Kleine Anfrage: Umgang mit ausländischen Gefährdern – Statusrechtliche Begleitmaßnahmen

20. Dezember 2006 | Von | Kategorie: Leitartikel | Keine Kommentare |

Die Arbeit der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge steht im Fokus zweier Kleinen Anfragen der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen (16/3220) und Die Linken (16/3764). Das wesentliche Ziel der AG Status bestehe darin, den aufenthaltsrechtlichen Status von Personen mit extremistischen oder terroristischen Hintergrund zu überprüfen und unter Umständen zurückzunehmen.

Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (16/3220) sowie Antwort der Bundesregierung (16/3429):

Im Juni 2005 wurde durch das Bundesministerium des Innern (BMI) die Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) eingerichtet (vgl. Bericht vom Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes am 30. und 31. März 2006 im Bundesministerium des Innern, S. 63 bis 67).

Die Arbeit der AG Status findet im Rahmen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums statt. Die Federführung der AG Status liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Ständige Teilnehmer der AG Status sind neben dem BAMF das Bundesamt für den Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt sowie anlassbezogen involvierte Bundes- und Landesbehörden.

Das wesentliche Ziel der AG Status besteht darin, bei Personen mit extremistischem/terroristischem Hintergrund frühzeitig zu erkennen, ob

  • ein Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl-/Flüchtlingsanerkennung bzw.
  • Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen (z. B. Auflagen),
  • Maßnahmen zur Ãœberwachung nach § 54a AufenthG,
  • Maßnahmen zur Verhinderung der (Wieder-)Einreise,
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Erteilung bzw. Widerruf oder Rücknahme einer Einbürgerung angezeigt sind.

Zwischen Juni 2005 und März 2006 hat die AG Status in 80 Fällen die Arbeit aufgenommen. Hiervon hatten 44 Fälle einen asylrechtlichen Hintergrund. Im Rahmen der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes wurde deutlich, dass die AG Status aber in nicht einmal einem Drittel dieser Fälle tatsächlich aktiv geworden ist:

  • In 20 Fällen hat sie den Widerruf einer Asylanerkennung eingeleitet.
  • In einem Fall wurde ein Asylberechtigter von Deutschland nach Griechenland überstellt (da dieser dort bereits zuvor einen Flüchtlingsstatus erhalten hatte).
  • Das BKA half bei der Identifizierung einer Person sowie bei der Beschaffung von Reisepapieren.
  • Und schließlich bewirkte die AG Status, dass die Landesbehörden die Ausweisung von zwei Personen verfügten bzw. in einem anderen Fall auf eine aus einem anderen Bundesland zuziehende Person aufmerksam wurden.

Das BAMF ist nicht nur auf Bundesebene bei der aufenthaltsrechtlichen Überprüfung von sog. Gefährdern aktiv. So ist das BAMF (über seine Außenstellen) auch in der AG BIRGiT (Bayern), der Anti-Terrorismuskoordinierungsgruppe (Hamburg), der Arbeitsgruppe zur Rückführung ausländischer Gefährder (Rheinland-Pfalz) sowie der Sicherheitskonferenz (Nordrhein-Westfalen) vertreten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Einzelfrage 15 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 16/2873, S. 9).

Als hilfreich hat sich – so das BAMF – erwiesen, dass die AG Status für den Widerruf von Asylanerkennungen bzw. für die Empfehlung einer Ausweisungsverfügung Erkenntnisse von Sicherheitsbehörden verwenden kann – die „nicht ausreichen, um einem Strafverfahren zum Erfolg zu verhelfen“.

Zur Verbesserung seiner Arbeit empfahl das BAMF – aufgrund der fehlenden ausländerrechtlichen Zuständigkeit – den Ausbau der Koordinierungs- und Servicefunktion der AG Status – zur „Sensibilisierung“ der Ausländerbehörden. In seinem Referentenentwurf vom 3. Januar 2006 für ein „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ hat das BMI daher vorgeschlagen, dem BAMF in § 75 Nr. 11 AufenthG-E die Arbeit der AG Status auf Dauer zuzuweisen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie viele Fälle sind derzeit in der AG Status anhängig?

