Deutschland führt DNA-Tests bei Einwanderern bereits durch

28. November 2007 | Von | Kategorie: Recht | Ein Kommentar |

Vor einigen Wochen empörten wir uns in Deutschland über die Pläne Frankreichs, Gentests für Einwanderer einzuführen, um den Verwandschaftsgrad zu ermitteln. Das umstrittene und auch im Ausland kontrovers diskutierte Gesetz passierte dann auch das französiche Parlament. Nun erfahren wir von der Bundesregierung, dass die Idee für derartige Gentests aus Deutschland stammt und bereits seid längerem praktiziert wird. Rechtsgrundlage seien § 82 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder § 6 Abs. 2 des Passgesetzes (PaßG).

§ 82 AufenthG: Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen…

§ 6 Abs. 2 PaßG: …Der Passbewerber hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen…

Auf die Anfrage der Fraktion der FDP antwortet die Bundesregierung (Drucksache 16/7120):

Die Möglichkeit der freiwilligen Beibringung eines DNS-Abstammungsnachweises liegt im Interesse des Antragstellers. Die Praxis gründet sich auf § 82 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, der dem Antragsteller die Beibringung von Unterlagen im Visumverfahren als Obliegenheit auferlegt. Dies gilt für das Passverfahren gemäß § 6 Abs. 2 Passgesetz entsprechend. Die Beweiskraft solcher Nachweise ist in jedem Einzelfall zu bewerten. Gegebenfalls ist dabei auch auf mehrere inhaltlich übereinstimmende Nachweise abzustellen. Die Ergebnisse von medizinischen DNS-Abstammungsgutachten gemäß den „Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten“ der Bundesärztekammer … werden von den deutschen Gerichten anerkannt und gelten auch in Visum- und Passverfahren der Auslandsvertretungen als zuverlässiger Nachweis der Abstammung.

Nur ist fraglich, inwieweit man von Freiwilligkeit sprechen kann, wenn der Antragsteller vor die Wahl gestellt wird, „entweder DNA-Test, oder keine Visa“ und die kosten zu tragen hat. Schließlich spricht auch eine „Forderung“ der Auslandsvertretung nicht unbedingt für eine
Freiwilligkeit„. In Drucksache 16/6231 (Frage 10) antwortet Staatsministers Gernot Erler auf die Frage, ob DNA-Analysen von der deutschen Botschaft Kabul eingeleitet und verlangt wurden, um die Abstammung eines Kindes zu klären, geschickt mit:

Die deutsche Botschaft Kabul regt ein solches Verfahren deshalb meist unmittelbar an, allerdings erfolgt dies ausschließlich mit Einverständnis der nachweispflichtigen Antragsteller.

Wie viele Gentests die Auslandsvertretungen bisher verlangt hätten, kann die Bundesregierung dagegen nicht beantworten weil keine Statistiken geführt würden. Wieso denn auch?

Ob und woher die (bösen) Franzosen die Idee geklaut haben ist dann auch kein Geheimniss mehr:

In Frankreich sollen DNA-Tests eingeführt werden, um vor einer Familienzusammenführung die verwandtschaftliche Zugehörigkeit zu einer in Frankreich lebenden Einwandererfamilie überprüfen zu können. Darauf hat sich am 16. Oktober 2007 der Vermittlungsausschuss des französischen Parlaments verständigt. Von den dortigen Befürwortern der politisch stark umstrittenen Regelung wurde u. a. vorgebracht, dass in der Bundesrepublik Deutschland in Visa- und Passangelegenheiten schon seit längerer Zeit DNA-Analysen durchgeführt werden. (Quelle: Drucksache 16/7120)

Was mit den erhobenen und gespeicherten Daten passiert? Bitte:

Gemäß den „Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten“ … bewahren die beauftragten Untersuchungslabore die Dokumente zu den freiwilligen DNS-Abstammungsgutachten generationsübergreifend für mindestens 30 Jahre, gegebenenfalls als EDV-Dokumente auf. Gemäß den für Visumakten geltenden Aufbewahrungsfristen der Geschäftsordnung für die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland (GOV) wird das im Visumverfahren von den Antragstellern freiwillig als Abstammungsnachweis vorgelegte schriftliche Ergebnis eines DNS-Abstammungsgutachtens als Bestandteil des Verwaltungsvorgangs im Fall der Visumerteilung mindestens ein Jahr bis höchstens fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Visums, im Fall der Ablehnung des Visumantrags fünf Jahre ab Datum der Visumentscheidung aufbewahrt. Für personenbezogene Daten im Passregister als Teil der Passakten der Auslandsvertretungen gilt nach dem Passgesetz eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 10 Jahren und höchstens 30 Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des Passes.

Ein Kommentar
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  1. Oha, na dann brauchen wir uns eigentlich auch nicht aufregen, wenn auch von uns originär deutschen Bürgern eine DNS-Datenbank angelegt werden soll. Der Grundstein ist bei Einwanderern dann ja schon gelegt. Einerseits ja verständlich, weil da viel dran hängt, andererseits hinterlässt das aber auch einen bitteren Beigeschmack … ich weiss gerade icht was ich davon halten soll.

    Gruß,
    Jens

 

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