Verbot der Beschneidung bei Juden und Muslimen!?

1. Oktober 2008 | Von | Kategorie: Gastbeiträge, Leitartikel | 60 Kommentare |

Weitere Maßnahme zur religiösen Diskriminierung? Im Deutschen Ärzteblatt (PDF) wird in der August 2008 Ausgabe Ärzten empfohlen, keine religiös begründete Beschneidung bei muslimischen und jüdischen Jungen durchzuführen. „Wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht, sollte der Eingriff vom Arzt abgelehnt werden“, schreiben die Autoren Dietz/Stehr/Putzke.

Foto: flickr.com - salimfadhley

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„Wir finden keinen Arzt mehr, der eine Beschneidung unseres Sohnes durchführen will.“ Diese Beschwerde wurde letzte Woche an die Antidiskriminierungsstelle der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs gerichtet. Immer mehr Eltern aus dem Raum Kassel klagen darüber, dass Ärzte grundsätzlich nicht mehr bereit sind, die Beschneidung bei ihren Söhnen vorzunehmen. Es ist ein aktueller Opens external link in new windowArtikel im Deutschen Ärzteblatt, der den Anstoss gegeben hat, damit Ärzte vor dieser Maßnahme zurückschrecken lässt. Dabei gab es bisher kaum Probleme, die diese Ablehnung begründen würde.

Mit Sorge beobachtet die Antidiskriminierungsstelle der IGMG seit einigen Monaten auftretende Publikationen mancher Autoren zum Thema Beschneidung von Jungen. Darin sprechen sich die Autoren dafür aus, dass Ärzte den elterlichen Willen zur Beschneidung ihres Sohnes aus religiösen Gründen bei Juden und Muslimen ablehnen sollen. Bisher beschränkten sich diese Artikel auf die Darlegung einer von kaum einem Juristen beachteten Meinung. Dies änderte sich jedoch mit dem Beitrag von Maximilian Stehr, Holm Putzke undHans-Georg Dietz in der August 2008-Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts. Die Autoren des Beitrags empfehlen Ärzten, die Beschneidung von muslimischen und jüdischen männlichen Kindern strikt abzulehnen und diese nicht mehr zu beschneiden. Mit keinem Wort erwähnen sie jedoch, dass die von ihnen vertretene Meinung eine exotische Mindermeinung ist. Stattdessen schrecken sie mit ihrem Beitrag bewusst praktizierende Ärzte davon ab, Beschneidungen aus religiösen Gründen bei muslimischen und jüdischen Jungen durchzuführen.

Um diese massiv diskriminierende und die Religionsfreiheit der Betroffenen stark einschränkende Maßnahme zu begründen, betätigen sich die Autoren sogar als Koran- und Bibel-Exegeten. Dabei schreiben sie Juden und Muslimen vor, wie sie ihre Religion zu verstehen haben: „Während es im Islam keinen allseits verbindlichen Zeitpunkt für die Beschneidung gibt, orientiert das Judentum sich an den Worten der Bibel, worin der achte Tag nach der Geburt erwähnt wird. Es werden aber auch Ausnahmen zugelassen, etwa bei Krankheit oder körperlicher Schwäche. In derartigen Fällen wird man nicht ein Gläubiger zweiter Klasse, weshalb nichts dagegen spricht, solche Ausnahmen zu erweitern und die Beschneidung zu verschieben…“. Das Urteil der Autoren ist klar: „Es gibt also keine zwingenden Argumente, womit sich eine religiöse Beschneidung Minderjähriger begründen lässt.“ (Zirkumzision bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung; Maximilian Stehr, Holm Putzke und Hans-Georg in Deutsches Ärzteblatt, Jg. 1051 Heft 34-35, 25. August 2008, S. 1780).

