Bundesregierung zu den Doppelstaatlern

3. April 2007 | Von | Kategorie: Politik | Keine Kommentare |

In einer kleinen Anfrage der „Fraktion der Linken“ wird die Bundesregierung zu Einbürgerungthemen befragt. Darin gehen die Fragesteller auch auf die Problematik der Doppelstaatler ein, die aufgrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ihre deutsch Staatsangehörigkeit verloren haben.

Im folgenden die Fragen 8 bis 11 mit den jeweiligen Antworten der Bundesregierung:

8. Auf welcher Datengrundlage beruht die Aussage der Staatsministerin beim Bundeskanzleramt und Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Prof. Dr. Maria Böhmer, vom 11. Januar 2007, wonach die große Mehrheit derjenigen, die aufgrund der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, inzwischen wieder einen gesicherten Status für ihren Aufenthalt in Deutschland hätten (Presseerklärung vom 11. Januar 2007)?

Die Aussage der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration basiert auf einer Umfrage der Innenministerien und Senatsverwaltungen der Länder unter ihren Einbürgerungs- und Ausländerbehörden vom Juni 2006. Die Umfrage betraf Personen, die durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 2000 ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten. Rund 91 Prozent dieser betroffenen Personen hatten zum Zeitpunkt der Umfrage bereits wieder einen Aufenthaltstitel erhalten (siehe auch Antwort zu Frage 9 und 10).

9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Personen als ehemalige Deutsche gemäß § 38 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einen Aufenthaltstitel erhalten haben, der eine zeitnahe erneute Einbürgerung ermöglicht, sofern die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen (z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, keine erheblichen Straftaten und erneute Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit) vorliegen (bitte entsprechend ausländischer Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel und Geschlecht nach Bundesländern auflisten)?

Ehemalige deutsche Staatsangehörige haben nach § 38 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Anhand dieser speziellen Rechtsgrundlage kann die Anzahl der Inhaber dieses Aufenthaltstitels mittels des Ausländerzentralregisters ermittelt werden. Ehemalige Deutsche können jedoch auch nach anderen Rechtsgrundlagen aus dem Aufenthaltsgesetz (z. B. Familiennachzug) oder aus europarechtlichen Bestimmungen (z. B. Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei – ARB 1/80) einen Aufenthaltstitel erhalten.Wie viele ehemalige Deutsche ein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Rechtsgrundlagen besitzen, das auch zur Einbürgerung berechtigt, lässt sich dem Ausländerzentralregister dagegen nicht entnehmen. Im Ausländerzentralregister werden Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Niederlassungserlaubnis) sowie § 38 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 und 5 (Aufenthaltserlaubnis) gespeichert. Zum 31. Dezember 2006 waren insgesamt 10 052 Ausländer mit diesen Aufenthaltstiteln erfasst. Details können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Hinweis: unter „übrige“ sind etwa 50 Staatsangehörigkeiten mit Gesamtsummen zwischen 1 und 12 zusammengefasst).

10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Personen mit einem Aufenthaltstitel nach § 38 AufenthG eine erneute Einbürgerung beantragt bzw. erlangt haben (bitte entsprechend ausländischer Staatsangehörigkeit und Geschlecht nach Bundesländern auflisten)?

Die Umfrage unter den Länderbehörden vom Juni 2006 zu dem in der Antwort zu Frage 8 genannten Personenkreis hatte ergeben, dass mehr als 27 Prozent der betroffenen Personen erneut einen Einbürgerungsantrag gestellt und mehr als 11 Prozent wieder eingebürgert worden sind. Ob die Einbürgerungsanträge aufgrund eines Aufenthaltstitels nach § 38 AufenthG gestellt worden sind, ergibt sich aus der Umfrage jedoch nicht. Aufenthaltstitel, die zur Einbürgerung berechtigen, können auch auf einer anderen Rechtsgrundlage beruhen (s. Antwort zu Frage 9). Die Umfrage bezog sich auch nur auf ehemalige Deutsche, die durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Zu den Einbürgerungen ehemaliger Deutscher mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Inland leben, liegen weder statistische Angaben noch Umfrageergebnisse vor.

11. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwiefern sich die Praxis in den Bundesländern bezogen auf die in Frage 9 erfragten ehemaligen Deutschen, die aufgrund des Wiedererwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, im Umgang mit den sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen (z. B. Sicherung des Lebensunterhalts) beispielsweise durch die Festlegung einer Frist, innerhalb derer die Ausländerbehörde auf einige Vorprüfungen (etwa Sprachkompetenz und Lebensunterhalt) verzichten, unterscheidet?

Der Bundesregierung liegen zu den Verwaltungsverfahren in den Ländern keine detaillierten Erkenntnisse vor.

Ekrem Senol – Köln, 03.04.2007

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