Kein Zwang zur Arbeit für Assoziationsberechtigte Familienangehörige

29. September 2008 | Von | Kategorie: Gastbeiträge, Leitartikel, Recht | 7 Kommentare |

Der EuGH hat erneut die Rechtstellung von Familienangehörigen von türkischen Arbeitnehmern mit seinem Urteil vom 25.09.2008 in der Rechtssache Hakan Er (Rs. C 453/07) gestärkt. Die Konsequenzen dieses Urteils werden zum Schluss aufgezeigt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Vorlage des Verwaltungsgerichts Gießens.

Sachverhalt:

Der Kläger zog im Alter von 2 Jahren nach Berlin zu seinem Vater, der dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörte. Mit diesem lebte er mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet zusammen. Er beantragte im Jahr 1998 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm für die Dauer von anderthalb Jahren erteilt wurde. Im Jahr 2000 verließ Herr Er im Alter von 16 Jahren die Schule ohne Abschluss.

EuGH

EuGH

Sein Aufenthaltserlaubnis wurde bis zum 21. März 2002 verlängert. Er beantragte im Jahr 2002 erneut eine Aufenthaltserlaubnis, die ihm mit Gültigkeit bis April 2003 erteilt wurde, der Zeitpunkt, ab dem seine Mutter nicht mehr für seinen Unterhalt aufkam. Herr Er beantragte sodann eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis, die ihm für ein Jahr gewährt wurde, obwohl sich seine Situation dahin gehend geändert hatte, dass seine Mutter nicht mehr für seinen Unterhalt aufkam und er vier Monate lang Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte. Die zuständige Ausländerbehörde des Wetteraukreises forderte von Herrn Er jedoch nachweisliche Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Herr Er nahm an einem Lehrgang zur Verbesserung seiner beruflichen Bildungs- und Eingliederungschancen teil, brach ihn aber wegen mangelnder Eignung ab. Er bezog einen Monat lang Sozialhilfe und meldete sich arbeitslos.

Im September 2004 stellte Herr Er erneut einen Verlängerungsantrag. Anlässlich der Prüfung dieses Antrags unterhielt sich die Ausländerbehörde mehrfach mit Herrn Er. Dieser gab an, dass er bemüht sei, eine Arbeitsstelle zu finden, dass ihm bei Vorlage eines positiven polizeilichen Führungszeugnisses eine solche voraussichtlich vermittelt werde und dass er sich nochmals bei der Ausländerbehörde melden werde. Diese Erklärungen blieben jedoch ohne Folgen, und es kam nicht zu einer Arbeitsaufnahme. Herr Er bezog für die Dauer von 18 Monaten Arbeitslosengeld II.

Die Ausländerbehörde lehnte den im September 2004 gestellten Verlängerungsantrag von Herrn Er ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, auszureisen.

Gegen diese Verfügung erhob er Widerspruch und stellte zudem einen Eilantrag beim vorlegenden Gericht, das mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnete.

Das vorlegende Gericht verweist ferner auf einen Vermerk der Bundesagentur für Arbeit vom 18. August 2006 über eine Vorsprache von Herrn Er. Danach habe dieser keine Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit gezeigt. Er habe zudem Schuldenprobleme, und seine Mutter wolle, dass er die Familienwohnung verlasse.
Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Gießen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Das Urteil:

Verliert ein türkischer Staatsangehöriger, der als Familienangehöriger die Genehmigung erhalten hat, zu seinem in Deutschland lebenden Vater zu ziehen, der als türkischer Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland angehörte, und der aufgrund früheren fünfjährigen ordnungsgemäßen Zusammenlebens mit diesem die Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat, diese Rechtsstellung dadurch, dass er nach Beendigung des Schulbesuchs über mehr als sieben Jahre hinweg bis auf einen angeblichen eintägigen Arbeitsversuch zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, zudem sämtliche auf Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerichteten staatlichen Fördermaßnahmen abbricht und sich selbst nicht ernsthaft um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht, und stattdessen abwechselnd von öffentlichen Sozialleistungen, Zuwendungen seiner in Deutschland lebenden Mutter und Mitteln unbekannter Herkunft lebt?

Der EuGH stellt wie in seinen früheren Entscheidungen in den Rechtssachen Kadiman, Ergat, Cetinkaya, Derin, Aydinli, Torun, Polat, klar dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hat. Die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen, können sich unmittelbar auf die Rechte berufen die sie ihnen verleiht. Insbesondere haben sie nach dem zweiten Gedankenstrich dieser Bestimmung das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Aufnahmemitgliedstaat, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

Die Rechte, die diese Bestimmung dem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, setzen notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis sonst jede Wirkung genommen würde.

So hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es nur zwei Arten von Beschränkungen der Rechte geben kann, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer verleiht, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Migranten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen.

Der Gerichtshof hat daraus gefolgert, dass der türkische Staatsangehörige, dem Rechte nach Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 zuerkannt worden sind, diese Rechte weder deshalb verlieren kann, weil er wegen einer Verurteilung zu einer – auch mehrjährigen – Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, keine Beschäftigung ausgeübt hat, noch aufgrund der Tatsache, dass er zu keiner Zeit Rechte in Bezug auf Beschäftigung und Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 erworben hat. Im Gegensatz zu den türkischen Arbeitnehmern, auf die diese Bestimmung Anwendung findet, hängt die Rechtsstellung ihrer in Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 genannten Familienangehörigen nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab.

Dass der Betroffene dem Arbeitsmarkt mehrere Jahre lang nicht zur Verfügung stand, hindert ihn somit nicht daran, sich auf Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 zu berufen, um ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat geltend zu machen.

Diese Erwägungen gelten erst recht für einen türkischen Staatsangehörigen wie Herrn Er, der den Arbeitsmarkt nicht verlassen hat. Dass er im Alter von 23 Jahren noch immer keine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, steht der Gewährung eines Aufenthaltsrechts nicht entgegen.

Es ist im Gegenteil wichtig, dass ihm dieses Recht nicht entzogen wird, da es ihm ohne Aufenthaltsrecht nicht möglich ist, eine solche Beschäftigung aufzunehmen und das ihm durch diese Bestimmung verliehene Recht auszuüben, um sich besser in den Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren.

Kommentar:

Rechtsanwalt Ünal Zeran

Rechtsanwalt Ünal Zeran

Aus meiner Sicht ist diese mutige Entscheidung des EuGH eine schallende Ohrfeige für diejenigen, die misslungene Integration nicht dadurch bekämpfen, dass die Ursachen bekämpft werden, sondern die Betroffenen selbst.

Das Aufenthaltsgesetz verbietet nicht die Aufenthaltsbeendigung von fest verwurzelten Jugendlichen. Diese Menschen sind hier aufgewachsen und letztlich in dieser Gesellschaft zu dem geworden, was sie sind. Stattdessen schwebt das Damoklesschwert der Aufenthaltsbeendigung durch Ausweisung oder schlicht Versagung des Aufenthaltstitels über diese Jugendlichen.

