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Beiträge zum Stichwort ‘ Jura ’



Widerstände gegen die Folter

Von B. A. | 21. August 2007 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Widerspruch gegen die Anwendung der Folter hatte es bereits in der Zeit vor Christus gegeben. So rügt Cicero in einer Rede die Folteranwendung wie folgt: „Bei den peinlichen Fragen scheint man nicht darauf auszugehen, die Wahrheit zu erforschen, sondern um damit jemanden, der gefoltert wird, zu falschen Aussagen zu zwingen[1]. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit galten die Bedenken teils gegen die Glaubwürdigkeit von erzwungenen Geständnissen, teils wurden sie jedoch auch als unmenschliches Mittel bezeichnet[2]. Diese unterschiedliche Missbilligung hatte auch unterschiedliche Forderungen zur Folge. Die einen forderten „lediglich“ die Einschränkung der Folter und verurteilten den Missbrauch. Wohingegen die anderen die gänzliche Abschaffung verlangten. Die Widerstände gegen die Folter sollen deshalb unter diesen beiden Gesichtspunkten analysiert werden.

Die Einschränkung der Folter

Im 15. Jahrhundert wurde die Folter in immer stärkerer Masse dafür missbraucht, um im Strafprozess Geständnisse um jeden Preis zu erlangen. Diese Art und Weise wurde auch als “Geständnisprozess” bezeichnet. Erst im 16. Jahrhundert kam es in den großen Rechtsreformen zu einer Einschränkung der Folter durch die Präzisierung der Kriterien und die Ausbildung einer Indizienlehre.

Die „Constitutio Criminalis Carolina”

Durch die „Constitutio Criminalis Carolina von 1532 sollte eine maßvolle Anwendung der Folter gewährleistet werden. Trotz der Beibehaltung der Folter in seinen Grundzügen zeichneten sich die Carolina dadurch aus, das versucht wurde, einen an Form und Regeln gebundenen Strafprozess zu schaffen. Das Eintreten für eine Mäßigung und eine strengere Kontrolle sollte sich als erste Stufe im Kampf gegen die Folter erweisen. Ein durch Folter erlangtes Geständnis reichte nur aus, wenn Indizien von erheblicher Stärke vorlagen (Art. 22 ff.). Suggestivfragen auf der Folterbank waren verboten; überdies reichte das unmittelbar nach der Folter abgelegte Geständnis nicht aus. Vielmehr sollte der Angeklagte einen oder mehrere Tage später erneut befragt werden, und zwar nicht in der Folterkammer, sondern „in die büttelstuben oder ander gemach“ (Art. 56). Das in der Marter abgelegte Geständnis war unwirksam (Art. 58), entscheidend war die Aussage, „so er von der marter gelassen ist“. „Ordnungsmaßstab waren die Folterbestimmungen des römischen Rechts (D 48.18; C. 9. 41)[6]. Durch diese offensichtlichen Bemühungen, das durch Folter erwirkte Geständnis auf seine Richtigkeit zu überprüfen und nicht kritiklos zu übernehmen, stellte die Carolina einen Fortschritt dar. Bezeichnend ist, dass „die von der Carolina gezogenen Grenzen in verderblicher Weise überschritten“ wurden: den Höhepunkt erreichte „der ärgste Missbrauch“ in den Hexenprozessen.

Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov

Obwohl die Carolina in fast allen deutschen Territorien als gültig betrachtet wurde, war ihre Anwendung in der Gerichtspraxis beeinträchtigt durch die unzureichende Ausbildung vieler Richter, das Fortleben alter Rechtstraditionen und die mangelnden Kontrollmöglichkeiten innerhalb der kompliziert strukturierten Gerichtsverfassungen [7]. Im Bewusstsein dieser Umstände und „in klarer Erkenntnis der Gefährlichkeit“ der Folter hat der Gesetzgeber zwar zahlreiche Schutzbestimmungen erlassen; ihre Zulässigkeit stand jedoch außer Frage[8]. Trotz ihrer Fortschrittlichkeit führten diese Umstände zu erheblichem Missbrauch der Folterbestimmungen. Dadurch war mit der Folter praktisch jedes Geständnis zu erlangen. Bloch nennt die Carolina deshalb ein „Lehrbuch des Sadismus“[9].