Noch expliziter äußert sich Professor Günter Jerouschek dazu: „Im Geltungsbereich des Grundgesetzes aber wiegen die Menschenwürde und das Recht auf körperliche Unversehrtheit schwerer als das Recht der Eltern, ihre Kinder zu verletzen, um der Religion, und sei es auch nur vermeintlich, Genüge zu tun. Den Eltern einen solchen Aufschub zuzumuten, scheint mir umso erträglicher zu sein, als es im muslimischen Bereich keine religiös verbindlichen Altersvorgaben für die Vornahme der Beschneidung gibt, mithin eine Erwachsenenbeschneidung ohne weiteres korankonform ist, und die Juden nicht aus ihrer Religion herausfallen, wenn sie nicht als Säuglinge beschnitten worden sind.“ (Beschneidung und das deutsche Recht – Historische, medizinische, psychologische und juristische Aspekte; Professor Dr. Günter Jerouschek; NStZ 2008, Heft 6, S. 319)

Maximilian Stehr, Holm Putzke und Hans-Georg Dietz weisen in ihrem Beitrag im Ärzteblatt zwar darauf hin, dass Eltern das Recht haben, „das Leben und die Entwicklung des der Personensorge unterstellten Kindes mehr oder weniger frei von jeglicher Bevormundung zu gestalten, erst recht, wenn es um religiöse Belange geht“. Dieses Recht soll aber bei der religiös bedingten Beschneidung von ärztlicher Seite abgelehnt werden.

Der Beschneidung bei Jungen sollen demnach medizinische Kreise schon länger kritisch gegenüber stehen, führen Stehr, Putzke und Dietz an, verweisen jedoch als Beleg wiederum nur auf eigene Opens external link in new windowBeiträge. Dies dürfte sicherlich daran liegen, dass man der Beschneidung bei Jungen in medizinischen Kreisen gerade nicht kritisch gegenüber steht, diese Praxis sogar von der Weltgesundheitsorganisation (Opens external link in new windowWHO) empfohlen wird.

Weiterhin stellen die Autoren die Frage, ob eine ihrer Ansicht nach „medizinisch nicht notwendige Zirkumzision [Beschneidung bei Jungen – d.Red] als strafbare Körperverletzung im Sinne des § 223 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) einzustufen“ ist, verschweigen jedoch, dass diese Frage bei jedem medizinischen Eingriff gestellt werden kann, ja sogar muss. Grundsätzlich bleibt der medizinische Eingriff nur bei Vorliegen einer rechtfertigenden Einwilligung in die Maßnahme straffrei. Ein spezifisches Verbot der Beschneidung, wie es der Beitrag versucht zu suggerieren, gibt es nicht.

Tatsächlich vertreten die Autoren nur eine extreme Mindermeinung. Denn die religiöse Beschneidung von Jungen wird oftmals schon als tatbestandlos, dh. als eine Straftat gar nicht begründend oder zumindest durch die Einwilligung der Eltern als ausreichend gerechtfertigt angesehen. Ob die Autoren in der juristischen oder medizinischen Debatte diese Mindermeinung verteidigen, mag ihnen überlassen sein. Fatal ist jedoch, dass diese wage Theorie, die zumal neben der herrschenden Meinung in der Literatur auch der bisherigen Entscheidungspraxis der Gerichte widerspricht, in einem Ärzteblatt als einzig annehmbare präsentiert wird.

Die kampagnenartige Thematisierung deckt sich in der Argumentation mit zahlreichen anderen vermeintlichen Problemen der Gegenwart. Wieder geht es um die religiöse Komponente im Leben der Muslime, die als „kindeswohlgefährdend“ angesehen wird. Dabei legen die Autoren eine immense Rücksichtslosigkeit an den Tag, wenn es um das Verständnis von religiösen Bedürfnissen und den Stellenwert im Leben des Menschen angeht. Deutlich wird dies besonders bei den vermeintlichen Lösungsansätzen, die sie vorschlagen: Wenn man es schon nicht ganz lassen kann, solle man doch warten, bis die Kinder 16 oder 18 Jahre alt sind, wie es Dr. Holm Putzke in einem anderen Beitrag anführt (Juristische Positionen zur religiösen Beschneidung, Dr. Holm Putzke in NJW 2008, Heft 22, S. 1570). Damit wäre die bei Juden nach biblischem Gebot am 8. Tag vorgeschriebene und bei Muslimen in Kleinkinderalter durchgeführte Beschneidung nach Ansicht der Autoren nicht mehr durchführbar. Würden „nicht einwilligungsfähige Jungen zirkumzidiert, [sei] darin eine rechtswidrige Körperverletzung i.S. des § 223 StGB zu sehen, selbst wenn die Inhaber der Personensorge zuvor in den operativen Eingriff eingewilligt“ (aaO.), ist das Fazit, das Dr. Putzke zieht. Letztendlich konstruieren Dr. Putzke, Prof. Jerouschek und andere eine vermeintliche Rechtsunsicherheit bezüglich der Beschneidung von Jungen aus religiösen Gründen, um schließlich die ihren religiösen Geboten nachkommenden Eltern zu kriminalisieren. Ein rein wissenschaftliches Anliegen kann man dahinter kaum vermuten.

