EuGH: Keine Visumspflicht für türkische Fernkraftfahrer

22. Februar 2009 | Von | Kategorie: Recht | 7 Kommentare |

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 19.02.2009 in der Rechtssache C 228/06 (Soysal und Savatli) ein Urteil zu der Frage gefällt, ob türkische Fernfahrer für die Einreise nach Deutschland ein Visum benötigen, wenn sie für Dienste ihres türkischen Arbeitgebers Lastwagen eines deutschen Unternehmens fahren. Zum Rechtsstreit kam es weil das deutsche Generalkonsulat in der Türkei die Visaanträge zweier türkischer Fernfahrer abgelehnt hatte.Der EuGH entschied nun, dass „für die Einreise türkischer Staatsangehöriger, die Dienstleistungen für ein in der Türkei ansässiges Unternehmen erbringen wollen, kein Visum verlangt werden darf, das bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls am 1. Januar 1973 nicht verlangt wurde“. Wegen des wiederholten finanziellen und zeitlichen Aufwands sei ein zeitlich befristetes Visum eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit, entschieden nun die EU-Richter. Werde zudem der Antrag abgelehnt, behindere dies die Freiheit der Dienstleistung. Für sie sei die Visumpflicht von 1980 eine „neue Beschränkung“ für das Recht von Bürgern in der Türkei, in Deutschland Dienstleistungen zu erbringen.

Gestützt wurde das Urteil auf ein Anfang 1973 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll des Assoziationsabkommens mit der Türkei, das „neue Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs“ ausschließt.

7 Kommentare
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  1. Das obige Urteil ist wegweisend und übertrifft das bisherige an rechtlichem Status.

    Dennoch propagieren aber selbst türkische (Sparspur-)Rechtsanwälte beinahe Unwahrheiten darüber, dass der Urteilspruch des EuGH – für die Mitgliedsstaaten – nicht so bindend sei. Nun, wer das behauptet ist auf dem Holzweg! Die Urteilssprüche des EuGH sind bindend und haben einen Gesetzescharakter für die Mitgliedsstaaten!

    Das Urteil ist eindeutig und glasklar formuliert! Auch wurden auf die üblichen Schlussanträge verzichtet, was ja nochmals etwas verdeutlicht.

    Schließlich sollten Juristen auf jedwede Kommentierungen verzuchten, wenn sie sich nicht darin auskennen! Was würde ich die Forderung stellen: „Wer Urteile im europäischen Bereich nicht einzuordnen weiß, der oder die jenige Person, sollte seinen Beruf vielleicht an den Nagel hängen., bevor er Auftragsmeinungen unwahr verbreitet!

    Ich werde in den nächsten Tagen eine Bewertung dazu noch abgeben – in Form eines Beitrages.

  2. Vielleicht schwingt da auch nur der Neid mit, weil man ja selbst dieses Urteil nicht durchgefochten hat?

    Das aber berächtigt dann nicht dazu das Urteil fast schon in Fage zu stellen!

    Mag ja sein, dass da entweder ein großes Unwissen bei den Hof-Juristen dazu gekommen ist, das aber kann nicht dann letztendlich dazu führen den Menschen davon abzuraten ihr Recht nicht nur bei den deutschen Behörden einzufordern!

    Denn fortan müssen deutsche, und auch die der anderen Auslandsvertretungen der Mitgliedsstaaten in der Türkei dies berücksichtigen!

    Vorallem Bulgarien oder auch anderes Transitländer sollte sich davor hüten hier Schwierigkeiten zu machen, denn sonst müssten sie sich gegenüber Schadensersatzforderungen türkischer Transportunternehmen gegenüber sehen, die dann leicht in die Millionen gehen kann!

  3. hierzu interesante links.

    http://www.sueddeutsche.de/552380/470/2789634/Bundespolizei-sperrt-Webseite.html

    http://www.westphal-stoppa.de

    Was soll man dazu noch sagen.

