in ensprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 51 Abs. 1 Nr. 9 gilt erstmals für Straftaten, die nach dem (Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes) begangen worden sind.

6 Kommentare
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  1. Die Bayern waren und sind schon immer ein intelligentes Völkchen.

  2. Schon ist der Begründung des Gesetzesentwurfs werden Zweifel an der Vereinbarkeit der beabsichtigten Regelungen mit höherrangigen Recht, insbesondere mit Europarecht, angedeutet. So heißt es in der Gesetzesbegründung:

    „Mit den Vorschlägen wird teilweise Neuland betreten. Das Risiko einer Ãœberschreitung der Grenzen, die das europäische Recht zieht, ist dabei angesichts einer eher kasuistischen und nicht gänzlich widerspruchsfreien Rechtssprechung hoch.“

    In der Tat sind diese rechtlichen Bedenken durchaus begündet. Denn die Voraussetzungen für die Ausweisung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen sind durch europäische Richtlinien bzw. sonstiges höherrangiges Recht weitgehend festgelegt. Diese Regelungen bieten den Mitgliedstaaten kaum Spielraum in der Umsetzung. Folgende Richtlinien/Abkommen sind zu berücksichtigen:

    1) Freizügigkeitsrichtlinie
    Nach Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) darf das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur dann beschränkt werden, wenn das persönliche Verhalten des Unionsbürgers (generalpräventive Aspekte dürfen nicht berücksichtigt werden) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Art. 28 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie stellt klar, dass dabei die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen sind. Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie erhöht die durch Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art 28 Abs. 1 gesetzte Hürde für eine Ausweisung insofern, als dass die Ausweisung von Unionsbürgern, die das Recht auf Daueraufenthalt haben (dieses entsteht nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt), nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfolgen darf. Dieser Schutz vor einer Ausweisung wird mit Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie noch einmal verstärkt, so dass die Ausweisung bei erwachsenen Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten und bei minderjährigen Unionsbürgern (bestimmte Aufenthaltszeit nicht erforderlich) nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit erfolgen dürfen.

    Mit dem Freizügigkeitsgesetz/EU wurden diese bindenden europarechtlichen Vorgaben umgesetzt. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU definiert bspw. in seiner geltenden Fassung die in Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie genannten zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit in der Weise, dass sie (erst) bei einer Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren vorliegen.

    2) Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
    Bei der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger ist der „Beschluss des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – ARB 1/80“ als integraler Bestandteil des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) implizieren die (nur beschäftigungsrechtlichen) Vergünstigungen des Assoziierungsabkommens zwangsläufig Aufenthaltsrechte, auch für Familienangehörige von durch ARB 1/80 begünstigten türkischen Staatsangehörigen. Der EuGH hat im Laufe der Zeit aus den Bestimmungen des ARB 1/80 immer mehr eine Angleichung der Rechtsstellung der unter den ARB 1/80 fallenden türkischen Staatsangehörigen mit der von EU-Staatsangehörigen entwickelt.

    In der (nationalen) Rechtsprechung ist die Frage noch nicht abschließend geklärt, ob der abgestufte Ausweisungsschutz für Unionsbürger und deren Familienangehörige nach der Freizügigkeitsrichtlinie auch auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige Anwendung findet. Diese Frage wird aber bislang von den nationalen Gerichten überwiegend bejaht.

    3) Sonstige Drittstaatsangehörige
    Bei Drittstaatsangehörigen, die nicht nach ARB 1/80 privilegiert sind, ist insbesondere die sog. EU-Daueraufenthaltsrichtlinie zu beachten. Drittstaatsangehörigen ist die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erteilen, sofern sie sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufgehalten haben und über regelmäßige Einkünfte verfügen. Eine Ausweisung langfristig Aufenthaltsberechtigter setzt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit voraus.

    Angesichts dieser engen Vorgaben durch die besagten Richtlinien einerseits und durch die Rechtsprechung des EuGH andererseits, bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen mit höherrangigem europäischem Recht. Insbesondere dürfte für die vorgesehene Reduzierung des Mindestmaßes an Freiheits- oder Jugendstrafe auf 1 Jahr (bislang 3 Jahre) bei der Ausweisung von Nicht-Unionsbürgern im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Angleichung der Rechte von assoziationsberechtigten Türken an jene von Unionsbürgern kein Raum bestehen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH führt selbst die Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe nicht zum Verlust der Rechte aus dem ARB 1/80.

  3. Kennen sie den „Mehmet-Effekt“ ?

    http://www.focus.de/politik/deutschland/jugendgewalt/auslaenderkriminalitaet_aid_232502.html

    In der Türkei sind diese Serienstraftäter besser aufgehoben, Unsinn wie Erlebnispädagogik ist unbekannt und der Polizei und Erziehern ist Gewaltanwendung nicht verboten wie in D-Land.

  4. Sehr gut, diese Straftäter und antidemokratischen Systemfeinde müssen natürlich umgehend abgeschoben werden, denn das Verhalten kann man in D nicht brauchen.

  5. […] Beckstein kündigte an, ihre Gesetzesvorlage zu überarbeiten, da diese nur für ausländerrechtliche Abschiebesanktionen vorsehe, die bei einheimischen Tätern nicht greife. Er werde das Thema auch bei den […]

  6. […] tolerant und weltoffen oder doch eher die Gesetzesinitiative Bayerns BR-Drs. 154/08, mit der sie kriminielle Jugendliche leichter aus Deutschland abschieben wollen? Nur mal so nachgefragt […]

 

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