Der EuGH hat anders als der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sich nicht veranlasst gesehen, zu erwähnen, dass aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ein Recht auf Privatsphäre für hier verwurzelte Menschen folgt.

Ich wage die Prognose, dass der EuGH auch die gerade vom Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2008 vorgelegte Frage in der Rechtsache Bozkurt zu Gunsten des Klägers entscheiden wird.

Artikel 7 ARB 1/80 EWG/Türkei hat mittlerweile eine gewichtigere Rolle als Artikel 6

Für die aufenthaltsrechtliche Praxis bedeutet dies:

  1. Der Rechtsstatus eines nach Art. 7 ARB 1/80 Berechtigten darf nicht beendet werden, weil diese Person nicht arbeitet und seinen Lebensunterhalt von Sozialleistungen bestreitet.
  2. Der erworbene Rechtsstatus ist vergleichbar mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht. § 4 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz muss die Möglichkeit eröffnen diesen Status als unbefristeten Aufenthalt feststellen zu lassen (auch wenn es nicht Niederlassungserlaubnis genannt wird, könnte man es als Daueraufenthaltsrecht-ARB ausgestalten).
  3. Die Praxis, die Verlängerung dieses erworbenen Rechtsstatus nach dem Aufenthaltsgesetz zu verlangen, verstößt gegen höherrangiges Recht und muss abgeschafft werden. Der Gesetzgeber darf zudem keine Gebühren für die Verlängerung dieses Titels verlangen.
  4. Es ist verfahrensökonomischer Unsinn diesen deklaratorischen Status immer wieder durch Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis zu regeln. Das vergeudet unnötige Ressourcen.
  5. Ausländerbehörden haben die Feststellung des Erwerbs dieser Rechtsstellung nach Art. 7 zu treffen und die Akte, wie bei den Niederlassungserlaubnissen, in das Archiv weiter wandern zu lassen.

Hamburg, 26.09.2008

Rechtsanwalt Ünal Zeran
Schulterbaltt 124, 20357 Hamburg
zeran@bg124.de

7 Kommentare
Hinterlasse einen Kommentar »

  1. Damit hat auch das EuGH mit dem obigen Urteil im Besonderen die §§ 51 und 38 AufenthG für türkische Staatsangehörige neu gefasst. Diese müssen nun reformiert von der Bundesregierung neu gefasst werden!

    Die Verschlechterung des Aufenthaltsstatus von ehemaligen Deutschen mit einer türkischen Staatsangehörigkeit war und ist im Grunde ohnehin ohne Rechtsgrundlage, wenn man sie nach der Normenhierarchie her betrachtet! Damit wären auch die geplanten Änderungen im StAG auch in einem anderen Blickwinkel zu betrachten!

    Geplante vermeintliche Täuschung, Drohung und andere Delikte im StAG sollen durch den Verlust des Aufenthaltsrechts bestraft werden! Man hätte diese dann ruhig noch im Strafgesetzbuch noch unter Strafe stellen und sich dann in Reihe von Diktaturen stellen können, in der Konsequenz kommt dies ja dem schon gleich!

    Eine überaus negative und sehr beunruhigende Entwicklung findet sich in der beabsichtigten Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der bisher dritten Reform. Demnach werden der § 7 ergänzt und erweitert und – jetzt auch ganz neu ein §35 im Gesetzentwurf um das StAG der Bundesregierung eingeführt:

    Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes – mit Schreiben der Bundesregierung durch die Bundeskanzlerin vom 8. August 2008 an den Präsidenten des Bundesrates, dass diese gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen wurde.

    Entdeckt im Internet: Quelle: http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0549_2D08

    Er erfüllt sich der Wusch von rechtskonservativen Staatsrechtlern. Was in der Wirtschaft der Neo-Liberalismus ist, ist im Staatsrecht das Wiedererstarken rechtskonservativer Kräfte á la Karl Schmidt, einer der vielen Wegbereiter des Nationalsozialismus, der dieser krankenhaften Ideologie versuchte (pseudo-)demokratische Züge zu geben.

    Gerne nahm denn auch die Aufforderung an, man fühlte sich hier dazu berufen der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts unbedingt nachzugehen und bei einer vermeintlich nachgewiesenen Täuschung, Drohung, Urkundenfälschung und oder Unterdrückung von Akten die deutsche Staatsbürgerschaft wieder abzunehmen. Eine Verheerende Entwicklung, die da eingeschlagen wurde!

    Dazu nun mein Kommentar:

    Natürlich kann man das Vorhaben zunächst einmal mit dem berechtigten Interesse eines jeden Staates rechtfertigen, was nun die Bundesregierung in Ergänzung zum Staatangehörigkeitsrecht ändern und einfügen will, ist aber leicht zu durchschauen, und spricht der historischen Erinnerung Hohn! Auch, wenn das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil dem Gesetzesgeber aufgetragen hatte, eine Regelung zu treffen, dass wenigstens Ehefrauen und vor allem die Kinder schützen sollte, nämlich bei einer nachgewiesenen Urkundenfälschung, die Drohung und die Täuschung zu genauer regeln.
    Damit wurde aber dieses Anliegen des Gerichts missbräuchlich falsch ausgelegt, wie es unter noch beschrieben wird. Denn wieder einmal haben die rechtskonservativen in den Parteien in pervertierter Form diese zu Lasten aller reformiert.

    Aber brauchen wir wirklich eine derartige Veränderung, oder die Einführung eines neuen Paragrafen in einem Gesetz oder gar im Grundgesetz (GG), das bisher bewusst so nie berücksichtigt und damit auch nicht geregelt hatte?

    Steckt darin vielleicht nicht vielmehr, als nur ein einfacher Auftrag des höchsten Gerichts, denn groß war schon der Unwille des Gesetzgebers dies tunlichst bisher partout zu umschiffen? Es muss sehr viel an Verdrängungskraft, so manchem Sicherheitspolitiker in all den über 60 Jahren gekostet haben, den Regulierungswillen hier wirklich zu unterdrücken.

    Vielleicht aber steckt auch nur ein bestimmtes geschichtliches Bewusstsein dahinter, gerade das, eben nicht regeln zu wollen – so etwas wie eine Urkundenfälschung, die Drohung und die Täuschung beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit?! Ansonsten könnte man ja leicht den Eindruck gewinnen, dass hier die Väter und Mütter des Grundgesetzes völlig versagt haben müssen. Denn wie konnte ein derart eminentes – in den Augen von Sicherheitspolitikern nicht geregelt sein – so ein hohes Gut vom Verbrechen oder eines Straftatbestandes auszugrenzen? Sicherlich wird auch das noch kommen, nur dann sage ich nur: Gute Nacht Deutschland!