    LI

  4. @ LI:

    Danke!

    http://www.jurblog.de/2009/03/12/eine-tiefe-interessenkluft-zwischen-einheimischen-medien-und-tuerken/

  5. Ein intersanter Bericht in Hürriyet Online:

    „…Kutsal ruh mu konuÅŸtu

    Sözcüler Bir hakimin „Daha önceki yazılı deÄŸerlendirmenizde Berlin Mahkemesi’nin aldığı kararı haklı bularak vize uygulamasına son verilmesini istemiÅŸsiniz. Ne oldu da bugün tam tersini istiyor sunuz. Gökten vahi mi geldi ?“ diye sordu. …“

    http://www.hurriyet.de/haberler/gundem/127915/ab-uyeleri-vizenin-devamini-istediler/osman%20cat

    Im Übrigen wurde Deutschland vom Bundesaußenminister Steinmayer vertreten bzw. dessen Vertreter, von dem allseits beliebten SPD-Spitzen-Mann, der angeblich vor allem bei den Türken so beliebt sein soll!

    So gesehen kann man als SPD sehr viel gegen die hier lebenden Menschen aus der Türkei auch gesetzlich zu ihrem Nachteil unternehmen, und trotzdem lieben die Türken die SPD! Das muss aber dann eine besondere Liebe sein!

    Selbst jetzt hat die SPD nicht den Mumm sich für die an ihr so klebenden Menschen sich bei Herrn Schäuble sich einzusetzen, damit den Menschen dort ihr zustehendes Recht, ihnen auch durch ein Erlaß der Bundesregierung zugestanden wird. Auch hier bleibt die ganze SPD beängstigen still!

  6. Heute, den 18. März 2009, stand in der Hürriyet auf der Seite 15 folgende Aussage die man sich vielleicht einrahmen sollte. Ich will das mal versuchen diese Aussage in der freien Übersetzung in deutscher Sprache wiederzugeben:

    „Bis heute habe er beinahe fast alleine sich bei diesem [Annahme des Übersetzers: gemeint wohl den juristischen Kampf] Kampf befunden, so habe er bei diesem „Kampf“ eine Wunde bekommen, sagte Osman Çat, „nach dem Urteilspruch des Europäischen Gerichtshofes sehe ich, dass sich verschiedene Leute versuchen sich dieses Urteils zu bemächtigten. Die jenigen, die bis dahin mich nicht [nie] aufgesucht hatten, haben sich urplötzlich nach vorne gedrängt, und versuchen jetzt neben mir ein Platz einzunehmen. Die hier Ansässigen Verbände der zivilen Gesellschaft für Ausländer [Annahme des Übersetzers: gemeint wohl die türkischen NGO´s in Deutschland], Politikern, Juristen und Fachleuten, frage ich: „Wo ward ihr bis jetzt? Warum ward ihr nicht zeitig neben mir? Einige reden nur. Aber können dennoch einem die Frage stellen: „Was hast Du bis jetzt getan?“.“

    Vielleicht sollten alle, die diese Zeilen heute in der Hürriyet lesen, vor allem, die Personen, die sich da besonders angesprochen fühlen, sich aufrichtig einmal die Frage selbst doch stellen: „Was hab ich bis jetzt getan?“!

    Und auch die Frage für sich aufwerfen sollte, ob man nicht vielleicht langsam ein Bild in der Öffentlichkeit ausstrahlt, dass Einem langsam doch peinlich sein müsste, als eine Art von Beruhigungspille zur Ruhigstellung der hier lebenden türkischen Staatsbürger wahrgenommen zu werden – und womöglich nur deshalb vorangestellt wurden? Denn, so zahnlos sich die Herrschaften dort oben bis her generiert haben und leider immer noch sich generieren, so ergebnislos sind denn auch die Resultate ihrer so großen Mühen, um all unser Wohl bedacht!

    Denn von all den Rechten, die diese Idealisten, auch für uns, am EuGH – zu Recht – erstritten hatten, wollen auch diese passiven Persönlichkeiten letztlich bestimmt auch nicht missen. Ich jedenfalls kenne keinen einzigen der Betroffenen, der freiwillig darauf verzichten wollte!