Abdulgani Karahan РK̦ln, 29.09.2008

Mein Kommentar zu Jorouschek, der u.a. schreibt:

Ob Mohammed, der geniale Feldherr und Religionsstifter …

Der Koran selbst äußerst sich explizit nicht zur Beschneidung, obwohl dies immer wieder unterstellt wird (Eydan Özdaglar „Irgendwie anders“ – Ãœber Schwierigkeiten in deutsch-türkischen Psychoanalysen, Psyche 61, 2007, S. 1093-1115, hier S. 1106.) …

Der Versuch Jorouscheks seine Position zu begründen verliert nicht nur durch seine ironische Herangehensweise, sondern auch dadurch an Glaubwürdigkeit, als dass er für seine Koranauslegung Aydan Özdaglar zitiert, eine Fachärztin für Psychiatrie.

60 Kommentare
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  1. Verstümmelung von Kindern, ob aus religiösen oder kulturellen Gründen, ist eine Straftat gegen die Unversehrtheit des Kindes und damit in Deutschland illegal. Seit wann stehen Religionen oder kulturelle Gebräuche über dem Grundgesetz oder der Menschenrechtscharta? Wenn das der Fall ist, können religiöse Mitbürger demnächst das religiöse Recht auf Schächtung von Tieren und auf Steinigung von Religionsgesetzbrechern einfordern.

    Wehret den Anfängen.

  2. Der Artikel ist tendenziös und polemisch, also im Rahmen einer Sachdiskussion wenig erhellend.

    In der Vergangenheit wurde auch angenommen, dass Kindesmisshandlung, soweit sie nicht zu einer dauerhaften Gesundheitsbeschädigung führte, nicht strafbar ist. Dabei wurden psychische Folgeschäden erst gar nicht wahrgenommen. Heute ist die Misshandlung strafbar. Tatsächlich ist es so, dass die Beschneidung im Falle der Religion nicht einmal als Körperverletzung angesehen wird, während die medizinisch indizierte Beschneidung tatbestandlich als Körperverletzung angesehen wird, die aber bei wirksamer Einwilligung nicht rechtswidrig ist. Nicht besonders logisch, oder? – Und eine Berufung auf die Tradition kann es in einem solch sensiblen Bereich nicht geben, Tradition ist keine Rechtfertigung für mögliche Menschenrechtsverletzungen.

    Der Autor stellt auch nicht da, dass es praktisch kaum begründete Aufsätze, Kommentare und Urteile zu diesem Thema gibt. Urteile deshalb, weil die Fälle durch die Staatsanwaltschaft nicht zur Anklage gebracht werden (wo kein Kläger, da kein Richter), in Kommentaren (bspw. Tröndle/Fischer) wird ohne weitere Begründung darauf verwiesen, dass die Beschneidung von Knaben nicht tatbestandsmäßig sei und Literatur zu diesem Thema ist praktisch nicht vorhanden. Woher nimmt der Autor eigentlich seine Behauptung, dass die Meinung, dass Beschneidung rechtswidrig sei, eine Mindermindermeinung sei. Hat er eine Befragung durchgeführt, was die meisten Juristen darüber denken? Wohl kaum. Zu diesem Thema gibt es allenfalls eine herrschende Rechtspraxis, aber keine herrschende Meinung.