Diese Lage war den Richtern der obersten Gerichte durchaus bekannt. Benedict Carpzov, Richter am Appellationsgericht Dresden, den obersten Gericht Sachsens, „primus ordinarius“ am renommierten Leipziger Schöffenstuhl sowie Richter am Oberhofgericht und am Kirchengericht in Leipzig, bezeichnet die Folter als ein „trügerisches und gefährliches Instrument“, dass häufig über die Wahrheit hinweg täusche. Carpzov wisse aus Erfahrung, dass mancher Straftäter jeder Folter widerstehen könne. Viele Menschen zögen es jedoch vor, alles Beliebige zu gestehen[10]. Trotz alledem seien für Carpzov die Erforschung der Wahrheit und eine effiziente Strafverfolgung ohne die Folter unmöglich. Dabei bezieht sich Carpzov unter anderem auf die Peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V, die Carolina[11]. Carpzov vereinigte damit „folterbejahende Effizienz und folterkritische Skepsis in einem Regelungsmodell[12], das aus damaliger Sicht einzuleuchten vermochte“. Dieses Regelungsmodell war dadurch gekennzeichnet, dass Aktenversendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter einen gewissen Schutz der Angeklagten gewährleisteten. Nach Falk liegt in dieser Synthese allerdings „ein entscheidender Grund dafür, dass die strafprozessuale Folter in der deutschen Jurisprudenz und Rechtspraxis bis weit ins 18. Jahrhundert akzeptiert wurde“[13].

Bekir Altas - Duisburg, 21.08.2007

Teil 1: Der Kampf gegen die Folter

Teil 2: Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht

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[1]Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Über die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S. 123
[2]Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte, S. 71 ff., S. 44f.
[3]Der fränkische Ritter Johannes Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1463 oder 1465 – 1528) schuf im Jahre 1507 die Halsgerichtsordnung für das Bistum Bamberg, die sog. „Constitutio Criminalis Bambergensis“. Diese war Vorbild für die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.
[4]Schmidt: Der Strafprozeß, Aktuelles und Zeitloses, NJW 1969, 1137,1138.
[5]Als Indizien wurden u.a. aufgeführt: der allgemein verdächtig machende üble Leumund, die Tatsache, dass der verdächtige in der Nähe des Tatortes gesehen wurde, die Bezichtigung durch einen Sterbenden, der Fund eines dem Beschuldigten gehörenden Gegenstandes.
[6]Lieberwirth, in: Erler/Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1152
[7]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 86-90
[8]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 104, 112
[9]Bloch: Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt 1977,S. 278.
[10]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 29f., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[11]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 17ff., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[12]Carpzsov machte die Zulässigkeit der Folter von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig. Aktensendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter gewährleisteten einen gewissen Schutz der Angeklagten. Dadurch ist in Kursachsen eine auffallend niedrige Quote an Hexenprozessen und an Todesurteilen zu beobachten. Die Zulässigkeit der Folter hingegen gewährleistete eine gewisse Befriedigung des kriminalpolitischen Bedürfnisses nach kompromissloser und effizienzbetonten Strafverfolgung.
[13]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 33ff., 98, http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm



Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht

Von B. A. | 14. August 2007 | Kategorie: Recht | 8 Kommentare

Nach Auffassung von Künßberg war der Gebrauch der Folter den Germanen zunächst unbekannt. Fest steht jedoch, dass die Germanenreiche, die auf römischem Boden gegründet wurden, nach dem Vorbild des römischen Rechts die Folter in ihre Gesetzgebung aufgenommen hat[1]. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass sich die Folter bei den Germanen eigenständig entwickelt haben kann, und dass später bei den Aufzeichnungen der germanischen Stammesrechte der entsprechende Terminus des römischen Rechts einfach übernommen wurde. Diese These gilt seit der grundlegenden Abhandlung von Winfried Trusen über „Strafprozeß und Rezeption“ aus dem Jahre 1984 als widerlegt[3].