    Ein leichtes ist es aber gerade von diesem illustren und erlauchten Personenkreis wahrzunehmen, dann gerade diese Menschen gezielt zu isolieren, sie womöglich auch noch für Querulanten in der Öffentlichkeit zu stigmatisieren!

    Diese Vorkämpfer für unsere Rechte werden nämlich konsequent gemieden und beschnitten. Oft ist man sogar eins mit den Deutschen, die uns nicht gerade Wohlgesonnen sind. Man lässt sie völlig alleine in ihrem juristischen Kampf! Dabei haben wir eine wirklich große Gemeinde an guten bis sehr guten Juristen in Deutschland, mit genau dem gleichen Hintergrund! Haben Unternehmer und Wirtschaftsvereine, die auch finanziell derartige Rechtszüge locker unterstützen könnten. Und wir hätten ein Heer von türkischen Diplomaten, die endlich zur ihrer eigenen gemachten Unterschrift stehen könnten, Stellung beziehen könnten. Aber davon ist wahrlich nie eine Spur zu sehen – in all den über 50 Jahren dieser vermeintlichen Diaspora!

    Das Selbstbewusstsein wird auch stets an einer völlig anderen Stelle angesetzt, die auch zu nichts führt! Das sieht man daran, dass die deutschen JVA´s voll von diesen „Delikani“ sind – die ihre Wut und Sprachlosigkeit leider nur dieser höchst traurige Weise ausdrücken können!

    In vielen Dingen ist das so: Hauptsache mir und meinem engeren Clan geht es gut! Alles andere ist mir „wurscht“!

    Nur mit dieser Sichtweite der Dinge kann auch wahrlich nichts uns gelingen. Mit der abstrusen „Ich Bezogenheit“ und das „atemraubende Desinteresse“ an seinen eigenen vergessenen Interessen.

    Dass Alles muss doch wahrlich nicht mehr sein – das muss endlich ein Ende haben!
    Die Lösung liegt aber nicht darin, Mitglied einer CDU/CSU oder SPD zu sein! Die Lösung liegt einfach in der juristischen Auseinandersetzung – um unsere bereits bestehenden Rechte! Erst, wenn uns diese Rechte gegeben sind, ist auch an einer Teilnahme an der deutschen Gesellschaft möglich. Dazu gehört auch das Stimmrecht, wie es auch EU-Ausländer hier haben! Deutsche Politiker achten nämlich nur Einem dann, wenn man mit der Wählerstimme winkt! Rechtlosen Gesellen, wie Wir es immer noch für sie leider sind, geht ihnen am Ding vorbei.

    Die SPD nimmt sogar eine Sonderrolle darin ein, denn sie ist es auch, wie sie es bereits im Jahre 2005 eindrucksvoll bewiesen hatte, sogar bereit die eigene ihr treue und ergebene Klientel grundlos zu verbrennen, nur um ihre ureigensten Ziele zu erreichen – Die Macht!

    Lassen wir uns also nicht darin beirren!

  7. In manchen juristischen Kreisen wird die berühmt gewordene so genannte „Stillstands-Klausel“ oder auch als „Stand-Still-Klausel“ zu den Urteilen des EuGH etwas weltfremd, vielleicht auch sogar unseriös dargestellt und interpretiert.

    So auch in „Report Ausländer- und Europarecht“ in der Ausgabe Nr. 19 Februar 2009 auf der Seite 2, linke Spalte unten“:

    „…Nicht von der „Stand-Still-Klausel“ erfasst sind Einreisen zum Zweck des Familiennachzugs. Familiennachzug ist weder unter Niederlassung noch unter Dienstleistung im Sinne des Art. 41 ZP zu subsumieren. Die mit Einführung der Visumpflicht erfolgte Verschlechterung der Familien-Nachzugsregelungen für Türken ist daher nicht unwirksam. Türken sind damit auch nicht Ausländer, die wegen ihrer Staatsangehörigkeit für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen (vgl. § 30 I Satz 3 Nr. 4 AufenthG). Sie gehören somit auch nicht zu dem Kreis der begünstigten Ausländer, zu denen ein Ehegattennachzug erfolgen kann, ohne dass der Ehegatte die Spracherfordernisse gem. § 30 I Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen muss.“

