Die Ermordung von Hrant Dink und § 301 des türkischen Strafgesetzbuches

20. Januar 2007 | Von | Kategorie: Recht | 3 Kommentare |

Erneut ist § 301 des türkischen Strafgesetzbuches, der die Beleidigung des Türkentums unter Strafe stellt, im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Hrant Dink, ein türkisch-armenischer Journalist war am Freitag auf offener Straße ermordet worden. Wie andere Schriftsteller und Journalisten war auch er wegen Beleidiung des Türkentums angeklagt und auf Bewährung verurteilt worden. Nun überschlagen sich sämtliche Zeitungen mit Forderungen, den Paragraphen 301 abzuschaffen.

Im ersten Absatz des § 301 türk. StGB wird bestimmt, dass die Herabsetzung des Türkentums, der Republik oder der großen Nationalversammlung mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft wird. Im Absatz vier derselben Vorschrift wird sichergestellt, dass kritische Meinungsäußerungen nicht unter Strafe gestellt sind. Zugegeben, der Straftatbestand des § 301 muss sich den Beinamen „Gummiparagraph“ schon gefallen lassen.

Eine klare Linie zwischen einer Herabsetzung und einer kritischen Meinungsäußerung ist nicht so leicht zu ziehen. Daher ist eine Änderung bzw. Konkretisierung des § 301 türk. StGB in der Türkei seit längerem im Gespräch. Die Frage ist jedoch, ob das Problem damit gelöst werden kann. Die Schwammigkeit des § 301 ist, wenn es in falsche Hände gerät, ein Problem. Doch in richtig gehandhabt, dürfte diese Vorschrift kaum eine Gefahr für die Presse- und Meinungsfreiheit darstellen.

Aus der Praxis wissen wir doch, dass Gesetze (meist unklar) oder höchstrichterliche Entscheidungen (betrifft ja nur den Einzelfall), sofern unbedingt gewollt, sich umgehen lassen (siehe Kopftuchverbot in Bayern oder das Schächtverbot). Es nützt nichts, dass Gesetze geändert oder von Verfassungsrichtern bestätigt werden, wenn die vollziehende Gewalt, getrieben vom Gesetzgeber, die Zügel zunächst einmal in der Hand hat und den Karren dorthin lenkt, wo er ihn gerade haben will. Vor Gericht mag man Recht zugesprochen bekommen, der Leidensweg bis zum Urteil ist jedoch lang.

Mit § 301 steht es ähnlich. Die Anzahl der Anklagen und der Verurteilungen stehen in keinem Verhältnis zueinander. Wo ein Wille zum Klagen ist, wird sich auch nach einer Konkretisierung oder der ersatzlosen Streichung, ein Weg finden, irgendeine Tat unter irgendein Gesetz zu subsumieren.

Übrigens gibt es aus türkischer Sicht ein Argument gegen die Abschaffung des § 301 türk. StGB, die sich am besten mit folgendem Witz erklären lässt:

Frage: Für welches Buch hat Orhan Pamuk den Literaturnobelpreis erhalten?

Antwort: Für das Strafgesetzbuch!

Ekrem Senol РK̦ln, 20.01.2007

3 Kommentare
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  1. Es ist traurig das es soweit kommen mußte.
    Nur man darf aus lauter eifer nicht eine einzelne Person und desen handeln, nicht mit der ganzen Türkei gleichsetzten.

  2. […] Die Türkei trage eine Mitverantwortung an dem jüngsten Journalisten-Mord, sagt Erika Steinbach. Als Ursache sieht die CDU-Menschenrechtspolitikerin Defizite in der Rechtsprechung (Quelle: Netzeitung). […]

  3. Um Ehrlich zu sein habe ich nie zuvor den Namen von Herr Dink gehört. Bis er erschossen wurde….

    Danach ist es mir immer noch egal mit welchen Mitteilungen, Lügen, Bekanntmachungen, ansagen, usw, usw, usw, manche Menschen sich Profilieren wollen.

    Wie mein alter Geschichtslehrer Herr Briller (Gott hab Ihn selig) dazu sagen würde:

    Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn Sie nichts Intelligentes oder Produktives zu sagen haben! – Sagen Sie lieber nichts!

    Von mir gibt es grundsätzlich keinen Gruß an das Internet Gesocks.

 

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