Die Folter durfte nach römischem Recht ursprünglich nur gegen Unfreie angewendet werden, was ihre Rechtfertigung in der umfassenden Macht des „pater familias“ fand[5]. Uneingeschränkt galt dies jedoch nur für die Zeit der Republik. Im Prinzipat und in der Kaiserzeit wurde die Praxis zum Teil auch auf Freie ausgedehnt. Dies spiegelt sich im Codextitel „De quaestionibus“ (C.9.41), der in mehreren Stellen die Zulässigkeit der Folter auch gegen Freie dokumentiert[6].

Mit Ausnahme des westgotischen Rechts büßte die Folter in den germanischen „Nachfolge-Staaten“ erheblich an Bedeutung ein. Der Grund hierfür war das Prinzip der Verbrechensverfolgung des „germanischen Rechtsdenkens“. Ein gerichtliches Verfahren wurde nämlich nur dann eingeleitet, wenn der Verletzte Anklage erhob. Die Folter war „ein Produkt einer ganz anderen staatlichen Organisation, die in der Verbrechensverfolgung eine Staatsaufgabe und keine Angelegenheit einer Prozesspartei sah[7].

Der Inquisitionsprozess

Durch den Inquisitionsprozess im 13. Jahrhundert erlangte die Folter ihre alte Bedeutung zurück. Sie wurde nunmehr auch in „normalen“ Verfahren zur Erlangung eines Geständnisses eingesetzt[8]. Der Grund hierfür war die Vorstellung, dass jeder Verbrecher vom Teufel besessen sei und dies nur durch die Folter gebrochen werden könne[9]. Ferner reichten in der gerichtlichen Beweisführung für eine Verurteilung weder Indizien noch eine sonstwie geartete freie Überzeugung des Gerichts aus. Vielmehr war ein Geständnis oder die Aussage zweier Zeugen erforderlich, die den Täter bei der Tat selbst gesehen haben müssen[10]. Da Tatzeugen nur selten zur Verfügung stehen, entwickelte sich das Geständnis zu dem entscheidenden Beweismittel: confessio est regina probationum (=das Geständnis ist die Königin der Beweismittel)[11]. In dieser Form ist die Folter erstmalig im Stadtrecht von Wiener Neustadt bezeugt[12].

Hexenprozesse

Bereits im 13. Jahrhundert stand die Zauberei in der „Treuga Heinrici“ unter Strafe. Aber auch bekannte Rechtsbücher wie beispielsweise der Sachsen- und Schwabenspiegel oder die Carolina enthielten Bestimmungen, die das „crimen magiae” mit schwerer Strafe bedrohten. Durch den Einfluss der Kirche seit dem Ende des 15. Jahrhunderts entwickelte sich die Zauberei zusätzlich zu einem schweren Religionsdelikt. Papst Innozenz VIII. (1484-1492) ordnete mit der sogenannten Hexenbulle „Summis desiderantes affectibus“ vom 5. 12. 1484 die strafrechtliche Verfolgung hexenverdächtiger Personen an. Mit seinem Einverständnis verfassten daraufhin die beiden Dominikanermönche Heinrich Institoris und Jakob Sprenger den berüchtigten „malleus maleficiarum“, den sogenannten Hexenhammer[13], der den Inquisitionsprozess verschärfte. Der Hexenprozess entwickelte sich zu einem Ausnahmeverfahren, der in anderer Weise als bei anderen Verbrechen geführt werden dürfe[14]. Somit war die strafrechtliche Verfolgung in Art und Maß â€žaufs willkürlichste gesteigert“[15].