    Die „Still-Stands-Norm“ ist ein absolutes und allgemeines Verschlechterungsverbot zugleich, es betrifft und gilt im Rechtsstatus für türkische Staatsangehörige, die sich im EU-Raum (legal oder illegal) aufhalten, und auch für die Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt – nur in der Türkei – haben, kurzum gilt diese Rechtsnorm für alle türkischen Staatsbürger. Unterschieden wird lediglich nur der dauerhafte Lebensmittelpunkt, d.h. die türkischen Staatsbürger, die eine legale Aufenthaltsberechtigung, Neudeutsch: „Niederlassungserlaubnis“ besitzen, aufgrund der Anwerbung, deren Nachkommen und Familienmitglieder, die im Rahmen einer Familienzusammenführung, z.B. durch Heirat oder als Minderjähriges Kind, wie aber auch selbst illegal eingewanderte türkische Staatsbürger, wie im z.B. exemplarisch im Fall von Tum/Dari durch ein abgelehntes oder angenommenes Asylbegehren illegal oder illegal, sich hier im EU-Raum aufhalten.

    Dazu auch das Urteil des EuGH, in der Rechtssache C‑16/05 vom 20. September 2007 (Rdnr. 28 bis 30):
    „Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

    Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.“

    Quelle: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&Submit=Suchen&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&radtypeord=on&typeord=ALL&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=tum&domaine=&mots=&resmax=100

    Die in Deutschland bzw. im EU-Raum lebenden türkischen Staatsbürger, die in der alten EWG Juristensprache noch als so genannte „Wanderarbeiter“ bezeichnet wurden, genießen dabei natürlich besondere Aufenthalts- und Arbeitsrechte. Dennoch gilt damit auch ein Verbot der unbedingten Benachteiligung, der Diskriminierung und der Beschränkung für alle türkischen Staatsbürger, in ihrer jeweiligen rechtlichen Poistion!

    Das EuGH definiert diese „Stand-Still-Klausel“, als das Mindestmaß an Rechten für türkische Staatsbürger, es gibt diese vor und zementiert es als Limit. Entwicklungen, die sich negativ im Rechtsstatus von türkischen Staatsbürgern verändern, werden von ihr nicht geduldet! Damit können diese Rechte sich nur in eine positive Richtung ändern, also nur zugunsten derer sich verschieben, ähnlich so parallel, wie auch, bei der Änderung im Rechtsstatus von EU-Ausländern!

    Das bedeutet damit auch kein einfrieren auf den Stand z.B. von 1973! In der Konsequenz würde sich der Rechtsstatus von türkischen Staatsbürgern ansonsten verschlechtern, weil aus der zeitlichen Entfernung heraus, sich die Rechte von z.B. EU-Ausländern positiv verändert entwickelt haben, während türkische Staatsbürger immer nur eine Rückentwicklung bzw. eine dramatische Verschlechterung erfahren haben. Hier gebietet der Gerichtshof den einzelnen nationalstaatlichen Regelungen Einhalt! Diese Verschlechterungsentwicklung will und kann das Gericht nicht mittragen, und benennt es eben dann als rechtswidrig. Es ist mitnichten ein zementiertes Recht, dass dazu verdammt wäre dort an diesem Stand der Rechte auf ewig zu verharren! Beide Gruppen, von türkischen Staatsbürgern, können, wenn auch im Moment nur auf getrennten Rechtsgutebenen an den jeweiligen Rechtsentwicklungen partizipieren und damit auch teilnehmen. In der Rechtssache von Tum/Dari, entdecken wir sogar eine Verflechtung, wenn es um die „Niederlassungserlaubnis“ geht!

