DNA-Tests bei Familienzusammenführungen nach Deutschland seit Jahren Praxis

5. Februar 2008 | Von E. S. | Kategorie: Recht | Keine Kommentare | Artikel versenden

Im September 2007 hatten wir uns noch über die Franzosen empört, als sie DNA-Tests bei Familienzusammenführungen per Gesetz eingeführt hatten. Durch den Test solle sichergestellt werden, dass der Antragsteller tatsächlich der entsprechenden Familie zugehöre. Nur zwei Monate später erfuhren wir, dass Deutschland DNA-Tests bereits seit Jahren durchführt. Rechtsgrundlage sei u. a. § 82 des Aufenthaltsgesetzes. Danach sei der Ausländer verpflichtet, … die erforderlichen Nachweise … unverzüglich beizubringen.

Ob diese Vorschrift auch auf Gentests angewendet werden darf, ist damals wie heute unklar. Das VG Berlin jedenfalls hat kürzlich einer Birmesin die Einreise auch ohne DNA-Test erlaubt. Die Ausländerbehörde hatte es abgelehnt, dass die Ehefrau und der Sohn des Mannes nachziehen dürfen - obwohl dieser mit Geburts- und Heiratsurkunde, Reisepässen und Fotos seine Verwandtschaft nachgewiesen hatte. Die Behörde berief sich vor Gericht darauf, dass ein Nachzug “ohne DNA-Test nicht möglich” sei.

Nicht möglich? Von wegen. Die Visa zu versagen sei falsch, heißt es dagegen im Urteil.

Ein DNA-Test werde insbesondere bei Menschen aus Ländern, in denen Geburten nicht erfasst würden oder Urkunden häufig gefälscht seien, etwa im Irak, Nigeria, Afghanistan oder dem Sudan verlangt. Wenn die Verwandtschaft zu Kindern nicht anders nachgewiesen werden könne, hätten Visa-Antragsteller die Möglichkeit, sie per freiwilliger Speichelprobe zu belegen. Die Kosten von 250 bis 500 Euro müssen sie allerdings selbst tragen.

Damals wie heute wollte konnte die Bundesregierung nicht beantworten, wie viele DNA-Tests bisher verlangt durchgeführt worden sind ((Drucksachen 16/7120 und 16/7698). Laut Auswärtigem Amt dagegen werden in Pass- und Visaangelegenheiten mehrere hundert Mal pro Jahr DNA-Tests gemacht (Quelle: Flüchtlingsrat NRW).

Beim vermeintlichen Vorreiter der DNA-Tests, Frankreich, hat sich indessen etwas getan. Laut Migration und Bevölkerung:

Gegen die Einführung der Gentests hatte sich eine breite Protestfront gebildet. Die oppositionellen Sozialisten hatten in der Angelegenheit den Verfassungsrat angerufen. Dieser knüpfte die Gentests nun an konkrete Bedingungen: Sie dürfen nur in letzter Instanz und erst nach ausgiebiger Prüfung der Personaldokumente der Antragsteller angewandt werden; es bedarf einer richterlichen Genehmigung und der Staat trägt die Kosten. Der Verfassungsrat hob zudem hervor, dass der Familiennachzug auch allen adoptierten Kindern offensteht. Hingegen verbot er die im Gesetz geplante erstmalige Erfassung von ethnischer Herkunft und Religion in amtlichen Statistiken.

Wie Deutschland mit den sensiblen Daten umgeht?

Gemäß den „Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten“ … bewahren die beauftragten Untersuchungslabore die Dokumente zu den freiwilligen DNS-Abstammungsgutachten generationsübergreifend für mindestens 30 Jahre, gegebenenfalls als EDV-Dokumente auf. Gemäß den für Visumakten geltenden Aufbewahrungsfristen der Geschäftsordnung für die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (GOV) wird das im Visumverfahren von den Antragstellern freiwillig als Abstammungsnachweis vorgelegte schriftliche Ergebnis eines DNS-Abstammungsgutachtens als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs im Fall der Visumerteilung mindestens ein Jahr bis höchstens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Visums, im Fall der Ablehnung des Visumantrags fünf Jahre ab Datum der Visumentscheidung aufbewahrt. Für personenbezogene Daten im Passregister als Teil der Passakten der Auslandsvertretungen gilt nach dem Passgesetz eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren und höchstens 30 Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des Passes. (Quelle: Drucksache 16/7120)

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