Bekir Altas - Duisburg, 13.08.2007

Teil 1: Der Kampf gegen die Folter

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[1] Schröder/Künßberg: Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, S. 399
[2] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Über die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S.43; Amira: Grundriss des Germanischen Rechts, S. 277; Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 92f.
[3] Trusen,: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 33-69
[4] Pfenninger: Die Wahrheitspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, S. 357; Moos: Das Geständnis im Strafverfahren und in der Strafzumessung, Diss. Göttingen 1983, S. 14
[5] Höra, Knut: Wahrheitspflicht und Schweigebefugnis des Beschuldigten: eine Analyse der Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess, S. 41
[6] C.19.41.8.pr, 9.41.11, 9.41.16, 9.41.17; siehe hierzu Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 21, http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[7] Lieberwirth, in: Erler /Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1150
[8] Wessels: Schweigen und Leugnen im Strafverfahren, JuS 1966, S. 170
[9] Rüping: Zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und Angeklagten, JR 1974, S. 136
[10] Liepmann: Die Psychologie der Vernehmung des Angeklagten im deutschen Strafprozeß, ZStW 1924, S. 656
[11] Liepmann: Die Psychologie der Vernehmung des Angeklagten im deutschen Strafprozeß, ZStW 1924, S. 656
[12] Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Auflage, S. 91
[13] Sellert: Friedrich Spee von Langenfeld – ein Streiter wider Hexenprozess und Folter, NJW 1986, S. 1223; Lorenz/Midelfort,: Hexen und Hexenprozesse. Ein historischer Überblick, historicum.net, URL: http://www.historicum.net/no_cache/ persistent/artikel/3353/, zuletzt besucht am 18.05.2007
[14] Sellert,: Friedrich Spee von Langenfeld – ein Streiter wider Hexenprozess und Folter, NJW 1986, S. 1225
[15] Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 210



BVerfG: Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten “Parallelgesellschaften” entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren

Von E. S. | 9. August 2007 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Ich bin mir nicht sicher aber stelle mir dennoch die Frage, was sich die Verfassungsrichter dabei gedacht haben (darauf geht die Formulierung des VG Stuttgart zurück), als sie meinten, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten “Parallelgesellschaften” entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Die im Ergebnis überzeugende Entscheidung des VG Stuttgart hat in der Begründung einen Nachgeschmack, der schwer einzuordnen ist.



Die Bundesregierung über die Rücknahme der Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention

Von E. S. | 8. August 2007 | Kategorie: Politik | Keine Kommentare

Eine Rücknahme der vor 15 Jahren abgegebenen Erklärung zur UN-Kinderrechtsrechtskonvention wäre “migrationspolitisch bedenklich”. Sie kann zu einem Anstieg der Einreise unbegleiteter minderjähriger Ausländer nach Deutschland führen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6076) auf eine Große Anfrage der Grünen (16/4205). Aus diesem Grund sowie unter anderem der Gefahr, dass die Rückname der Erklärung zu Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des nationalen Aufenthalts- und Asylrechts führen würde, seien zwölf Bundesländer nicht bereit, den Vorbehalt zur Konvention fallen zu lassen. Die Bundesregierung sehe sich deshalb außerstande, die Erklärung zu der Kinderrechtskonvention gegen den Willen der Länder zurückzunehmen. Deutschland hatte 1992 eine Erklärung hinterlegt, die unter anderem besagt, dass keine Bestimmung der UN-Kinderrechtskonvention so ausgelegt werden kann, dass sie das Recht Deutschland beschränkt, Gesetze über die Einreise von Ausländern und die Bedingung ihres Aufenthalts zu erlassen. Zuletzt habe Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) Ende vergangenen Jahres bei den zuständigen Kollegen der Länder nachgefragt, ob sie bei ihrer Haltung blieben.
Im Übrigen sei die Exekutive “Träger der auswärtigen Gewalt”. Dem Bundestag sei aber auch zuvor bei der Verabschiedung des Vertragsgesetzes die vorgesehene Erklärung bekannt gewesen. Der Rechtsausschuss des Parlaments hatte schon der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention ausdrücklich in der Erwartung zugestimmt, “dass die vorgesehene völkerrechtliche Erklärung zum Auslegungsvorbehalt abgegeben wird”, erklärt die Regierung. Die Grünen hatten unter anderem angeführt, der Bundestag habe schon mehrfach Beschlüsse zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung gefasst. Auch die Unabhängige Kommission “Zuwanderung” unter der Leitung der früheren Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth (CDU) habe die Rücknahme empfohlen.
Das deutsche Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht entspricht nach Auffassung der Bundesregierung den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berücksichtige bei der Bearbeitung von Asylanträgen unbegleiteter Minderjähriger “deren spezifische Bedürfnisse in vielfältiger Weise”. So sei ein speziell geschulter Asylsachbearbeiter in dieser Angelegenheit tätig. Die Anhörung des Kindes - oder des Jugendlichen - werde einfühlsam und weniger formal vorgenommen als bei Erwachsenen. Man gehe besonders sensibel auf die Bedürfnisse der Minderjährigen ein.