    Das ist auch ganz logisch und entspricht der Rechtstradition, in jedem Staat und erst recht sollte sie in einem Rechtsstaat Geltung haben. Es wäre auch nicht mehr sinnerfüllt, wenn hieraus eine andere Entsprechung gedeutet werden sollte.

    Dabei ist die Rolle der Türkei, und damit auch die Rechtssituation seiner Staatsbürger, noch nicht einmal in einer anderen Richtung erfasst worden. Nämlich der Vollmitgliedschaft der Republik Türkei zu Zollunion der EWG/EU. Denn diese Entwicklung ist bisher gar nirgendwo richtig behandelt worden. Die Errichtung einer Zollunion innerhalb des EU-Raumes, dass alle Mitgliedsstaaten erfasst; bedeutet einen ganz großen Binnenmarkt und ohne einen Zoll. Es gilt der absolute Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr innerhalb dieser Grenzen. Und genau hier gilt diese feste Regelung auch für die Türkei. Sie ist Vollmitglied der Zollunion der EWG/EU, ohne selbst Vollmitglied der EU zu sein, was einmalig in der Welt ist, damit gelten aber auch die Wirtschaftsrechte der EWG/EU auch auf die EU angewendet!

    Wenn man ganz ehrlich ist, ist auch die Freizügigkeit für die Völker Europas bzw. die Menschen in den einzelnen Nationalstaaten innerhalb der Grenzen der EWG/EU, auch nur so etwas wie ein Zuckerbrot, ähnlich eines Abfallproduktes, dass z.B. „Teflon“ heißt, also aus der Raumfahrtforschung der NASA stammt, und der an die Menschheit gerichtet ist! Damit die Menschen mitgenommen werden konnten, musste man ihnen etwas vorsetzen, auch für ein geeintes Europa!

    Warum also sollen die Menschen, die in der Türkei leben davon nun ausgegrenzt werden, wenn ihre Roh-, Halb- und Fertigprodukte seit dem Jahre 1985, den völlig freien Eintritt zu den Märkten innerhalb des EU-Raumes haben, aber gerade denen die es produzieren bzw. anfertigen nicht gewähren will, selbst als menschliche Wesen auch nicht haben dürfen. Sind gar leblose Sachen mehr wert als die Menschen, die es erzeugen und nach dem EU-Raum bringen?

    Das wird noch zu behandeln sein vom EuGH, als den Wächter zur Verwirklichung des Binnenmarktes!

    Damit ist sehr wohl auch – ohne den Gedanken über die Frage der Zollunions-Vollmitgliedschaft der Türkei, der Nachweis einer Spracherfordernis für türkische Staatsbürger, auch so schon eindeutig rechtswidrig, z.B. zum Zwecke einer Familienzusammenführung.

    Dazu auch Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 – in der Rechtssache „Metock“ C‑127/08:

    „…Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

    1. Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers ist, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, vor seiner Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben muss, um sich auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen zu können.

    2. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist dahin gehend auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der der Ehegatte eines Unionsbürgers, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, ist und diesen Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie unabhängig davon berufen kann, wann oder wo ihre Ehe geschlossen wurde oder wie der betreffende Drittstaatsangehörige in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist.“

    Quelle: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&newform=newform&alljur=alljur&jurcdj=jurcdj&jurtpi=jurtpi&jurtfp=jurtfp&alldocrec=alldocrec&docj=docj&docor=docor&docop=docop&docav=docav&docsom=docsom&docinf=docinf&alldocnorec=alldocnorec&docnoj=docnoj&docnoor=docnoor&radtypeord=on&typeord=ALL&docnodecision=docnodecision&allcommjo=allcommjo&affint=affint&affclose=affclose&numaff=C-127%2F08&ddatefs=&mdatefs=&ydatefs=&ddatefe=&mdatefe=&ydatefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100&Submit=Suchen