    Dem ist es aber mitnichten so, denn in einer bewussten Erinnerung an die Hilflosigkeit der Menschen von damals, ich spreche den Zeitraum ab 1934 bis 1945 an, wo Menschen wegen ihrer politischen Andersartigkeit oder nur weil sie Juden waren verfolgt wurden, vor und während eines Hitler-Deutschlands also, konnte man später auch nicht anders handeln, indem derartiges eben man einfach nicht regulieren wollte! Denn man wusste nach 1949 genau, dass betroffene Menschen von Damals – ohne gültige Ausreise- bzw. Ausweisdokumente im Allgemeinen ansonsten überhaupt keine Möglichkeit hatten den Schergen Hitlers – unter normalen Umständen – zu entfliehen, auch weil man ihnen ja im Jahre 1935 – in einer Nebel- und Nachtaktion – die Erste Gesamtdeutsche deutsche Staatsangehörigkeit einfach so per Gesetz abgenommen hatte. Und so mussten die Menschen eben jede erdenkliche Methode und Möglichkeit voll ausschöpfen, um diesem staatlichen Vernichtungssystem, so schnell es nun mal, ging zu entrinnen, bevor die GESTABO vor der Türe stand. Allen war nur noch das eigene sprichwörtliche Nackte Überleben geblieben. Um aus diesem großen Freiluftgefängnis „Drittes Deutsche Reich“ zu entfliehen. Dazu gehörte nun mal auch das Betrügen, Lügen, wie die Bestechung, Drohung, Täuschung und auch die Urkundenfälschung zum Repertoire von Flüchtlingen die aus Deutschland kamen, von damals dazu, denn auf normalen Wegen ging das ja nicht mehr. Wie viele wurden an der noch übriggeblieben deutsch-schweizerischen Grenze oder anderswo aufgefischt und direkt in ihr Verderben überführt. Es war eben der Zweite Weltkrieg!

    Bis zur Wiedervereinigung Deutschlands, also vor nicht einmal 16 Jahren gab es immerhin auch noch die so genannten „Republikflüchtlinge“, von dem anderen Deutschland, der DDR, die alles Erdenkliche unternahmen um dem „schönsten Sozialismus auf Erden“ nicht den Rücken zu kehren. Dazu gehörte die Mauer mit Stacheldraht und Laufbahnen für echte deutsche Schäferhunde und natürlich Grenzsoldaten und Selbstschussanlagen. Die deutsch-deutsche Grenze war ein Meer für Lebensmüde, könnte man meinen. Auf vielfältige Art und Weise konnte man sich da so umbringen lassen, und trotzdem war der Drang größer all das auf sich zu nehmen, um nur in den Freien Westen zu gelangen. Auf verschiedene Arten flohen die Menschen aus dem Osten, dem Reich des Teufels, wie es einmal Ronald Reagan formulierte. Und wem die Flucht nicht gelang, hatte die Gefängnisse der STASI zu besuchen, bis die BRD sie freikaufte. Man kann man dies Alles nachlesen oder wahren Geschichten in dramatischgedrehten Filmen auch sich anschauen. Auch hier hatten die Menschen nur ihren Leib zu bieten, viel mehr hatten sie eben nicht mehr dabei, auch ihre Ausweise waren auch oft gefälscht. Nebenbei bemerkt hatte – völkerrechtlich gesehen – auch die BRD von damals ordentlich, vorsätzlich und fleißig west- und ostdeutsche Ausweisdokumente gefälscht und wenn es eben sein musste ganze Legenden aufgebaut. Natürlich tat dies auch alte Heimat von Frau Merkel und Herrn de Mézière auch. Heute kontrollieren sie beide den deutschen Sicherheitsapparat, so kann sich also die Welt verändern! Damals war es eben „Kalter Krieg“, das die Welt erfasste und in den Bann des atomaren Wettrüstens zwang!

    Für Flüchtlinge hat sich da nichts geändert. Denn immer noch müssen fast alle diese rechtlichen Untaten begehen um an das gelobte Ziel im Ausland und das fern ab der Heimat zu gelangen, ob politisch oder wirtschaftlich ist doch völlig egal. All das ist ja auch deutschen Politikern völlig bewusst, aber trotzdem ficht es sie nicht mehr das Geringste an, denn sie alle haben ja seit der Wiedervereinigung alles im Leben erreicht. Sie haben ja die Wiedervereinigung, und damit einfach keine derartigen politischen Probleme mehr und können so leichtfertig den bösen Finger auf andere Betroffene richten!

    Wie gesagt, den Vorwand lieferte das höchste Rechtsorgan der Bundesrepublik Deutschland selbst, das oberste Gericht, nämlich das Bundesverfassungsgericht, man hätte so niemals und niemand hätte sich an einen derartigen Paradigmenwechsel herangetraut. Das zeigt aber auch wie sich selbst höchste Richter verändern können, denn das Geschichtsbewusstsein schwindet rapide auch bei denen in Erosionsweise. Selbst wenn diese Richter zum Teil auch von einer SPD vorgeschlagen werden, ist das heute kein Garant mehr, für ein mehr Rechtsstaatlichkeit in ihren Urteilen, zumal wenn es um Muslime und türkische Staatsangehörige geht. Mit dem Segen dieses höchsten Gerichts wiegt man sich nun in eine Heile Welt hinein, so als könne jeder Flüchtling eine Flugreise mit der TUI seine Flucht buchen können!

    Die von der Bundesregierung nun eingebrachte Gesetzesvorlage im Staatsangehörigkeitsgesetz, genauer um die Rücknahme einer bereits erteilten Einbürgerung in das deutsche Staatswesen – wegen angeblich arglistiger Täuschung – verstößt so aber auch gegen die allgemeinen nationalen und völkerrechtlichen Normen. Dazu gehört eindeutig nicht nur der Verfassungsbruch aus dem Grundgesetz (GG) an vielen Stellen, sondern es widerspricht auch den primären Gemeinschaftsverträgen der EWG/EU, wie auch den sekundären Normen, dass aus den Richtlinien und Verordnung der EWG/EU Organe ableitet und auch den bisherigen Urteilen des EuGH aus Luxemburg, die einen Rechtssetzungscharakter haben und für alle Mitgliedsstaaten gelten. Die Gemeinschaftsrechte stehen nun mal in der Normenhierarchie des deutschen Rechtssystems an oberster Stelle, an der Spitze der Normen-Pyramide. Hinzu treten auch eindeutige Verstöße z.B. aus den Allgemeinen Erklärungen der Menschrechte der UN-Charta und vielen internationalen Verträge aus dem Völkerrecht, die für die Gesetzgebung Deutschlands verbindlich sind, gemäß Art. 25 GG, also haben wir hier noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

    Es ist moralisch auch mehr als verwerflich, jahrzehntelang sich selbst und der Weltgemeinschaft ein großes Verständnis und ideales Menschenbild einzufordern, um dann nach dem Deutschland das wohl nicht mehr berührt, dies den Flüchtlingen als ein Verbrechen einzureden und damit auch sie zu brandmarken! Es ist einfach verwerflich sich aus dem ganzen Geschehen herauszuwinden, geographisch und politisch mitten in Europa sich sicher einzubetten und den Kopf in den Sand stecken zu wollen! Als ginge das Alles Deutschland nichts mehr an!