In der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG STATUS) waren zum 10. November 2006 136 Fälle anhängig.

2. In wie vielen Fällen hat die AG Status
a) den Widerruf bzw. die Rücknahme einer Asyl-/Flüchtlingsanerkennung verfügt bzw.
b) Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung sowie weitere ausländerrechtliche Maßnahmen (z. B. Auflagen),
c) Maßnahmen zur Überwachung nach § 54a AufenthG,
d) Maßnahmen zur Verhinderung der (Wieder-)Einreise,
e) Maßnahmen zur Verhinderung bzw. den Widerruf oder die Rücknahme von Einbürgerungen und
f) sonstige Maßnahmen
empfohlen bzw. initiiert (bitte aufschlüsseln)?

Vorab weist die Bundesregierung darauf hin, dass von der AG STATUS keine asyl- oder ausländerrechtlichen Maßnahmen zu Einzelfällen verfügt werden. Das Ziel der AG STATUS besteht darin, bei Personen mit terroristischem oder extremistischem Hintergrund frühzeitig zu erkennen, ob aufenthaltsrechtliche Maßnahmen angezeigt sind. Zu diesem Zweck prüft die AG STATUS die hierzu notwendigen statusrechtlichen Maßnahmen, bewertet diese rechtlich und erarbeitet entsprechende Handlungsempfehlungen, die die zuständigen Behörden in eigener Kompetenz aufgreifen können.
Im Übrigen unterstreicht die Bundesregierung, dass die einleitend getroffenen Feststellungen und Angaben der Kleinen Anfrage nicht, wie dargestellt, Bestandteil des Berichtes des Bundesministeriums des Innern zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) sind, sondern der Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Praktiker-Erfahrungsaustausch im Rahmen der Evaluierung des Zuwanderungsgesetzes am 30. und 31. März 2006 entnommen sind, die im Anlagenband I des vorgenannten Berichtes enthalten ist.
Zu a) In 20 Fällen wurde vom BAMF auf Empfehlung der AG STATUS ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet.
Zu b) In 17 Fällen wurden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (Ausweisungen), in einem Fall die Verweigerung eines Aufenthaltstitels empfohlen. In weiteren 32 Fällen wurden durch die jeweils zuständigen Ausländerbehörden nach Kenntnis der AG STATUS Ausweisungsverfügungen erlassen.
Zu c) Die AG STATUS hat bisher eine Maßnahme nach § 54a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) empfohlen.
Zu d) In 11 Fällen wurde eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) initiiert.
Zu e) Es wurde keine Maßnahme zur Verhinderung oder Rücknahme von Einbürgerungen empfohlen.
Zu f) In vier Fällen schlug die AG STATUS dem Bundesministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt die Unterstützung der Länder bei der Passersatzbeschaffung vor.

3. Wie viele dieser Entscheidungen (2. a bis f) sind inzwischen rechtskräftig (bitte aufschlüsseln)?

Von den 20 Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren sind fünf bestandskräftig abgeschlossen. In sieben Fällen ist eine Ausschreibung im SIS erfolgt. Im Übrigen ist noch keine der empfohlenen Maßnahmen bestands- bzw. rechtskräftig.

4. Aus welchen Staaten stammen die Personen, denen das BAMF auf Vor- schlag der AG Status die Asyl-/Flüchtlingsanerkennung widerrief bzw. bei denen diese Anerkennung zurückgenommen wurde (bitte aufschlüsseln)?

Die Personen, deren Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus widerrufen bzw. zurückge- nommen wurde, haben folgende Staatsangehörigkeit: algerisch (8); irakisch (6); ägyptisch (2); jordanisch (1); libysch (1); tunesisch (1); staatenloser Palästinenser (1).