    Weil auch im Besonderen das EuGH jüngst selbst sich einer derartigen Voraussetzung für EU-Ausländer, einer derartigen Vorstellung der Beschränkung von Rechten von EU-Ausländern, eine klar Absage erteilte, hat es derlei krude Denkvorstellungen durch Urteil es für rechtwidrig erklärt (Siehe auch obiges Schlusswort der großen Kammer des EuGH). Dieses Verbot gilt natürlich folgerichtig auch für Angehörige von türkischen Staatsbürgern, nicht nur folgernd aus dem ARB 1/80 Beschluss, sondern, auch wegen dem absoluten „Verschlechterungsverbot“, wegen der „Stand-Still-Klausel“, weil es auch damals (1973) gar keine Sprachtest für türkische Staatsbürger gab! Eine andere Deutung verkennt und missachtet das Recht dieser Bürger. Denn als Primärrecht der Gemeinschaft steht unmissverständlich auch der ARB 1/80 Beschluss zwischen der Türkei und der EWG/EU im gleichen Rang wie andere Primärrechte, und ist damit sogar in der Normenhierarchie, sogar über ein deutsches Gesetz stehend! Das muss in aller Deutlichkeit betont werden! Das muss doch jedem jetzt endlich einleuchten. Gesetze sind keine astrologischen Weissagungen und eine Spielwiese für Kartenleser! Es gilt der Grundsatz: „pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten!

    Das aber wäre wohl ein Horrorbild von einem Rechtsstaat, das dann keines mehr wäre! Und so gesehen, kann das Einfrieren dieser gegebenen Rechte – zu einer positiven Fortentwicklung hin – nicht eigenhändig fehl interpretiert werden! Und durch immer wieder durch unermüdliche kruden Begrenzungen hinweggetäuscht werden. Ganz im Gegenteil, man muss sogar die Rechte subsumieren können! Deshalb gehören, gerade auch türkische Staatsbürger – sehr wohl – zum begünstigten Kreis von Ausländern, von denen eine abstruse Spracherfordernis gefordert wird, nunmehr der Vergangenheit an!

    Dazu auch die Stellungnahme vom „Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.“, die fordert nämlich „…analog die Zurücknahme der Regelung im Aufenthaltsgesetz, Deutschkenntnisse vor der Einreise zu erbringen.“,

    weiter heißt es:

    „…Dieses Urteil bestätigt die bereits im Vorfeld vorgebrachten europarechtlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der deutschen Sprachtests, die auch von Ehegatten von Unionsbürger/-innen gefordert wurden, die das Verfahren der Familienzusammenführung außerhalb der Europäischen Union betrieben. Von ihnen wurde, wie von anderen Drittstaater/-innen auch, erwartet, vor der Einreise deutsche Sprachkenntnisse zu erwerben. Nur wenn sie sich bereits in einem Mitgliedstaat der EU aufgehalten haben, wurde mit Verweis auf das Gemeinschaftsrecht dieser Nachweis nicht gefordert.
    …
    „Deutsche Staatsbürger können in ihrem eigenen Land nicht schlechter gestellt sein als Unionsbürger/-innen. Auf diesen Missstand weisen wir seit Jahren hin. Der EuGH hat mit seinem Urteil die Rechte von Familienangehörigen gestärkt. Die Bundesregierung sollte diesem Beispiel folgen und den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse als Bedingung für den Familiennachzug ersatzlos streichen“ kommentiert die Bundesgeschäftsführerin des Verbandes, Cornelia Spohn, das Urteil. …“.

    Dazu auch eine Veröffentlichung der Katholischen Arbeitsgemeinschaft Migration, zu der Frage von „Spracherfordernissen“ u.a. Themen im Internet:

    „Probleme durch die Neuregelungen beim Ehegattennachzug

    Der Deutsche Caritasverband hat in seiner Stellungnahme zum Richtlinienumsetzungsgesetz und bei der Sachverständigenanhörung die Neuregelungen beim Ehegattennachzug als diskriminierend sowie integrations- und familienfeindlich abgelehnt. Die Praxis hat die damals geäußerten Bedenken und Befürchtungen seither bestätigt: …“