    Davon abgesehen sind auch die Konsequenzen und die Signale, die gegenüber Einbürgerungswilligen Ausländern die ansonsten Jahrzehntelang hier gelebt hatten verheerend, die da locker gesendet werden mehr als eindeutig. Streng genommen betrifft es alle Ausländer, also nicht nur Flüchtlinge von irgendwoher. Denn nach der geplanten Novellierung genügt jede Ungereimtheit beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, auch rückwirkend nach mehr als 5 Jahren, eine zeitliche Beschränkung wird denn auch nur vorgegaukelt!

    Das Gesetz macht und kann auch keinen Unterschied in einem „Rechtsstaat“ machen! Und so betrifft es nun mal auch Einbürgerungswillige aus dem EU-Raum, den Ländern der EFTA, aus assoziierten Ländern mit der EU, wie z.B. der Türkei oder aus echten Drittstaaten – sich mehr als verheerend aus! Sie signalisieren nämlich gerade dem Ausländer ein weiteres Mal, dass er/sie in Deutschland überhaupt nicht willkommen sind! Und erst recht nicht die aus Drittstaaten, will sagen vornehmlich aus der Türkei! Natürlich sind die Folgen für Angehörige von Drittstaaten enorm! Und so reiht sich eine Ausgrenzungspolitik sich an die Andere heran. Auch den Sinn eines Tests zur Einbürgerung in das deutsche Staatswesen kann man nicht so recht verstehen, weil es auch z.B. gezielt Analphabeten ausgrenzt? Es unterstreicht auch hier ein weiteres Mal, die bewusste, gezielte und mit Vorsatz betriebene Ausgrenzung aus der deutschen Mehrheitsgesellschaft und damit auch die eindeutige Beschränkung ihrer Rechte.

    Und so sind die oben genannten Änderungen zum Staatsangehörigkeitsgesetze im § 7 und die geplante Erweiterung bzw. Ergänzung mit dem § 35 im StAG, nur der Wunsch nach der unbedingten Vermeidung Ausländern eine deutsche Staatsangehörigkeit zu erteilen. § 35 StAG ist z.B. derart dehnbar, dass es schier unmöglich ist, nicht von den Fängen deutscher Ausländerbehörden und Verfolgungsorganen zu befreien! Besonders sind gravierend sind denn auch die Probleme danach. Sie sind schlimmer, als die Folgen einer Sex-Nacht, für einen verheirateten Mann!

    Denn der Sturz, als ehemaliger Deutscher, ist nach der Wegnahme der deutschen Staatsangehörigkeit, der unverhältnismäßig groß und in der Konsequenz sehr niederschmetternd ist, so tief, dass es einem fröstelt und regelrecht den Glauben an einen Rechtsstaat ein weiteres Mal hinterfragt! So tief, dass man danach einen großen Kater hat und sich mitten eines Kraters sich befindet, gemäß der §§ 38 und 51 Abs. 1 insbesondere Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, sind damit die aufenthaltsrechtlichen Folgen verheerend gegen jede Bemühung um eine gelungene Integration in Deutschland, den man kann nur noch ins Bodenlose fallen!

    Ich persönlich kann von nun an keinem Ausländer, selbst einem EU-Bürger nicht, empfehlen je die deutsche Staatsbürgerschaft anzunehmen, ihn auch nur in Erwägung zu ziehen, je diesen wahnsinnigen Plan oder auch Wunsch nicht einmal im Traum zu hegen! Denn jeder Mensch, der bei Verstand ist, sollte sich von diesem Ansinnen – von nun – befreien! Schließlich kann er durch ein vorübergehendes Adjektiv mal ein(e) Deutsche(r) gewesen zu sein auch nach 30 Jahren etwa, als „ehemaliger Deutscher“, gemäß § 38 AufenthG, auch nach über 50 Jahren dieses Rechts, ganz schnell und in Folge des geplanten § 35 Abs. 1 und 2 StAG i.V.m. § 51 Abs. Nr. 3 und § 38 AufenthG, all das Erreichte in Deutschland auch plötzlich verlieren und so auch möglicherweise schnell in Abschiebehaft geraten! Von nun bleibt jeder Neuzugang zeitlebens mit diesem Status des Vorbehalts stehen, der Ausschluss einer zeitlichen Begrenzung ist da nur eine Mogelpackung, der Entzug kann immer erfolgen – hier gibt es keine Verjährung! Denn dazu genügt nur ein Missfallen und schon wird der ganze Apparat investigativ organisiert, und selbst Angehörige kommen hier in Sippenhaft mit dazu! Wer das Gesetz liest kann sich nichts anderes vorstellen. Es wird wohl für nicht wenige in Zukunft eine freiwillige Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit von Vorteil sein. Auch die, die sich schon sicher wähnten, können davon betroffen werden! Und das ist nicht einmal überspitzt oder polemisch gemeint oder so zu begreifen und schon gar nicht aus der Luft gegriffen! Man muss nur das Gesetz richtig lesen und interpretieren!

    Diese beiden Zufügungen als Paragrafen manifestieren bzw. zementieren den Unwillen des deutschen Gesetzgebers hier eine Einladung an eine deutsche Staatsbürgerschaft jedem anzustreben oder gar auch nur mit dem Gedanken zu spielen diese deutsche Staatsangehörigkeit je anzunehmen! Es warnt gewissermaßen schon jetzt jeden davor, sich davor zu hüten! Unwissenheit über ein Gesetz schützt nicht vor Sanktionen bzw. Strafen! Alles ist nur eine Sache des Blickwinkels und der Deutung, eben ein Orakel. Aber hier steht es schwarz auf weiß! Es ist der Weg der Einschüchterung, die nicht eindeutiger nicht sein kann! Man will eben nur unter sich bleiben! Wer es wagt und sich nicht still verhält, dem blühen, auch mit einer deutschen Staatsangehörigkeit und einer auch zu erwartenden Staatenlosigkeit, auch ein Gefängnisaufenthalt in Abschiebehaft, denn die neuen Paragrafen wirken auch nachträglich, also ex tunc, und darüber hinaus!

