VGH Bayern: Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei Minderjährigen

3. Dezember 2007 | Von | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |

Die bayerischen Behörden müssen türkischstämmigen Jugendlichen, denen in den vergangenen Jahren ihre Einbürgerung aberkannt wurde, wieder einen deutschen Pass ausstellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2007 (Az. 5 B 05.3039). Demnach verliert ein minderjähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn es eine ausländische Staatsangehörigkeit (hier die der Türkei) lediglich kraft automatischer gesetzlicher Erstreckung mit der Einbürgerung seiner Eltern erwirbt.

Die Vorgeschichte: Hintergrund des Urteils ist das im Jahr 2000 neu geregelte Staatsangehörigkeitsrecht. Demnach müssen Ausländer ihre alte Staatsangehörigkeit grundsätzlich aufgeben, um eingebürgert zu werden. Viele türkischstämmige Zuwanderer beantragten jedoch nach ihrer Einbürgerung erneut einen türkischen Pass, wodurch bundesweit etwa 50.000 Menschen ausgebürgert wurden. In Bayern waren nach Schätzungen des Innenministeriums bis zu 2000 Jugendliche davon betroffen.

Der Sachverhalt: Im vorliegenden Fall haben die Eltern der damals noch minderjährigen Kläger 1999 unmittelbar nach Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit beim türkischen Generalkonsulat den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt, in die sie 2001 von den türkischen Behörden zusammen mit ihren Kindern erneut aufgenommen wurden.

Das Gesetz: Das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sieht in § 25 vor, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt…

Die Behörde: Die bayerischen Behörden vertraten die Ansicht, dass nicht nur die Eltern, sondern auch die Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hätten, weil auch für die Kinder von einem Erwerb „auf Antrag“ ausgegangen werden müsse.

Die Kläger: Die Kläger machten demgegenüber geltend, dass ihre Eltern einen Antrag nur für sich selbst, nicht aber für die Kinder gestellt hätten. Die Anträge der Eltern konnten sie allerdings nicht vorlegen, weil ihnen die türkischen Behörden trotz wiederholter Anfragen weder Akteneinsicht gewährten, noch Aktenauszüge zur Verfügung stellten.

Die Entscheidung: Der BayVGH ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit entsprechend dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz als minderjährige Kinder automatisch mit der Wiedereinbürgerung ihres Vaters erworben haben. Das führe bei den Kindern aber nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Insofern fehle es an dem dazu erforderlichen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf „Antrag“ der sorgeberechtigten Eltern. Das Gericht geht in den konkreten Fällen bereits davon aus, dass die Eltern beim türkischen Generalkonsulat nicht auch für ihre minderjährigen Kinder einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt haben, zumal das nach dem türkischen Recht überflüssig sei. Dass es den Klägern trotz ihrer Bemühungen nicht gelungen sei, von den türkischen Behörden Unterlagen zu erhalten, könne ihnen nicht zur Last gelegt werden.

Doch selbst wenn ein solcher Antrag der sorgeberechtigten Eltern vorliegen würde, scheide ein Erwerb „auf Antrag“ aus. Denn § 25 StAG setzt nach Auffassung des BayVGH auch bei minderjährigen Kindern voraus, dass der Antrag ursächlich für den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit geworden sein muss. Diese Ursächlichkeit fehle, wenn die Einbürgerung ausschließlich kraft Gesetzes im Wege der Erstreckung und damit unabhängig von einer Willensbekundung der Eltern erfolge. Eine elterliche Willensbekundung könne den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht rechtfertigen, wenn das Recht des aufnehmenden Staates ihr keinerlei rechtliche Bedeutung beimesse und die Einbürgerung zwingend auf die minderjährigen Kinder erstrecke.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen; der Freistaat Bayern kann dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegen.

Die Reaktion des bayerischen Innenministeriums: Ein Sprecher des Innenministeriums sagte, Bayern habe den betroffenen Jugendlichen angeboten, dass sie wieder ihren deutschen Pass erhalten können – kostenlos. Gleichzeitig erwäge das Ministerium, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil einzulegen.

Mein Kommentar: Das Problem der doppelten Staatsbürgerschaft ist heute noch Bundesweit ein großes Problem für die türkischstämmige Bevölkerung in Deutschland. Die Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 2000 haben viele Menschen unerwartet getroffen. Die große Mehrheit war sich den Konsequenzen nicht bewusst, als sie die Wiedereinbürgerungsanträge in den türkischen Konsulaten unterschrieben. Das böse Erwachen ließ nicht lange auf sich warten. Die Folgen waren für viele verheerend.

Nicht nur die ursprünglichen unbefristeten Aufenthaltstitel wurden befristet, auch andere Probleme wurden zum Trauma. Da die deutsche Staatsbürgerschaft mit der Wiedererlangung der türkischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes automatisch erloschen war, dies aber weder der Betroffene noch der Staat wusste, stand man vor der Frage, was z.B. nun mit dem (als Scheindeutscher) abgeleisteten Wehr-/Zivildienst geschehen sollte, ob der inzwischen (als Scheindeutscher) Verbeamtete künftig um seinen Arbeitsplatz zittern musste oder ob die (als Scheindeutscher) erhaltenen Sozialleistungen zurück zu erstatten waren und viele weitere Einzelfragen, die bis heute ungeklärt im Raum stehen.

Viele Bundesländer und so auch Bayern verschickten Rundschreiben an potenzielle türkische Doppelstaater, in denen sie aufgefordert wurden, Auskunft über Ihre Staatsangehörigkeiten zu geben. Wer sich innerhalb einer bestimmten Frist melde, würde wohlwollend von den Behörden behandelt. Die Bundesländer legten dann „wohlwollend“ mal enger, mal weiter aus. In Bayern stand „wohlwollend“ für Willkür. In keinem anderen Land wurden Minderjährigen die deutschen Pässe entzogen, da die Kinder die türkische Staatsbürgerschaft Kraft türkischen Staatsbürgerschaftsrechts (gekoppelt an die Staatsbürgerschaft der Eltern) erlangt hatten und nicht auf Antrag.

Viele haben sich in Erwartung einer wohlwollenden Erledigung der Formalitäten freiwillig gemeldet. So wohl auch die Eltern der obigen Kläger in Bayern. Dass Sie nun die deutschen Pässe kostenlos wieder haben dürfen, ist angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und der bundesweiten Praxis selbstverständlich das Mindeste und bedarf eigentlich keiner Erwähnung. Immerhin mussten tausende Jugendliche jahrelang im ungewissen über die eigene Staatsbürgerschaft durch die bayerischen Wälder ziehen, keine Beamtenstellen annehmen, keinen Zivildienst ableisten, womöglich um die Ausweisung kämpfen, obwohl sie kraft Gesetzes deutsche Staatsbürger waren. Wenn man bedenkt, dass die Staatsangehörigkeit für einen Jugendlichen Wegweisend für die Berufswahl sein kann, sind die möglichen Auswirkungen im Einzelfall enorm und integrationspolitisch fatal.

Dass das bayerische Ministerium immer noch erwägt, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Entscheidung einzulegen, ist angesichts der Tatsache, dass die bayerischen Behörden nach einem verlorenem Rechtsstreit meist die höhere Instanz ankündigen, als unheilbar chronische Krankheit ad acta zu legen. Aussicht auf Genesung, gibt es allenfalls mit einer gesunden Einstellung und der Rechtsstaatlichkeitspille, die allerdings erst einmal geschluckt werden muss, damit es wirkt.

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