    Quelle: http://www.kam-info-migration.de/asp/cvkaminfo/show_page.asp?s_id=7&showid=724

    Nun, da gibt es eine kleine Enttäuschung, denn eine so genannte „Inländerdiskriminierung“, wird vom EuGH nie beanstandet, diese wäre einfach hinzunehmen sein. Aber dennoch könnte diese Regelung über die geschlechtsspezifische Argumentation beim Gerichtshof in Luxemburg, dennoch auch für deutsche Staatsbürger gemeinschaftsrechtlich rechtswidrig sein! Siehe dazu entsprechende Richtlinien und Verordnungen der EWG/EU!

    Zumal, dazu auch noch das Grundgesetz (GG) selbst diesen Gleichbehandlungsgrundsatz der Geschlechter auch kennt, wo die meisten höchstpersönliche Rechte sind und mit Art. 79 Abs. 1 und 2 GG als sogenannte Ewigkeitsrechte gelten, gemäß dem z.B. Art. 3 und Art. 1 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art 19, Art. 20 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 25 und Art. 33 Abs. 1 GG, gerade auch, wenn der eine Ehepartner, selbst deutscher Staatsbürger ist, denn jede/r Deutsche hat die gleichen Rechte und Pflichten, wie im Besonderen auch in Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 GG u.a. festgehalten wurde!

    An den positiven Rechtsentwicklungen, sind also beide Gruppen von türkischen Staatsbürgern ebenfalls an den jeweiligen Ebenen zu partizipieren! Darüberhinaus dürfte bei diesem Verharren auf das Jahr 1973, soweit folgenreich sein, dass man ja z.B. sogar das AGG, dann wohl auch nicht mehr für türkische Staatsbürger anwenden könnte, weil es sie nicht mehr, nach dieser – mit Verlaub – abstrusen Denkvorstellung, tangieren würde! So gesehen ist diese krude Auslegung und nicht mehr nachvollziehbares Verständnis, auf diesen Fixtermin vom Jahre 1973, alles festlegen zu wollen, völlig daneben! Denn an positiven Rechtsentwicklungen wären türkische Staatsbürger nicht mehr zu beteiligen, nach den Hausjuristen des BMI, wohl auch nicht mehr zu denken!

    Dann dürften viele von Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft verlieren und andere wieder erhalten, und insgesamt würde die alte Regelung gelten, die Kindergelderhöhung gebe es dann auch nicht mehr usw. und so fort!

    Wer so denkt und das alles so definiert handelt grob fahrlässig und sogar vorsätzlich nicht aufrichtig! Nun die nächsten EuGH Urteile in Aufhebung von gemachte Beschränkungen gegenüber türkischen Staatsbürgern wird diese noch untermauern!

    Man sieht jeder einzelne Millimeter an schon bereits vorhandenen Rechten, müssen türkische Staatsbürger Zug um Zug am EuGH sich einklagen, was für ein armes und selbstbegrenztes Rechtsverständnis haben diese Staaten. Ist das nicht Doppelzüngigkeit in seiner reinsten Form, wenn diese Saubermänner aus Europäer, allesamt wie sie da sie sich in der Welt aufbäumen, und auf der anderen Seite der Welt etwas vormachen, von einer Demokratie, vom Rechtsstaat, von Menschenwürde und der Menschenrechte, und etwas vorplappern, aber selbst sich dem entschieden, mit Händen und Füßen stäubend, davor verwahren! Hier ist leider Deutschland im Besonderen der permanente Sitzenbleiber!

    Nun gut, es kostet uns ja nur eine große Geduld, Ausdauer und viel Geld. Also nur eine unnötige Verschwendung von unseren Ressourcen, das wir hier jedesmal binden müssen! Sei es drum, auch das übernehmen wir, aber das Vertrauen und der Gesichtsverlust wiegt schwerer, auch im Ausland, dass sollten sich die Entscheidungsträger auch zukünftig einmal wohl – in einem ruhigen Moment – doch auch einmal richtig überlegen!

 

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