    Was beim Arbeitsrecht und auch im Mietrecht völlig undenkbar wäre, weil die Schwierigkeiten auch vom Gesetzgeber so richtig erfasst und gesehen werden, soll aber in der geplanten, der nunmehr dann dritten Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG), völlig anders werden, nämlich Sachen Rückwirkung beim Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. So fängt der wieder zum Ausländer gewordene im Aufenthaltsstatus gleich bei Null an, wenn er nicht vorher festgenommen und in Abschiebehaft genommen wird!

    Eine Rückabwicklung von gezogenen bzw. gewährten Rechten und materiellen Vorteilen und Vergünstigungen bzw. Leistungen und Schuldverhältnisse – sind z.B. bei einer einseitig ausgesprochenen Kündigung (gemäß §§ 620 ff. BGB) des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber oder auch dem Arbeitnehmer – nicht möglich. So findet keine gegenseitige Aufrechnung von gezogenen Vorteilen und Rechten statt, diese Rechte wirken damit also ab bzw. nach dem Zeitpunkt einer ausgesprochenen Kündigung, ob ordentlich oder außerordentlich, gemäß §§ 623 ff. BGB, sie wirken in die Zukunft gerichtet (ex nunc), ab jetzt dann!

    Das gleiche gilt natürlich auch im Mietverhältnis, die das Recht zu einer vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache (gemäß §§ 535 ff. BGB) dem Mieter vom Vermieter gewährt wird. Auch hier gibt es kein Rückwirkungsrecht, nach den §§ 323 bis 326 BGB, wenn eine Kündigung vom Vermieter oder dem Mieter ausgesprochen wird, weil dann die notwendig gewordenne Rückabwicklung des Dauerschuldverhältnisses „Miete“ auf kaum lösbare Schwierigkeiten stoßen würde. Dies ist jedoch nicht möglich, da die in der Vergangenheit liegende Nutzung eines Gegenstandes nicht zurückgewährt werden kann. An die Stelle des Rücktrittrechts tritt das Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB.

    Mit der geplanten Rückwirkung bzw. Rückabwicklung, trotz der zu erwartenden noch größeren Schwierigkeit für den/der Betroffenen Ex-Deutschen, kommt noch ein weiterer gravierender Seitenhieb dazu. Denn jeder ehemalige Deutsche wird nicht in den vormaligen rechtlichen Stand versetzt bzw. gesetzt, also nicht dahin versetzt, die er vorher hatte, sondern die Rückwirkung wirkt darüber hinaus, ein einmaliger rechtlicher Zustand, der in der deutschen Judikation und Judikatur seines gleichen sucht! Sollte er vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit z.B. eine Niederlassungserlaubnis haben, wird sie ihm nicht gewährt! Denn der Neubürger wird durch die so genannte „5 Jahresklausel“ nicht tangiert. Diese Regelung aus dem § 38 AufenthG wohl übernommen, betrifft denn als Vorteil nur bei Erb- und Statusdeutsche, weil nur sie nämlich durch die Geburt über die 5 Jahresgrenze kommen können. Alle anderen Betroffenen stehen außen vor! Sie erhalten zukünftig, dann nur noch eine einfache Aufenthaltserlaubnis, und sind somit wieder rechtlich da angelangt wo sie am ersten Tag in Deutschland standen, nämlich am Ermessensstand des Sachbearbeiters und den Verordnungen und Richtlinien im Ausländerrecht! Aber auch der § 51 Abs. 1 lässt ihm da wenig Freiraum, denn die vorher erteilte Niederlassungserlaubnis hat ja der ehemalige Deutsche verloren, hat sie mit dem Gastspiel des „Deutschseins“ verspielt. Aufenthaltsrechtlich wird er in einem Ursprungszustand versetzt, ist er zu einem Embryo geworden, und damit auch völlig schutzlos deutschen Ausländerbehörden ausgeliefert! Er wird nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, ob nach § 25 Abs. 1 StAG oder dann demnächst eben auch nach § 35 StAG rechtlich so gestellt, als käme er gerade erst vor kurzem hierher nach Deutschland an. Dass er schon seit 40 Jahren hier dauerhaft in Deutschland sich aufhält interessiert dabei den Gesetzgeber nicht! Diese Zeit wird einfach gelöscht, man nicht existiert! So gesehen stimmt es also auch, dass man in Deutschland nie ankam, dass kann man dann noch viel klarer nun sehen!

    Zunächst aber die geplante Änderung im StAG mal kurz im Adhoc durchleuchtet:

    „1. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
    aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
    bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
    cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

    7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ( § 35).

    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

    (2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.

    (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs.1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes, bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei der Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Satz 1 findet keine Anwendung bei Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.“

    2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:

    § 35
    (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.

    (2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.

    (3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.

    (4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.

    (5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange abzuwägen.“

    Quelle: http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/parser/Drucksachen/drucknews.cgi?texte=0549_2D08

    Bewertung des Gesetzes

    Zu § 17 Abs. 2 StAG „Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünfte Lebensjahr vollendet haben.“

    Fraglich ist überhaupt das unbedingte Festhalten an „das fünfte Lebensjahr“? Das wird wohl noch sicherlich sich aus der Regelung von § 38 AufenthG herübergerettet haben. Dabei sollte man doch einmal das BGB genauer lesen. Denn gemäß § 2 BGB tritt die „Volljährigkeit“, mit der dann daraus folgenden vollen Selbstverantwortung im täglichen handeln für die eigene Person, aber erst mit 18 Jahren ein!

    Von einer Unterscheidung von Ausländern und Inländern, also Deutschen, nicht die Rede; in keinem der Paragraphen des BGB!

    Eine „Geschäftsunfähigkeit“ wird in den § 104 ff. BGB geregelt. Nach § 104 Nr. 1 BGB ist jemand geschäftsunfähig, „…wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat…“!

    Und gemäß § 105 Abs. 1 BGB ist die „…Willensbildung eines Geschäftsunfähigen…nichtig…“!

    Auch sollte man die §§ 1626 ff. BGB über die elterliche Sorge bzw. Fürsorge bei Minderjährigen beachten! Aber auch die „beschränkte Geschäftsfähigkeit“ aus den §§ 106 ff. BGB wären auch hier unbedingt zu beachten!

    Im wirklichen Leben gilt, wenn man die lebensferne Einstellung von Innenpolitikern mal missachtet, eine ganz andere Regelung, nämlich von 7 Jahren (§§ 106 bis 113 BGB) und bei Geschäftsunfähigen und bei Minderjährigen Kindern mit einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, gemäß dem § 106 BGB – nur nicht im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)!

    Ein Widerspruch und in der Normenauslegung, ein Paradigmenwechsel, die es, als Zäsur, in sich hat, weil es unser Rechtsgefühl auf den Kopf stellt und bestimmt damit willkürlich bestimmt, es wieder einmal umgekippt!