Der Kampf gegen die Folter

Von B. A. | 4. August 2007 | Kategorie: Recht | 12 Kommentare

Prof. Dr. Winfried Brugger aus Heidelberg leitet aus der derzeitigen Rechtslage sogar eine polizeiliche Pflicht zur Folter und begründet seine Haltung unter anderem mit der Verantwortlichkeit des Staates für die Erhaltung eines angemessenen Schutzniveaus[2]. Im Frühjahr 2003 wies der Vizepräsident der Frankfurter Polizei Daschner in einem Entführungsfall die ermittelnden Beamten sogar an, dem Verdächtigen zunächst mit Gewalt zu drohen und ihm später gezielt Schmerzen zuzufügen[3]. Minister und namhafte Bundestagsabgeordnete äußerten Verständnis für den Vizepräsidenten; Brandenburgs Innenminister Schönbohm bezeichnete die Folter in Deutschland sogar als „vorstellbar“[4].

Zur Beurteilung dieser Debatte über die Legitimität der Folter ist die rechtsgeschichtliche Betrachtung zur Entwicklung der Folter als eine Rechtseinrichtung und die Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen und Umstände, die zu einem absoluten Folterverbot geführt haben, erforderlich[5]. In der nächsten Zeit möchten wir in diesem Rahmen in Grundzügen die Bekämpfung der Folter bis zu ihrer Abschaffung aufzeigen.

Die Bedeutung der Folter

Zur Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Verständnis der Folter und rechtswissenschaftlicher Begriffsbestimmung sind einführende Hinweise zur Bedeutung der Folter sinnvoll. Das deutsche Wort Folter ist ein Ausdruck, der erst in der Literatur des 17. Jahrhunderts die juristische Bedeutung eines „Geständniserzwingungsmittels“ erlangte[6]. Das Wort Folter meint ursprünglich noch das Gerät selbst, mit dessen Hilfe körperliche oder seelische Qualen zum Erreichen eines Geständnisses zugefügt werden können[7]. Der Begriff Folter kann auch im Sinne von Krankheit, Schmerzen, Züchtigung und oft im Sinne von (Leibes-)Strafe verwendet werden und könnte von den Gesetzesvätern des Mittelalters auch so gebraucht worden sein. Etymologische Untersuchungen ergeben jedoch, dass die Folter im juristisch-technischen Sinne als ein prozessuales Hilfsmittel zu werten ist, die zur Vervollkommnung gerichtlicher Untersuchungen und Urteilsgrundlagen zu schaffen dient[8]; sie ist in diesem Sinne jede gewaltsame Herbeiführung eines Geständnisses oder einer Aussage im Rahmen des Beweisverfahrens[9]. „Für eine rechtshistorische Untersuchung muss dieser gesetzliche Bedeutungsgehalt stets der Ausgangspunkt sein, mag unter Folter in der Umgangssprache körperlicher oder seelischer Schmerz im weitesten Sinne verstanden werden[10].“ Nicht der Begriff Folter umfasse einen weiten Rahmen, sondern alle anderen Begriffe[11], die mit Folter übersetzt oder im Sinne von Folter gebraucht werden[12].

