VG Stuttgart: Türkische Kinder haben Anspruch auf Meister-BAföG

23. Juli 2008 | Von | Kategorie: Leitartikel, Recht | Keine Kommentare |

Das VG Stuttgartgart hat am 6. März 2008 (11 K 2080/07 – Pressemitteilung dazu) entschieden, dass auch türkische Kinder Anspruch auf berufliche Aufstiegsförderung (sog. Meister-BAföG) haben gemäß Art. 9 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) wie Deutsche Förderungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG. Außerdem sei die Berufsausbildung mit Vergütung Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AFBG.

Photo: Verwaltungsgericht Stuttgart

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Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die im Jahre 1982 in Böblingen geborene türkische Klägerin, deren türkische Eltern Aufenthaltsberechtigungen besitzen, erhielt im Jahr 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Nach Abschluss der Hauptschule und des Berufsvorbereitungsjahrs absolvierte sie die Ausbildung als Friseurin gemäß Gesellenbrief vom 12.7.2004 mit Erfolg.

Am 30.6.2006 reichte sie beim Landratsamt Böblingen einen Antrag auf Förderung der für den Meisterlehrgang in Vollzeitform von September 2006 bis Januar 2007 ein. Hierzu legte sie eine Bescheinigung über den Besuch dieser Fortbildungsstätte sowie eine Bestätigung der Handwerkskammer Ulm über die Voraussetzung für die Zulassung zur Meisterprüfung vor und gab an, seit Juni 2004 rechtmäßig zu arbeiten sowie während der Lehrgangszeit über kein Einkommen und bei Antragstellung über kein Vermögen zu verfügen.

Mit Bescheid vom 12.7.2006 lehnte das Landratsamt den Antrag ab und führte aus, die Klägerin falle nicht unter den Personenkreis des § 8 Abs. 1 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) und erfülle nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 AFBG, vor Beginn der Maßnahme drei Jahre im Inland rechtmäßig erwerbstätig gewesen zu sein. Die Klägerin legte am 31.7.2006 durch ihre Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein und machte geltend, sie sei während der Zahlung von Ausbildungsvergütung erwerbstätig gewesen und müsse wie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union behandelt werden. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11.1.2007 zurück und verneinte auch einen Anspruch der Klägerin aus Art. 9 Satz 2 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80).

Die Klägerin hat am 29.1.2007 Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 19.3.2007 noch ausgeführt, nach Gemeinschaftsrecht sei sie auch während ihrer Ausbildung zur Friseurin Arbeitnehmerin und somit erwerbstätig i.S.v. § 8 Abs. 2 AFBG gewesen.

Das VG Stuttgart ist dieser Ansicht gefolgt. Unabhängig von § 8 Abs. 2 AFBG folge der Anspruch der Klägerin auch aus Art. 9 ARB 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80. Danach würden türkische Kinder, die ordnungsgemäß bei ihren erwerbstätigen oder berufstätig gewesenen Eltern wohnten, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Deutschen zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Diese Bestimmung enthalte somit ein Gebot der Gleichbehandlung.

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