    Im Hinblick auf die Religionsfreiheit möchte ich nur eine Frage in den Raum stellen: Wessen Religionsfreiheit wird durch das Grundgesetz und internationale Menschenrechtsabkommen geschützt. Die der Kinder, die der Eltern oder beider und zwar auch gegeneinander. Da der Sachverhalt bei den Juden etwas eindeutiger ist als bei den Mohammedanern, nehme ich diese zur Illustration. Dort wird ein Kind regelmäßig am 8. Tag beschnitten. Kein Kind der Erde hat am 8. Tag nach seiner Geburt irgendwelche religiösen Vorstellungen, nicht einmal Wunderkinder. Ihre Eltern sind es, die religiöse Vorstellungen haben. Der Schutz der Religionsfreihiet läuft also bei einem 8 Tage altem Kind ins Leere, soweit es die Religionsfreiheit des Kindes betrifft. Nicht ins Leere läuft aber bei dem Kind das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, dass der Staat auch gegenüber Privaten durchsetzen muss, wie es in der Deutschland durch die Strafbewehrung der Körperverletzung geschehen ist. Dem steht gegenüber, dass die Eltern ein Recht haben, das Kind in ihrer Religion zu erziehen, wobei nicht sicher ist, ob das Kind mit 18 Jahren der Religion seiner Eltern folgt, also den von den Eltern für ihn geschlossenen Bund mit Gott als Erwachsener bestätigt. Die Beschneidung als äußeres Zeichen kann aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Wir stehen also vor dem Dilemma, dass einerseits die Eltern das Recht haben, ihr Kind in ihrer Religion zu erziehen, andererseits aber durch die Beschneidung Tatsachen geschaffen werden, die das erwachsene Kind nicht rückgängig machen kann (anders bei der Taufe, der Kopf ist schon eine Stunde später wieder trocken, so dass sich hier das Problem erst gar nicht stellt). Eine solche Güterabwägung fehlt in dem Artikel gänzlich.

    Im übrigen gehe ich auch davon aus, dass durch die fehlende Vorhaut die Haut auf der Eichel etwas verhornt und damit die sexuelle Empfindungsfähigkeit auf Dauer herabgesetzt wird, was strafrechtlich in anderen Fällen sogar strafverschärfend ist. Auch dies wäre im Rahmen einer Abwägung zu bedenken.

    Ohne hier auf alle Aspekte eingehen zu können, kann aus dem vorstehenden ersehen werden, dass wir es mit einen Konflikt hinsichtlich der Grundrechte der Eltern und des Kindes zu tun haben. Ich selbst neige intuitiv eher zu der Meinung, die Beschneidung von Minderjährigen, da diese vom erwachsenen Kind nicht mehr rückgängig zu machen ist und einen dauerhaften Eingriff in seine körperliche Integrität darstelle, mit Ausnahme medizinisch notwendigen Fällen zu verbieten. Aber ich muss gestehen, dass ich mich noch nicht in allen Einzelheiten mit dieser Frage beschäftigt habe, so dass ich mir noch keine abschließende Meinung gebildet habe. Ich halte aber das Thema für wichtig, und würde mich freuen, wenn endlich eine juristische und politische Diskussion darüber geführt wird und damit verbunden vielleicht sogar es zu einer wirklichen und nicht nur behaupteten Mehrheitsmeinung in unserem Land und darüberhinaus vielleicht auch in Europa kommt.

    Noch ein Gedanken zum Schluss: Religionsfreiheit bedeutet nicht, dass jeder alles machen kann, solange er sich auf seinen Gott und seine Religion beruft; konsequent zu Ende gedacht würde dies auch bedeuten, dass auch Menschenopfer aus religiösen Gründen zu legalisieren sind. Die Frage heißt damit, wo setzen wir die Grenzen der Religionsfreiheit.

    In diesem Sinne wünsche ich uns allen eine fruchtbare Diskussion

  3. Als E.S. seinen Blog am 1.10.2008 geschrieben hat, war die Meinung von Professor Dr. Putzke, dass religiöse Beschneidungen strafbare Körperverletzungen sind, bestimmt noch in der Minderheit (der erste, der eine Meinung vertritt, ist logischerweise immer erst mal alleine).

