BVerwG: Bremen – Referendarin muss Kopftuch nicht ablegen

1. Juli 2008 | Von | Kategorie: Leitartikel, Recht | Ein Kommentar |

Referendarin mit Kopftuch

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat mit Urteil vom 26.Juni 2008 (Az.: 2 C 22.07) entschieden, dass von einer Referendarin (Lehramt), die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, nicht das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit dar.

Zwar kann der Staat von angestellten oder beamteten Lehrkräften verlangen, dass sich diese in der Schule des Tragens jeglicher religiöser Symbole enthalten. Es gebe jedoch auch andere Möglichkeiten einen Lehrberuf auszuüben – beispielsweise an Privatschulen, betonten die Richter. Diese Möglichkeit würde den Menschen aber verwehrt, wenn sie zu Berufen nicht zugelassen würden, bei denen der Staat das Ausbildungsmonopol besitzt. Würde man nun auch im Rahmen eines solchen besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses von einer angehenden (deutschen) Lehrkraft von vornherein verlangen, von ihr als verbindlich empfundene religiöse Kleidungsvorschriften während des Unterrichts nicht zu befolgen, käme eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes (§ 59 Abs. 4 und 5) einer verfassungswidrigen Berufszulassungsschranke gleich. Denn die Klägerin könnte dann ihre mit dem Studium begonnene Ausbildung nicht berufsqualifizierend abschließen.

Das Grundgesetz erlaube solche Einschränkungen des Berufszugangs nur dann, wenn sie zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich seien. Insofern verstoßet die Auslegung der Vorschriften des Bremischen Schulgesetzes durch das Berufungsgericht, das auch im Ausbildungsverhältnis bereits eine abstrakte, d.h. theoretische Gefährdung des Schulfriedens habe ausreichen lassen, gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Schulbehörde werde nun zu prüfen haben, ob die Durchführung der Ausbildung der Klägerin eine greifbare, d.h. konkrete Gefährdung des Schulfriedens im Hinblick auf Grundrechte der Eltern und Schüler darstelle.

Bisheriger Verlauf

Die 1975 geborenen türkischstämmige Frau wurde im Mai 2005 eine Referendarstelle verwehrt, weil sie sich nicht schriftlich verpflichten wollte, im Unterricht auf das Kopftuch zu verzichten. Vor dem VG Bremen erzielte sie 2006 einen Teilerfolg: bereits nach dem damaligen Urteil sollte die Behörde prüfen, ob die Frau in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden kann. Bremen ging in Berufung. Das Bremer OVG urteilte im Februar 2007, dass der Klägerin sämtliche Wege in ein Referendariat wegen versperrt seien. Wegen ihrer generellen Weigerung, das Kopftuch abzulegen, sei sie ungeeignet für den Schuldienst. Ein Spannungsverhältnis sei unvermeidbar und dieses störe den Schulfrieden.

Stellungnahme

Die Bremer hätten zu der Einsicht hätte auch von allein kommen können. Schließlich stellt es ein Berufsverbot aufgrund der Religion dar, nur aufgrund einer lediglich theoretischen – also nicht einmal ansatzweise vorliegenden – Gefahr. Konkrete Störungen liegen weder vor, noch werden sie vorgetragen. Dass dies nicht sein kann, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt.

Der pauschale Ausschluss von Kopftuchträgerinnen unabhängig von den konkreten Umständen ist auf die  große Koalition zurückzuführen, die noch bis vor einem Jahr regierte. Danke der mittlerweile mitregierenden Grünen, geht man nun der Frage nach, ob nicht auch nach dem Referendariat eine Einzelfallprüfung nötig ist.

Ein Kommentar
Hinterlasse einen Kommentar »

  1. Diese unnützen Gesetze die Frauen mit Kopftuch komplett mit einem Berufsverbot belegen, gehören einfach und endgültig abgeschafft!

 

WichtigeLinks

JurBlogEmpfehlungen

Blog'n'Roll