Doppelte Staatsbürgerschaft der türkischstämmigen Bevölkerung in Deutschland
26. Mai 2005 | Von E. S. | Kategorie: Leitartikel | 61 Kommentare |1. Einleitung
Nach der seit 1914 geltenden Regelung des § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Kraft Gesetzes ein, wenn ein deutscher Staatsangehöriger eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, es sei denn, der Betroffene hat vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit beantragt und erhalten(§ 25 Abs. 2 StAG). Der Verlust erfolgt automatisch, unabhängig davon, ob er von dem Betroffenen beabsichtigt oder ihm überhaupt bewusst ist oder deutschen Behörden bekannt wird.
Bis zum 31.12.1999 bestand jedoch die „Inlandsklausel“, die im Inland lebende Deutsche vom automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ausnahm. Nachdem diese rechtliche Möglichkeit von manchen genutzt worden war, ihre gerade im Zusammenhang mit der deutschen Einbürgerung aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit gefahrlos wieder zu erwerben, wurde versucht, dieser Praxis mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBI, l S. 1618) entgegenzuwirken.
Mit der Streichung der „Inlandsklausel“ hat sich die Rechtslage geändert: Wenn im Inland lebende Deutsche seit dem 1.1.2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben, ohne vorher eine Beibehaltungsgenehmigung einzuholen, haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt kraft Gesetzes automatisch (Staatsangehörigkeitsrecht, Hailbronner/Renner, München 2005, 4. Auflage, § 25 StAG Rn. 6) zu dem Zeitpunkt ein, in dem die ausländische Staatsangehörigkeit tatsächlich (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) Vom 13. Dezember 2000, Nr. 25.1.2. StAR-VwV ) erworben wurde. Abgestellt wird hierbei nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den der Einbürgerung. Maßgeblich ist insoweit das ausländische Recht (Staatsangehörigkeitsrecht, Hailbronner/Renner, München 2005, 4. Auflage, § 25 StAG Rn. 11).
2. Problematik und Ausmaß
Die seit mehreren Jahren andauernde Einbürgerungswelle der türkischen Bevölkerung in Deutschland hat ihren Höhepunkt erreicht, als seitens der türkischen Regierung die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ausdrücklich unterstützt wurde. Die Unterstützungsmaßnahme ging so weit, dass für ausgebürgerte Türken eine so genannte „Rosa Karte“ eingeführt wurde, mit denen sie als nicht türkische Staatsbürger in der Türkei diverse Bürgerrechte wahrnehmen konnten. Die „Rosa Karte“ wurde von den türkischen Konsulaten im Rahmen des Ausbürgerungsprozesses ausgehändigt.
Trotz Einführung der „Rosa Karte“ haben viele türkischstämmige Bürger die türkische Staatsangehörigkeit, auch begünstigt durch die „Inlandsklausel“, wieder erlangt, da die mit der „Rosa Karte“ versprochenen Rechte in den türkischen Behörden weitestgehend unbekannt waren und daher die Durchsetzung der Rechte in vielen Teilen der Türkei nahezu unmöglich war.
Die „Inlandsklausel“ haben die meisten der türkischstämmigen Bürger genutzt um die unbefriedigende Situation zu meistern. Einerseits war der Wunsch vorhanden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen, um am öffentlichen Leben teilhaben zu können, andererseits jedoch wollten sie keine, meist wirtschaftliche (erbrechtlich oder immobiliarsrechtlich), Nachteile hinnehmen, die durch den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft verbunden waren.
3. Praxis der türkischen Konsulate bei Ausbürgerungen aus der türkischen Staatsbürgerschaft und die Wiedereinbürgerung
Diese weit verbreitete Einbürgerungspraxis haben die meisten auch nach Wegfall der „Inlandsklausel“ am 01.01.2000 fortgeführt, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen, da die Gesetzesänderung und insbesondere deren Auswirkungen von der breiten Masse nicht wahrgenommen wurde. Auch die Belehrung bei der Einbürgerung in den Deutschen Staatsverband blieb, was die hohe Anzahl der Doppelstaatler zeigt, ohne Wirkung. Ebenso wenig haben türkische Konsulate auf die Gesetzesänderung reagiert und die Wiedereinbürgerung ohne Vorbehalte weitergeführt. Nach Auskunft der türkischen Regierung haben ca. 40.000 bis 50.000 Personen die türkische Staatsbürgerschaft nach dem 01.01.2000 wieder erlangt (Deutscher Bundestag Drucksache 15/4880). Insbesondere die Konsulate haben dazu beigetragen, dass diese Praxis weitergeführt wurde. Die Betroffenen wurden mit der Erteilung der Unterlagen zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit gefragt, ob sie wieder eingebürgert werden möchten. Dabei wurden teilweise falsche Auskünfte erteilt, wonach die Wiedereinbürgerung keinerlei Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit habe oder die Türkei niemals Auskunft über die Wiedereinbürgerung erteilen würde. Dies wird durch den Runderlass vom 10. September 2001 durch die türkische Regierung an alle Gouverneursämter dokumentiert. Die Gouverneursämter wurden angewiesen, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu verschleiern. Ohne eine aktive Mitwirkung der türkischen Konsulate bei der Wiedereinbürgerung gäbe es keinen Anlass für eine Verschleierungstaktik. Oftmals wurden die Betroffenen nicht einmal befragt, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangen möchten.