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[1] Brugger, JZ 2000, 165ff.; Brugger, Der Staat 1996, S. 67ff.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Rn. 45ff.; Miehe, NJW 2003, S. 1219f.; Wittreck, DÖV 2003, S. 873ff.; Zur Diskussion in deutschen Tages- und Wochenzeitungen siehe die Nachweise bei Welsch, BayVBl 2003, 481, 482, Fußnoten 7-14
[2] Dieter Grimm / Bernhard Schlink / Winfried Brugger, HFR 4-2002, S. 5, Rn. 16f., http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/4-2002/seite5.html
[3] Schnorr, ZRP 2003, S. 143
[4] N.N.: Schönbohm, Folter bei Terrorgefahr vorstellbar, Berliner Zeitung vom 26.02.2003, Lokales, S. 20
[5] Gebauer, NVwZ 2004, S. 1408f
[6] Adelung, Grammatischkritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Zweyter Tei; Sp. 241.
[7] Kluge-Götze: Etym. Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 219
[8] Kluge-Götze: Etym. Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 219; Trübners Deutsches Wörterbuch, S. 412
[9] Lieberwirth, Rolf, in: Erler /Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1150
[10] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Über die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S. 20
[11] Sprachlich hat sich im deutschen Recht neben der Bezeichnung Folter die Bezeichnung Tortur durchgesetzt. Beide Bezeichnungen haben ihren Ursprung im Lateinischen. In den mittelalterlichen Quellen sind ferner die Bezeichnungen Quaestio, Cruciatus und Marter im Sinne von Folter zu finden.
[12] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Über die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S.21



Kurt Beck fordert Kommunalwahlrecht auch für Nicht-EU-Ausländer

Von E. S. | 3. August 2007 | Kategorie: Politik | Keine Kommentare

Um diese Forderung allerdings zu verwirklichen wäre eine Verfassungsänderung notwendig. Aus Anlass der Ratifizierung des Maastrichter Vertrages wurde bereits im Jahr 1992 ein erster Schritt in Richtung “Kommunalwahlrecht für Ausländer” unternommen. Der damals eingefügte Artikel 28 Abs. 1 Satz 3 GG eröffnet aber die Teilnahme an Kommunalwahlen lediglich den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der EU.

Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG: Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.

Die von Beck angesprochene Ungleichbehandlung von Ausländern führt in der Tat bei nüchterner Betrachtung zu unsachgemäßen Ergebnissen. Während ein EU-Ausländer, auch wenn er neu in die Bundesrepublik eingereist ist, ein kommunales Wahlrecht besitzt, darf beispielsweise der in Deutschland geborene und aufgewachsene Türke nicht zur Wahlurne gehen.

1,4 Millionen oder 21% aller im Ausländerzentralregister geführten Ausländerinnen und Ausländer wurden in Deutschland geboren. Personen mit türkischer … Staatsangehörigkeit liegen hier mit Anteilen von 34% … deutlich über dem Gesamtdurchschnitt. (Quelle: Aufenthaltstitel.de)

Trotz dieser Kommunalen Schieflage scheint eine Umsetzung Becks Forderungen allerdings schwierig. Die SPD, die immer wieder mal gerne etwas für Ausländer fordert, sich allerdings im Bundestag meist gegen die CDU nicht durchsetzen kann, wird Rückgrat beweisen müssen.

Die Bundesregierung hatte nämlich bereits im April 2007 mitgeteilt, dass sie derzeit keinen Weg für ein Kommunalwahlrecht für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten sehe. Dies erfordere eine Verfassungsänderung. Die erforderliche Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat sei “nicht absehbar”.

Stimmt! Für die erforderliche Zweidrittelmehrheit wären die Stimmen der CDU/CSU notwendig.

Dieses “wir-können-nichts-dafür” oder auch “würden-gerne,-können-aber-nicht” Argument wird sich allerdings nicht mehr lange halten, da bereits die Mehrheit der EU-Staaten ihren Ausländern das Wahlrecht auf kommunaler Ebene ermöglichten und durchweg von positiven Erfahrungen berichten. Selbstverständlich wird, wir kennen die Union nur zu gut, ausreichend Nachdruck von Nöten sein, wie beispielsweise von der Vizepräsidentin des Deutschen Städtetages, der Frankfurter Oberbürgermeisterin Petra Roth (CDU!). Sie bestätigt in diesem Fall die Regel in der Union.

Letztlich würde durch die Umsetzungen die Integration vieler Kommunalpolitiker in die deutsche Wirklichkeit enorm vorangetrieben werden. Sie wären gezwungen auf die Bedürfnisse und Probleme der über sieben Millionen Ausländer einzugehen, sich diese anzuhören und sich um Besserung der Umstände einzusetzen.