    Inzwischen sagt die Mehrheit der Juraprofessoren, dass bei einer medizinisch nicht nötigen Beschneidung (also auch bei einer religiösen Beschneidung) eine Straftat vorliegt. Als erstes war das im Jahr 2008 wie gesagt Professor Dr. Putzke ( http://www.holmputzke.de/index.php?option=com_content&view=article&id=23&Itemid=29 ). Seiner Meinung angeschlossen haben sich inzwischen Prof. Dr. Herzberg, Prof. Dr. Jerouscheck, Prof. Dr. Schroeder, Prof. Dr. Schroth, Prof. Dr. Sternberg-Lieben, Prof. Dr. Stehr, Prof. Dr. Dietz, Prof. Dr. Zöller, Pof. Dr. Coester ( http://www.spuren.ch/comments/970_0_2_0_C/ ). Laut Professor Dr. Herzberg ist das die „herrschende Lehre“ ( http://www.zis-online.com/dat/artikel/2010_7-8_468.pdf ).

    Der Blogbeitrag von E.S. ist also längst überholt.

  4. Was Professor Herzberg unter Berufung auf Professor Putzke schreibt, ist absolut überzeugend. Zwei Zitate sind besonders toll:

    „Nichts gegen die Beschneidung! Nur verlangt das geltende Recht, dass man sie beim Kind auf die Fälle – wirklicher und nicht nur vorgeschützter – medizinischer Notwendigkeit beschränkt und sie im Ãœbrigen der eigenverantwortlichen Entscheidung dessen überlässt, der sie erleiden würde. Diese Rechtslage und die Strafbarkeit der davon nicht gedeckten Zirkumzisionen muss jeder Jurist erkennen, der sich sein Urteil unvoreingenommen bildet und es keinem Interesse, auch keinem Streitvermeidungsinteresse, erlaubt, seine Erkenntnis zu leiten.“

    „Ohne jeden Heilungssinn einem kleinen Kind ein gesundes Stück seines Körpers zu amputieren, das dann lebenslang verloren ist, und sei es „nur“ die Vorhaut oder bei kleinen Mädchen, zum gerechten Ausgleich, weil sie keine Vorhaut haben, ein Ohrläppchen oder eine kleine Zehe, ist ein zum Himmel schreiender, zutiefst unmoralischer Missbrauch der Macht über dieses Kind.“

    Hoffentlich wird den elenden Beschneidern, die grundlos die Genitalien von kleinen Jungen verstümmeln, bald das Handwerk gelegt!

  5. @ Patrick Vogel:

    Wer sich auf radikal-islamistische, verfassungsfeindliche Organisationen beruft, nur um einen medizinethischen Artikel zu verdammen, weil er das wichtigste Mschenrecht überhaupt einsetzt, das der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern unabhängig von Geschlecht, „Religion“ und Hernkunft, disqualifiziert sich selbst. Dieses Grundrecht wird in Deutschland massenhaft verletzt , sei es aus fadenscheinigen medizischen Gründen, rituellen oder „ästhetischen“ motivationen, oder weil der behandelte arzt , was dazu verdienen pädosexuellen Begierden befriedigen muss, und zur Operation drängt.

    Das letzte was dieses land braucht , sind Menschen die wehrlose Kindern aus den nichtigsten Gründen an den Gentinalien herumschneiden und sich dabei auf ihre Religion oder ihr ärztliche Autorität berufen.Diese Art von hetztern gegen Mneschenrechte, die Kinder zum Besitz ihrer Eltern erklären und ihre jedlichen Autonomie über ihren eigen Körper einschließlich ihrer Genitalien absprechen , braucht wirklich kein Land

  6. @ Michel:

    Du hast einen wichtigen Punkt angesprochen.
    Nach der Argumentation , die leute machen ja doch was sie wollen, könnte man das gesamte Strafgesetzbuch getrost ins Feuer werfen, und einfach absolute rechtsfreiheit erklären. Mord, Vergewaltigung und Körperverletzung sind auch verboten, trotzdem werden diese Verbote massenhaft verletzt, sollte man deshalb sämtliche Verbote aufhäben damit jeder nach herzenslust, morden und vergewaltigen kann, so wie heute Ärzte nach herzenslust beschneiden können?