    Ich frage mich, warum soll eine Regelung was in (Kauf)Verträgen, im Erben und in Schenkungen eine Gültigkeit besitzt, plötzlich so nicht mehr im StAG gelten soll? Das soll mal einer einem richtig erklären! Außer, dass man ideologisch soweit von Hass wohl geprägt und zerfressen sein muss, dass man sich in seinem Verhalten auch noch gleich Rechtsaußen positionieren sollte. Diese ewige Selbstverleugnung ein Demokrat zu sein, muss doch sehr viel Kraft kosten und mittlerweile sehr ermüdend sein! Ich frage mich ohnehin, warum es noch eine NPD, DVU oder die Republikaner überhaupt noch gibt, denn deren Handwerk wird – in einem vielleicht auch ungewollten voreiligem Gehorsam – subtilen und perfiden in Gesetze gegossen. Ein Aufschrei ist nicht zu befürchten! Unter den Stichworten muslimisch und türkisch, mit einer sehr großen Perfektion, einer vorzüglichen Inbrunst und einer überaus großen und beneidenswerten Ausdauer das alles wie geschmiert betrieben und auch verwirklicht; und das auch noch ohne deren zutun, den Ewiggestrigen, in den deutschen demokratisch gewählten Parlamenten! Deswegen ist deren wirksame mediale Ausgrenzung, in deutschen Parlamenten, wohl auch nur eine Veranstaltung – für die Blendung – der Weltpresse, von so genannten Aufrechten Deutschen Demokraten mehr als heuchlerisch als ein Schauspiel präsentiert!

    Der § 107 BGB z.B. besagt nämlich doch eindeutig folgendes bei beschränkt Geschäftsfähigen:
    „Eine Willenserklärung, durch die er nicht „lediglich einen rechtlichen Vorteil“ erlangt, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“. Der Erwerb einer deutschen Staatsangehörigkeit ist doch auch ein rechtlicher Vorteil, oder nicht? So wie bei einer Schenkung von einem Grundstück auch, obwohl hier auch Pflichten für den Minderjährigen entstehen könnten, dies aber wird trotzdem durch Auslegung als „lediglich einen rechtlichen Vorteil“ gesehen werden kann, also müsste diese Regelung – überall in jedem Gesetz – bis 18 Jahre gelten! Deshalb widerspricht es gegen die bisherige Norm!

    Das dies auch ganz anders gehen kann beweist ja das jüngste Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu München, wo es um die gemeinsame Ausbürgerung aus der deutschen Staatsbürgerschaft von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern bzw. Vätern bei Erwerb einer türkischen Staatsbürgerschaft ging. Dieses Urteil wurde schließlich auch vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig so bestätigt (BVerwG, Beschl. v. 22. 5. 2008 – 5 B 27/08 und VGH Aktenzeichen: 5 B 05.3039 und W 6 K 05.490), und damit der Freistaat Bayern in seine Schranken verwiesen.

    Denn die Gerichte halten sich in ihren Urteilen strikt an das BGB! Der Gesetzgeber wohl nicht so ganz?

    Wenn Sie den geplanten § 35 StAG sich anlesen, werden Sie merken, dass der Text sich selbst in seiner Wirkung wieder, mit der zeitlichen Beschränkung von 5 Jahren, völlig aufhebt. Sie gilt immer, bis zum Tode, undvielleicht für die Nachkommen auch danach!

    Zu Absatz 1 und Absatz 5!

    Absatz 1 besagt nämlich: „…Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. …“

    Und Absatz 5 wiederholt für die Tauben unter uns: „…Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange abzuwägen. …“

    Damit ist es schlicht möglich diese deutsche Staatsangehörigkeit immer und zu jeder Zeit, auch im hohen Alter zu verlieren, womöglich samt den Rentenansprüchen. Wie flink deutsche Ausländerbehörden reagieren können, wie sie ja selbst z.B. aus der Ausweisungspraxis der Freien Hansestadt Hamburg sehen und lesen können, einem vorbildlichen Vorreiter in Sachen Ausweisung, trotz der Grünen in der Regierungskoalition im Hamburger Senat! Denn diese Auslegung ist derart dehnbar, dass es praktisch alles erfasst und zu jeder Zeit, damit hebeln kann, der Neubürger bleibt auf ewig ein Neubürger, denn das gesetzte Zeitlimit von 5 Jahren hebt sich selbst auf!

    Aber auch die anderen Absätze sind nicht Ohne!

    Zu Absatz 2: „Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.“ Ich bezweifele sehr, dass dies dem Grundgesetz entspricht.

    „Täuschung und Drohung gemäß § 123 BGB“ hat eine Verjährungsfrist von nur einem Jahr, gemäß § 124 BGB, und keine fünf Jahre!

    Das Bundesverfassungsgericht hat es eigentlich so gar nicht gemeint, wie es in der Begründung der Bundesregierung nun da steht, so rotzfrech! Obendrein war das hohe Gericht damals auch auf die falsche Fährte geführt worden, weil es noch von einer vermeintlichen Staatsräson der unbedingten so genannten „Vermeidung der Mehrstaatigkeit“ stark beeinflusst war, was ja gar nicht mehr so vorliegt, wie man es aus dem § 12 StAG lesen kann, wo fleißig die deutsche Staatsangehörigkeit, als Obolus zur bestehenden Staatsangehörigkeit nunmehr in Masse verteilt wird!

    Aber auch die geplante Nichtberücksichtigung einer eventuell entstehenden Staatenlosigkeit, widerspricht nicht nur internationalen Verpflichtungen und der Erklärung der Menschenrechte und anderen Verträgen und Erklärungen, die ich nicht im Einzelnen nicht mehr erwähnen möchte, es widerspricht überhaupt dem Grundgesetz! Trotzdem noch kurz folgende zwei Artikel:

    „Ein Vertragsstaat darf keiner Person oder Personengruppe aus rassischen, ethnischen, religiösen oder politischen Gründen ihre Staatsangehörigkeit entziehen.“
    Artikel 9, Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, 1961

    „Lässt das Recht eines Vertragsstaats den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit zu, so hat der Verzicht den Verlust der Staatsangehörigkeit nur dann zur Folge, wenn der Betreffende eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder erwirbt.“
    Artikel 7, Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, 1961

    Quelle: http://www.unhcr.de/grundlagen/staatenlosigkeit.html

    Als Folge steht wohl nicht nur das Bundesverfassungsgericht, wegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GG, diesem Ansinnen des Gesetzgebers dagegen! Wegen der Verletzung des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts steht auch das EuGH dem entgegen! Und wegen der Verletzung des Völkerrechts das EMRK! Sollten wir da nicht auch einen Blick auf Art. 25 GG werfen?