Migranten im Geiste des freiheitlich demokratischen Rechtsstaats

Von E. S. | 16. Juli 2007 | Kategorie: Gesellschaft | 12 Kommentare

Während die Mehrzahl der Medien über den Scherbenhaufen auf dem zweiten Integrationsgipfel in Berlin berichtet, hat die „Welt“ in Paderborn entdeckt, dass mehr Integration eigentlich nicht mehr möglich ist. Ein Türke sei als vermutlich erster Moslem Schützenkönig der Paderborner Bürgerschützen von 1831 geworden. Die „Main Spitze“ berichtet über: “Christen beim muslimischen Freitagsgebet”. Die wichtigste Erkenntnis [...]



Integrationsgipfel ohne Migranten!

Von E. S. | 11. Juli 2007 | Kategorie: Politik | 31 Kommentare

Der zweite Integrationsgipfel der Bundesregierung wird an diesem Donnerstag voraussichtlich ohne die vier größten türkischen Migrantenorganisationen stattfinden. Sie kündigten am Dienstag ihre Absage an. Nun wird diskutiert, ob und wer die Verlierer sind.



Integrationsgipfel ohne Migranten?

Von E. S. | 6. Juli 2007 | Kategorie: Politik | 28 Kommentare

Die Staatsministerin für Integration, Maria Böhmer, rief am 04.07.2007 die Organisationen der türkeistämmigen Zuwanderer zur Teilnahme am 2. Integrationsgipfel auf, nachdem diese mit einem Boykott des Integrationsgipfels gedroht haben. Der Grund ist das neue Zuwanderungsgesetz, die der Bundestag im Juni beschlossen hat. Das neue Gesetz verlangt unter anderem, dass nachziehende Ehegatten z.B. aus der Türkei [...]



Der Fall Marco W.: Was denn nun?

Von E. S. | 26. Juni 2007 | Kategorie: Feuilleton | 3 Kommentare

In der Juristerei gibt es oft unzählige Meinungen zu meist überflüssigen Streitigkeiten. Während die Mindermeinung das Haar durch die Mitte spalten will, möchte die Rechtsprechung an den Spitzen stutzen. Dazu gesellen sich meist noch mehrere sog. Literaturmeinungen, die alle im Grunde eine Synthese von beidem möchten und das Haar je nachdem durch die Mitte spalten [...]



Der Fall Marco W.: Deutsche Selbstverständlichkeiten

Von E. S. | 25. Juni 2007 | Kategorie: Feuilleton | 46 Kommentare

Seit Wochen schreiben und titeln deutsche Blätter über den unglücklichen Fall des deutschen Schülers in Antalya. Der 17-Jährige sitzt wohl seit über zehn Wochen in Untersuchungshaft wegen eines Urlaubsflirts mit einer 13-Jährigen Engländerin.
Solche Meldungen und Geschichten ignoriere ich in der Regel so gut ich kann. Doch zeigt dieser Fall gleich mehrere deutsche Selbstverständlichkeiten:



CDU gegen eine Gleichstellung des Islam mit dem Christentum

Von E. S. | 23. Juni 2007 | Kategorie: Politik | 11 Kommentare

Kardinal Karl Lehmann und CDU-Generalsekretär Ronald Pofalla sprachen sich kürzlich gegen eine Gleichstellung des Islam mit dem Christentum aus. Mit welchen Argumenten eigentlich?



Eine unendliche Geschichte? Die Diskussion um den Religionsunterricht in NRW

Von E. S. | 18. Juni 2007 | Kategorie: Gesellschaft | Ein Kommentar

Das Land Nordrhein-Westfalen bietet seit dem Schuljahr 1999/2000 die islamische Unterweisung in deutscher Sprache im Rahmen eines zeitlich nicht befristeten Modellversuchs an. An mehr als 130 beteiligten Schulen besuchen über 8500 muslimische Schülerinnen und Schüler diesen Unterricht. Offiziell wird der Modellversuch aufgrund des vermeintlich fehlenden Ansprechpartners auf islamischer Seite „Übergangsweise“, quasi als „Platzhalter“ für einen [...]





 

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