    Gut dass du diesem nonsense-argument auf die schliche gekommen bist!

  7. Die radikal-islamistische Tendez des Autors lässt sich leider nicht verleugen, die wird aus seiner schgwachsinnigen Argumentation deutlich, bei der er versuicht menschen und Freiheitsrechte der Kultur und Religion unterzuorden. Wer solche archischen Vorstellungen, von der Vorherrschaft der Religion über alles einschließlich des kindeswohl vorbringt gehört ins Museum.Die Menschenrechte haben sich nicht nach den Religionen oder irgendwelchen Geboten zu richten. Religionsfreiheit bedeutet nicht dass man alles in Namen seiner Religion machen kann sondern bedeutet die Freiheit seine Religion selbst zu wählen und die Freiheit sich keine Religion anderer aufzwingen oder ins Fleische seiner Vorhaut einkerben lassen zu müssen.

  8. ES geht nicht „““nur“““ um muslimische Jungen

    Leider ist es nicht so dass nur muslimische Kinder beschnitten werden, sondern dass auch nicht-jüdische oder nicht-muslimische Jungen mitunter Beschnitten werden. Medizinsch vertretbar wäre dies in weniger als 2% eines Jahrgags, die wirklich eine Behandlung brauchen -von diesen kann fast allen durch konservative Behandlung eine Beschneidung erspart bleiben. Dass die tatsächliche Anzahl medizisch-indizierter Bechneidungen diesen geringer Anzahl von weit unter 1 % um ein vielfaches übersteigt, ist ein medizinischer Skandal und eine menschliche Tragödie, welcher noch verstärkend zu den rituellen Beschneidungen hinzukommt.

    ES geht in putzke artikel zweifelsohne nicht nur um religiöse Beschneidung, die von den Eltern verlangt wird sondern auch um falsch medizisch-indizierte Beschneidungen, oder, falls ein korrekt diagnostiziertes Vorhaut problem wirklich vorhanden ist, vermeidbare Beschnedidungen, die von den Eltern nicht verlangt wird, sondern von den Ärzten aufgeedrängt werden.Es ist also kein Problem was nur die Muslime oder die Juden beträfe sondern was die GANZE Bevölkerung betrifft und um die Rechte aller , auch nicht-muslimischer Jungen.

  9. @ Patrick Vogel:

    Wenn jeder seinen Kindern einer unnötigen potentiell fatalen traumatischen und extrem schmerzhaften Eingriff unterziehen kann um ihnen einen funktionalen, ergogenen und den sensibelsten Teil ihrer Genitalien abzuschneiden, und wenn gleichzeitig ärzte den wert der Vorhaut die Unversehrtheit der Genitalien von kleinen Jungen und so gering ansetzten dass sie leichtfertig verfrüht und grundlos Zirkumzisionen indizieren, und sich morderner konservativer operationsmethoden oder non-operativer Therapien gegenüber verschließen,-dann ist es leider sehr weit her mit unserer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft.

    Erst einmal muss eine freiheitliche demokratische gesellschaft überhaupt geschaffen werden, bevor sie gefärdert werden kann. Ein erster und ein wichtiger Schritt dahin wäre die Menschenrechte der kleinsten und schwächsten unserer Gesellschaft zu schützen auch wenn es „nur „dumme Jungen sind und keine „armen mädchen.“

  10. Körperliche Verstümmelung von Kindern lässt sich durch nichts rechtfertigen. Das steht einfach nicht zur Diskussion in einem westlichen demokratischen Rechtsstaat, in dem Mediziner dem hippokratischen Eid verpflichtet sind. Die Religionsfreiheit der Eltern endet dort, wo die Freiheit und körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder beginnt.

    Wem das nicht passt, der kann gern auswandern. Es gibt ja leider noch genug Länder, in denen die genitale Verstümmelung von Kindern (wie z.B. Klitorektomien mit Glasscherben und Rasierklingen) erlaubt ist. Hierzulande ist so eine barbarische Tradition einfach nicht tolerierbar, und ich finde es mehr als verständlich, dass verantwortungsvolle Ärzte sich weigern, hier zum Tathelfer zu werden.

 

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