    Dazu auch ein Auszug von dem neuen Buch von Altkanzler Helmut Schmidt, zu der Frage der Eidesformel im Deutschen Bundestag:

    „…Kürzlich hat mich ein Freund gefragt, was denn für mich die Formel »So wahr mir Gott helfe« als Zusatz zum Amtseid, das heißt zum Schwur des Bundeskanzlers, bedeutet habe. Ich muss gestehen, ich wusste darauf keine bündig-kurze Antwort zu geben. Es wäre unwahr gewesen, wenn ich etwa geantwortet hätte, die Formel habe mein Vertrauen ausdrücken sollen, dass Gott mir helfen würde; denn ein solches gläubiges Vertrauen hatte ich in Wahrheit nicht. Selbst wenn das Wort Gott nur eine Metapher, eine Redensart wäre, die für den Kanon unserer ethischen Überzeugungen steht, läge die Verantwortung für die Einhaltung des beeideten Versprechens doch allein in meinem eigenen Gewissen. Die Regierenden beschwören die Einhaltung des Grundgesetzes; aber jedes Jahr gibt es viele Fälle, in denen es streitig ist, ob ein Handeln der Regierung verfassungskonform oder verfassungswidrig ist. Die Richter selbst sind oft genug nicht einig darüber, und weder der Amtseid der Regierenden noch der Amtseid der Richter kann und soll etwas daran ändern. So reduziert sich der Amtseid auf eine Warnung an das eigene Gewissen vor leichtfertig oder gar vorsätzlich pflichtwidrigem Handeln. Auch der religiöse Zusatz ändert daran nichts. …“

    Quelle: http://www.zeit.de/2008/38/Schmidt-Vorabdruck
    Quelle Volltext: http://images.zeit.de/text/2008/38/Schmidt-Vorabdruck
    Quelle pdf: http://hermes.zeit.de/pdf/archiv/2008/38/Schmidt-Vorabdruck.pdf

    Zu Absatz 4: „…Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit. …“

    Wenn also selbst das Arbeitsrecht hier keine Rückabwicklung (ex tunc) vorsieht, auch wegen dem komplizierten Geflecht der Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses, obwohl es hier lediglich nur um ein bisschen Geld handelt, hier aber geht es um etwas viel tiefgreifendes, um blanke Existens des Betroffenen, zumal er von keinem Staat als Staatenloser auf dieser Erde nun mehr akzeptiert wird. Er ist Vogelfrei, so wie bei Hitler-Deutschland, dem völligen Willen deutscher Behörden ausgesetzt!

    Welche Bedeutung hat es dann noch z.B. für einen Asylanten, der alle widrigen Umstände auf sich genommen hatte, um nach hier zu gelangen, um dann später zu merken, dass er wieder vor dem Aus steht, diesmal nicht politisch, vielleicht doch, sondern wegen einem Willkürakt des deutschen Staates!

    Von diesem Ganzen mal abgesehen, kann eine Einbürgerung in das deutsche Staatswesen trotz arglistiger Täuschung Jahre eigentlich später nicht mehr rückgängig gemacht werden! Denn das Bundesverwaltungsgericht hatte mehreren Berlinern mit ausländischen Wurzeln ihren deutschen Pass endgültig zugesprochen. Einer der Betroffenen hatte bei der Einbürgerung z.B. die Zweitfrau verschwiegen. Die Bundesregierung übersieht hier nicht nur gültige Urteile höchster deutscher Gerichte, sondern konstruiert ein Recht dass mehr als bedenklich ist!

    Vielen ist wohl auch völlig entgangen, dass diese Menschen die eine wirklich leidvolle Flucht hinter sich gebracht hatten, also eine sehr lange und überaus große Reise nach Deutschland vorher angetreten hatten, durch viele Länder, Kontinente, Wüsten und Weltmeere, um gerade doch hier eine Zukunft für sich und ihre Nächsten zu finden, dann Jahre und Jahrzehnte später zu bestrafen, ist Wirklichkeitsfern. Was sie jetzt vorfinden entbehrt jeder Menschlichkeit und menschlichen Moral! Sie konnten doch oft nicht anders handeln als ungesetzlich. Hier nun einen Strick für sie zu drehen ist nicht mehr auszuhalten! Dass manche dieser Flüchtlinge beinahe ihr Leben verloren hätten, will auch keiner wissen. Dass viele unzählige Hunderttausende und Millionen Flüchtlinge und Vertriebene ihr Leben irgendwo unterwegs verloren, will auch hier keinen Parlamentarier bekümmern, dass man, wenn überhaupt, nur noch ihre Skelete in der Wüste oder im Meeresgrund finden kann, wenn überhaupt!

    Denn selbst der Übertritt in die gelobte EU war und ist ja nur ungesetzlich zu machen und das auch noch unter extremsten und widrigsten Umständen! Sie mussten sehr oft auch anders handeln, was es den Normen und nationalen Gesetzen eben nicht entsprach, kurzum sie mussten Wahrheiten, zum eigenen Wohl und des einfachen Überlebenswillen unterdrücken; Dokumente vernichten und neue erfinden! Es gab eben kein entrinnen aus diesem Kreislauf der Selbstverleugnung, diesem Teufelskreis zu entrinnen war auch vorübergehend nicht möglich! Diese Wahrheiten kennt man, auch in de Politik, man will sie aber einfach gesagt unterdrücken, damit die Verantwortlichen – für derlei Verwerfungen – ihr Ziel der Ausgrenzung erreichen. Unberücksichtigt bleibt, dass die Flucht aus der angestammten Heimat weder eine Pauschalreise mit einer Touristenklasse in einem Charterflugzeug noch eine Jet-Set-Reise war, die sie da antraten!

    Von diesem ganz normalen Wahnsinn mal abgesehen, kann eine Einbürgerung in das deutsche Staatswesen trotz arglistiger Täuschung auch Jahre später nicht mehr rückgängig gemacht werden! Das Bundesverwaltungsgericht hatte mehreren Berlinern – mit ausländischen Wurzeln – ihren deutschen Pass doch noch endgültig zugesprochen. Einer der Betroffenen hatte bei der Einbürgerung z.B. die Zweitfrau verschwiegen. Aber als Bundesland Berlin hatte es die Einbürgerung einiger Hauptstädter, noch im letzten Jahr, mit ausländischen Wurzeln nach acht bis elf Jahren rückgängig machen wollen, weil es nach deren Definition getäuscht worden wäre. Die Betroffenen hatten aber dagegen erfolgreich geklagt und in Leipzig beim Bundesverwaltungsgericht Recht bekommen. Nach Auffassung der Richter sei seit der „Täuschung“ jedoch eine zu lange Zeit vergangen. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Mai 2006, wonach derartige Entscheidungen „zeitnah“ zu treffen seien. (Az.: BVerwG 5 C 4.07, 5.07, 14.07 und 15.07).