5. Wie viele derjenigen Personen, denen das BAMF auf Vorschlag der AG Status die Asyl-/Flüchtlingsanerkennung widerrief bzw. denen diese Anerkennung zurückgenommen wurde, erhielten einen subsidiären Schutzstatus oder wurden (in welche Staaten) abgeschoben?

Von den Personen, bei welchen der Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus widerrufen bzw. zurückgenommen wurde, erhielt keine subsidiären Flüchtlingsschutz. Abschiebungen sind nach Kenntnis der AG STATUS in diesen Fällen bisher nicht erfolgt.

6. Findet die Arbeit der AG Status in den Räumlichkeiten des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums in Berlin-Treptow statt? Wenn nein, wo sonst?

Die Sitzungen der AG STATUS finden im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) statt.

7. Wie viele Vertreterinnen/Vertreter des a) BAMF, b) Bundesamtes für den Verfassungsschutz bzw. c) Bundeskriminalamtes arbeiten in der AG Status?

In der AG STATUS sind vertreten:
a) das BAMF mit mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern,
b) das Bundesamt für Verfassungsschutz mit mindestens zwei Mitarbeiterinnen/ Mitarbeitern und
c) das Bundeskriminalamt mit mindestens zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern.

8. Welche anderen Bundes- und Landesbehörden haben an der Arbeit der AG Status bislang mitgewirkt?

An der Arbeit der AG STATUS haben bislang anlassbezogen mitgewirkt: Bundespolizei; Generalbundesanwalt; Landeskriminalämter; Landesämter für Verfassungsschutz; Ausländerbehörden.

9. Werden im Zuge der Arbeit der AG Status auch personenbezogene Informationen erhoben, generiert, verarbeitet bzw. gespeichert? Wenn ja:
a) Aus welchen Datenbeständen werden in der AG Status personenbezogene Informationen zusammengeführt?
b) In welcher Datei werden diese Informationen abgelegt?
c) Wie groß ist der derzeitige Datenbestand?
d) Welche Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über diesen Daten- bestand?
e) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Verarbeitung personenbezo- gener Informationen?

Die Daten werden im Einzelfall auf Grundlage der für die jeweiligen Behörden geltenden Rechtsvorschriften übermittelt.

10. In welchen der AG Status vergleichbaren Gremien der Bundesländer (s. o.) ist das BAMF mit jeweils wie vielen Personen vertreten?

Das BAMF ist in der bayerischen AG BIRGiT, der Anti-Terrorismuskoordinierungsgruppe (ATK) Hamburg, der Arbeitsgruppe zur Rückführung ausländischer Gefährder in Rheinland-Pfalz sowie der Sicherheitskonferenz (SiKo) Nordrhein-Westfalen mit jeweils einem Mitarbeiter vertreten.

11. Arbeiten auch andere Bundesbehörden in diesen Gremien der Bundesländer mit? Wenn ja, welche Bundesbehörden sind in welchem Bundesland aktiv?

Andere Bundesbehörden sind nicht in den Gremien der Bundesländer vertreten.

12. Gibt es inzwischen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu den von der AG Status verfügten/initiierten asyl- bzw. aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, und wenn ja, welche?

Ausländer- und asylrechtliche Gerichtsentscheidungen sind bisher nicht ergangen.

13. Plant die Bundesregierung immer noch, dem BAMF über eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes die Arbeit der AG Status auf Dauer zuzuweisen, und wenn ja, in welcher Form?

Die Bundesregierung beabsichtigt, dem BAMF die Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamts für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen, über eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes auf Dauer zuzuweisen.
Ziel der Übertragung dieser Aufgaben auf das BAMF ist es, im Bereich des Ausländerterrorismus und -extremismus durch das Zusammenwirken der oben genannten Behörden frühzeitig zu erkennen, ob und welche ausländer- oder asylrechtlichen Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Verhinderung der Einbürgerung im Einzelfall ergriffen werden können.
Hierfür ist es notwendig, dass auf Bundesebene eine Behörde die einschlägigen Erkenntnisse der oben genannten Bundesbehörden zusammenfasst, bewertet und die Übermittlung an die jeweils zuständige Bundes- und Landesbehörde (Innenministerien der Länder, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsbehörden) koordiniert. Aufgrund seiner Erfahrung im Asyl- und Ausländerrecht soll diese Aufgabe durch das BAMF wahrgenommen werden.

