§ 21 Abs. 1 AufenthG ist auf türkische Staatsbürger nicht anwendbar

14. Dezember 2007 | Von | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |

Das EuGH hat in seinem Urteil vom 20.09.2007 (The Queen, Veli Tum, Mehmet Dari / Secretary of State for the Home Department) in der Rechtssache C-16/05 eine für türkische Staatsbürger wichtige Grundsatzentscheidung getroffen. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen sowohl für türkische Staatsbürger als auch für die Bundesrepublik Deutschland. So ist beispielsweise § 21 Abs. 1 AufenthG für türkische Staatsangehörige nicht anwendbar.

§ 21 Abs. 1 AufenthG wurde in letzten Jahren immer wieder und oft kritisiert ob der hohen Hürden, die Ausländer erfüllen müssen, um sich in Deutschland als Selbständiger niederzulassen. Der Wortlaut der Vorschrift:

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,
2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 500.000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden…

Der Tenor des Urteils lautet:

Art. 41 Abs. 1 des am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichneten und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls ist dahin auszulegen, dass er es verbietet, von dem Zeitpunkt an, zu dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.

In Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls steht:

Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.

In einer kleinen Anfrage möchte die FDP von der Bundesregierung wissen, welche Vorschriften insbesondere mit Blick auf § 21 AufenthG bei türkischen Staatsangehörigen zur Anwendung kommen, und in welchen Fällen das nach dem AuslG 1965 geltende Recht anzuwenden ist? Die Antwort der Bundesregierung ist eindeutig.

Auf türkische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der elbständigen Erwerbstätigkeit beantragen, ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) anzuwenden. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dann erteilt werden, wenn völkerrechtliche Vergünstigungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bestehen. … Dies hat zur Folge, dass in Fällen, in denen türkische Staatsangehörige die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit beantragen, von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 AufenthG abgesehen wird.
Das Ausländergesetz von 1965 enthielt keine gesonderten Bestimmungen zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit. Damit galt die allgemeine Regelung des§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes (AuslG) 1965, wonach die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden konnte, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Im Rahmen dieser Ermessensprüfung waren durch die Ausländerbehörden zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie sie im aktuellen Aufenthaltsgesetz in § 5 niedergelegt sind, zu prüfen. Als weitere Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung konnten die Ausländerbehörden berücksichtigen, inwieweit der Ausländer über kaufmännische Erfahrungen und für die Tätigkeit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügte, um sich mit der beabsichtigten Tätigkeit in das Wirtschaftsleben in Deutschland einfügen zu können.

Eine entsprechende Ermessensausübung erfolgt heute in den Fällen, in denen türkische Staatsangehörige zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit einreisen wollen oder diese sich bereits zu anderen Zwecken im Bundesgebiet aufhalten und, weil der Aufenthaltstitel die selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, diese Erlaubnis beantragen. [Hervorhebungen von mir]

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