    Wann, wenn nicht jetzt, sollten aufrechte Demokraten endlich aufstehen und mit einem „Nein!“ antworten?
    Wo ist das behutsame und sensible Verhalten zu einer unsäglichen Vergangenheit?
    Wann merkt man, dass man hier keine Übung haben sollte und kein Déjà-vu von 1935 veranstalten sollte?
    Sie dann die Vorträge und Veranstaltungen in deutschen Parlamenten und öffentlichen Plätzen und in den Medien womöglich selbst nur eine „Täuschung“ an die Adresse der Opfer und der Weltöffentlichkeit?

    Natürlich hoffe ich nun endlich mal an ein Eingreifen, ein Gegensteuern gegen derlei braunen Unterton in wohlgefeilt und abstrus konstruierten Gesetzen! Es ist ein anderes Deutschland, dass angestrebt wird, auch von Teilen der SPD!

  2. Nehmen Sie z.B. die ganzen türkischen Staatsbürger. Im April 2005 erfolgte eine Aufforderung an alle Neubürger mit einer ehemaligen türkischen Staatsangehörigkeit, die von 1998 ab eine deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatten, zur Selbstauskunft über ihren Aufenthaltsstaus von Seiten deutscher Ausländerbehörden. Das Gesetz wurde zum 01.01.2000 im § 25 Abs. 1 StAG reformiert, d.h. die sogenannte „Inlandsklausel“ wurde ersatzlos gestrichen und damit wurde nach dem Gesetz diesem Personenkreis automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit abgenommen. Unerheblich ist es ob sie nun darauf geantwortet haben oder auch nicht! Sie haben, wenn sie davon betroffen sind diese deutsche Staatsangehörigkeit nun mal verloren, wenn sie nach dem 01.01.2000 eine türkische Staatsangehörigkeit erworben haben sollten! Diese wirkt auch insoweit immer noch, weil man sie persönlich angeschrieben hat. Durch diesen Verwaltungsakt erfolgt keine Verjährung, denn durch die Verweigerung offenbart der Betroffene zwar kein Ja, aber auch kein Nein. Es muss auch kein Bescheid erfolgen, weil das Gesetz ihn automatisch vollzogen hat. Alles andere ist von nun an eine rein strafrechtliche Angelegenheit mit ebenfalls verheerenden Folgen.

  3. Urteil in Übersicht ist zu finden unter folgender Adresse:

    http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&typeord=ALLTYP&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=C+453%2F07&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100

  4. […] Kein Zwang zur Arbeit für Assoziationsberechtigte Familienangehörige These icons link to social bookmarking sites where readers can share and discover new web pages. […]

  5. Nun es gibt auch die Einsicht durch die Bundesregierung.

    Denn sie hat bei ersten Entwurf hingenommen, einem Verlust der dt. Staatsangehörigkeit, im § 35 Abs. 2 StAG, auch die Enstehung einer „Staatenlosigkeit“ geplant gehabt. Diese ist jetzt ersatzlos weggestrichen worden! Was ja ein absurder Verfassungsbruch wäre, und das Bundesverfassungsgericht nicht ein gegebenes Grundrecht im Grundgesetz so ohne weiteres ändern kann! Worauf die Bundesregierung sich versucht darauf zu berufen, was aber nie gestimmt hatte!

    Auch im § 35 Abs. 5 StAG wurde der 2. Satz ersatzlos weggestrichen!

    Das muss Herrn Schäuble ziemlich wehgetan haben!

    Dafür hat er aber plant er nun eine Strafbarkeit im Neuen § 42 StAG.

    Ich glaube nicht daran, dass diese so Bestand hat, vor allem der Absatz 2 ist mehr als bedenklich!
    Wer ist mit „Ebenso wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder unterstützt,“ damit gemeint?

    Rechtsberatungstellen? Anwälte? Oder User im Netz?

    Auch ist der Absatz völlig unverhältnismässig: „“…Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft….“

    Quelle:

  6. Tschechien hat der Türkei seine Unterstützung für einen raschen EU-Beitritt zugesagt. Außenminister Karel Schwarzenberg betonte nach einem Treffen mit …

    Quelle: http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3857&Alias=wzo&cob=381261

    Türkei kommt schlecht weg

    Im jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission wird auf fortwährende erhebliche Mängel hingewiesen. Großer Handlungsbedarf besteht bei Grund- und Menschenrechten.

    Quelle:

    Fortschrittsbericht der Kommission
    In Englisch
    Quelle:

    Erweiterungsstrategie
    in Deutsch
    Quelle:

    Genscher: „Europa gewinnt an Gewicht“

    Die Mitgliedschaft der Türkei ist Anfang der 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts zugesagt und vor einigen Jahren von der EU noch einmal bestätigt worden. Man muss sein Wort halten und deshalb die Beitrittsverhandlungen konstruktiv führen. …

    Quelle:

    Das Jahr des Balkans

    Ein wichtiges Kapitel im EU-Fortschrittsbericht ist der Türkei gewidmet, mit der die EU seit drei Jahren über einen Beitritt verhandelt. Das Land kommt unerwartet gut weg: Der Bericht hebt die positive Rolle der Türkei im Kaukasus und im Nahen Osten hervor. …

    Quelle:

  7. Hier nun mit Quellen – hat wohl nich so heklappt:

    Tschechien hat der Türkei seine Unterstützung für einen raschen EU-Beitritt zugesagt. Außenminister Karel Schwarzenberg betonte nach einem Treffen mit …

    Quelle: http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3857&Alias=wzo&cob=381261

    Türkei kommt schlecht weg

    Im jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission wird auf fortwährende erhebliche Mängel hingewiesen. Großer Handlungsbedarf besteht bei Grund- und Menschenrechten.

    Quelle: http://journal.juridicum.at/?c=143&a=1901

    Fortschrittsbericht der Kommission
    in Englisch
    Quelle: http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/press_corner/key-documents/reports_nov_2008/turkey_progress_report_en.pdf

    Erweiterungsstrategie
    in Deutsch
    Quelle: http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/press_corner/key-documents/reports_nov_2008/strategy_paper_incl_country_conclu_de.pdf

    Und ganz was neues unt völlig erstaunliches!!!!

    Genscher: “Europa gewinnt an Gewicht”

    Die Mitgliedschaft der Türkei ist Anfang der 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts zugesagt und vor einigen Jahren von der EU noch einmal bestätigt worden. Man muss sein Wort halten und deshalb die Beitrittsverhandlungen konstruktiv führen. …

    Quelle: http://www.kurier.at/nachrichten/258299.php

    Das Jahr des Balkans

    Ein wichtiges Kapitel im EU-Fortschrittsbericht ist der Türkei gewidmet, mit der die EU seit drei Jahren über einen Beitritt verhandelt. Das Land kommt unerwartet gut weg: Der Bericht hebt die positive Rolle der Türkei im Kaukasus und im Nahen Osten hervor. …

    Quelle: http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,3720842,00.html

 

WichtigeLinks

JurBlogEmpfehlungen

Blog'n'Roll