14. Welche zusätzlichen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Koordinierungs- und Servicefunktion der AG Status künftig auszubauen?

Die Koordinierungs- und Servicefunktion beinhaltet u. a. die Organisation eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit den Länderarbeitsgruppen. Weiterhin soll ein Informationspool aufgebaut werden.

Berlin, den 31. Oktober 2006 – Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

Anfrage der Fraktion Die Linken (16/3764):

Im Beitrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Praktiker-Erfahrungsaustausch des Bundesministeriums des Innern zum Zuwanderungsgesetz am 30./31. März 2006 wird ausführlich die „AG Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) gewürdigt. Die AG Status tagt regelmäßig im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) in Berlin-Köpenick. Als Erfolgskriterien der AG werden dort genannt die Sensibilisierung der Ausländerbehörden, Anstoß zum Erlass ausländerrechtlicher Maßnahmen und deren Unterstützung,Widerruf von asylrechtlichen Entscheidungen und die Verhinderung aufenthaltsverfestigender Maßnahmen. Gerade das erstgenannte Erfolgskriterium soll nach den Vorschlägen des Evaluierungsberichts durch eine gesetzliche Verankerung der AG Status unterstützt und ausgebaut werden. An dieser Sensibilisierung scheinen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörden im besonderen Maße interessiert zu sein, wie der Beitrag der Leiterin der Ausländerbehörde Köln zum genannten Erfahrungsaustausch zeigt. Diese beklagte dort unter anderem, dass die Ausländerbehörden mit der Abgrenzung der Begriffe Islam/Islamismus/islamistischer Extremismus Probleme hätten und z. B. nicht klar sei, ob das „Bekenntnis zum Islamismus schon ein Ausweisungsgrund“ sei.

Gleichzeitig fällt auf, dass zum Kreis der Tätigkeit der AG Status gehört, bei Personen mit extremistischem/terroristischem Hintergrund frühzeitig u. a. Maßnahmen zumWiderruf der Asylanerkennung einzuleiten, was nach den Angaben des oben genannten Berichts 20mal der Fall war. Die Regelungen des § 73 Abs. 1 und § 73a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) i.V.m. § 60 Abs. 8, 9 und 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sehen die Möglichkeit des Asylwiderrufs jedoch lediglich in solchen Fällen vor, in denen Ausländer aufgrund einer begangenen schweren Straftat als Gefahr für die Sicherheit angesehen werden müssen bzw. die Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ähnlich schwer wiegende Handlungen begangen haben. Es erstaunt, dass anscheinend ein Verdacht der Sicherheitsbehörden gegen eine Person, einem extremistischen Umfeld anzugehören, zum Widerruf eines grundgesetzlichen bzw. völkerrechtlichen Schutzstatus führt, ohne dass hierfür eine klare Rechtsgrundlage gegeben wäre.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff „Gefährder“, und arbeiten alle Sicherheitsbehörden des Bundes und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit diesem Begriff?

2. Wie viele „Gefährder“ aus dem Bereich des Terrorismus bzw. Islamismus sind der Bundesregierung derzeit bekannt (bitte nach Phänomenbereich auflisten)?

3. Welche Ziele verbinden sich genau mit der „Sensibilisierung“ der Ausländerbehörden im Zusammenhang ihrer Einbindung in den „ganzheitlichen Ansatz der Terrorismusbekämpfung“?

4. Mit welchen Mitteln wird diese „Sensibilisierung“ erreicht, und auf welche Erlasse, Verfügungen und sonstige Unterlagen können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörden in diesem Zusammenhang in ihrer täglichen Arbeit zurückgreifen?

5. Welche Behörden und ggf. nicht-staatliche Einrichtungen (NGOs, Bildungswerke, etc.) sind an den Weiterbildungsmaßnahmen im Rahmen der „Sensibilisierung“ beteiligt?

6. Führt die Neuaufnahme eines Herkunftsstaates auf die Liste der „Gefährderstaaten“ gemäß entsprechender Erlasse und Amtsmitteilungen automatisch zu entsprechenden Prüfmaßnahmen der Ausländerbehörden, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder anderer Behörden, auch wenn betroffene Personen schon lange ihren Aufenthalt in Deutschland haben?

7. Werden für die Arbeit der AG Status und Arbeitsgremien auf Länderebene mit ähnlicher Zielstellung auch Erkenntnisse aus Asylverfahren verwendet (z.B. bei Personen, die vor 2001 in ihren Herkunftsstaaten Opfer staatlicher Verfolgung wurden), wenn ja, in welchem Umfang und welcher Gewichtung?

8. Wurden und werden in weiteren Arbeitsgruppen Erkenntnisse aus Asylverfahren an die (nun am GTAZ beteiligten) Sicherheitsbehörden weitergegeben, wenn ja an welche und wie oft (bitte Auflistung nach empfangender Behörde für die Jahre 2001 bis 2005)?

9. a) Werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF darauf hingewiesen, dass in Asylverfahren gewonnene Erkenntnisse über die AG Status und vergleichbare Arbeitsgremien willentlich oder unwillentlich an Nachrichtendienste gelangen bzw. gelangen können?

b) Welche Sicherungsmechanismen gibt es, dass die von den Nachrichtendiensten gewonnenen Informationen über Gruppierungen, in denen sich Asylbewerber in ihrem Herkunftsland engagiert haben, nicht durch willentliche oder unwillentliche Informationsweitergabe (z. B. im Rahmen des Handels mit Informationen) im Herkunftsland zu weiteren menschenrechtswidrigen Verfolgungen führen?

10. a) Ist geplant, in Asylverfahren gewonnene Erkenntnisse über „Gefährder“ auch über die Anti-Terror-Datei anderen zugangsberechtigten Behörden zur Verfügung zu stellen?

b) Ist geplant, in Asylverfahren gewonnene Erkenntnisse über „Gefährder“ über die gemeinsamen Projektdateien nach dem Gemeinsame-Dateien-Gesetz anderen Behörden zur Verfügung zu stellen?

c) Welche Sicherungsmaßnahmen sind vorgesehen, damit solche sensiblen Informationen nicht im Rahmen des informationsdienstlichen Informationshandels bzw. –austauschs in die Hände von Geheimdiensten menschenrechtsverletzender Staaten geraten?

11. Aus welchen Normen des (internationalen) Rechts leitet die Bundesregierung eine Höherwertigkeit des Rechtsguts „Staatsschutz“ gegenüber dem Rechtsgut „Schutz vor politischer Verfolgung“ ab, wie sie in der Anwendung des § 54, Abs. 5, 5a und 7 sowie dem §58a AufenthG zum Ausdruck kommt?

12. Welche Haltung nimmt die Bundesregierung zur Forderung des ehemaligen Bundesministers des Innern, Otto Schily und anderer Innenpolitiker ein, „Gefährder“, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, in Sicherungshaft zu nehmen?

13. Werden „statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ auch dann eingeleitet, wenn polizeiliche oder staatsanwaltliche Ermittlungen nicht zur Verdachtsgewinnung im Zusammenhang mit den § 129a StGB i. V. m. § 129b StGB, wohl aber zur Verdachtsgewinnung wegen Verstoßes gegen den § 129 StGB führten, ohne dass es zu einer Verurteilung gekommen wäre?

Berlin, den 5. Dezember 2006 – Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

Ekrem Senol РK̦ln, 19.12.2006

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