Diese Praxis zeigt, dass die Betroffenen in zweierlei Hinsicht in die Irre geführt wurden. Zum einen wurde verschwiegen, dass die deutsche Staatsbürgerschaft mit Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht. Zum anderen stimmt die Aussage nicht, dass die türkische Regierung keine Auskunft erteilen wird. Wenn Deutschland das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsermittlungen vom 10.09.1964 ratifiziert, würde Deutschland gegenüber der Türkei eine rechtliche Grundlage zum Erhalt von Einbürgerungsmitteilungen erlangen (Pressetexte der CDU/CSU Fraktion, 09.03.2005, Regierung unterschätzt Problematik der Scheinbürgerschaften).
4. Fallgruppen
a. Wiedereinbürgerung auf Antrag
Personen, die auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 2000 erlangt haben, haben die deutsche Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren, § 25 StAG. Hierbei ist der Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen, auf den unten unter 5. a. näher eingegangen wird.
b. Wiedereinbürgerung ohne Antrag bzw. gegen den Willen
Viele der wieder eingebürgerten türkischstämmigen Deutschen wurden ohne einen entsprechenden Antrag auf Einbürgerung bzw. gegen ihren Willen wieder eingebürgert. Bei Ausstellung der Austrittsunterlagen aus der türkischen Staatsangehörigkeit wurde in der Praxis insbesondere bei männlichen Bürgern, die ihren Wehrdienst nicht abgeleistet haben, die Wiedereinbürgerung vollzogen, um die Wehrpflicht der Bürger aufrecht zu erhalten.
Bei dieser Gruppe ist die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG nicht entfallen, da es an einem erforderlichen Antrag fehlt. § 25 StAG setzt voraus, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch eine freie, unmittelbar auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichtete Willensentscheidung bewirkt wird (BVerwG, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5). Eine solche Willensbildung ist bei diesem Personenkreis, mangels eines Antrags, nicht zu erkennen.
c. Keine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit
Es gibt eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen, die trotz Erledigung aller Formalitäten aus der türkischen Staatsbürgerschaft nicht entlassen wurden. Für diese Personengruppe gilt:
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt dann ein, wenn ein Deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag tatsächlich erwirbt (Staatsangehörigkeitsrecht, Hailbronner/Renner, München 2005, 4. Auflage, § 25 StAG Rn. 11). Maßgebend sind dabei die Vorschriften des ausländischen Rechts (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) Vom 13. Dezember 2000, Nr. 25.1.2. StAR-VwV ). Nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht verliert man die türkische Staatsangehörigkeit mit Aushändigung und Unterzeichnung der Ausbürgerungsunterlagen (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 141), die Wiedererlangung hingegen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ministerrates (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 83). Demnach besteht eine Divergenz zwischen türkischem Recht und der Praxis, da offensichtlich die Ausbürgerung, trotz Vorliegen der Voraussetzungen, in manchen Fällen nicht vollzogen wurde. Nach türkischem Recht bleibt eine Person so lange türkischer Staatsbürger, wie er im Melderegister als Türke weitergeführt wird (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 186). Dieser Umstand berührt allerdings die deutsche Staatsbürgerschaft nicht, da der eindeutige Wortlaut des § 25 StAG für den Verlust voraussetzt, dass ein Deutscher eine ausländische Staatsbürgerschaft, d.h. nachdem er in den deutschen Staatsverband aufgenommen wurde, auf Antrag annimmt. Eine Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft kann hier allerdings schon deshalb nicht vorliegen, weil eine Ausbürgerung erst gar nicht erfolgt ist.
Demnach haben Personen, die die Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und sämtliche Ausbürgerungsvoraussetzungen erfüllt haben und dennoch als türkische Staatsbürger in den türkischen Personenstandsregistern geführt werden, die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verloren.
5. Lösungswege
a. Zu 4a
Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erhalten diejenigen eine Niederlassungserlaubnis, die als Deutscher ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit fünf Jahren im Bundesgebiet hatten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist in der Praxis sehr gering. Die meisten der auf Antrag wieder eingebürgerten haben ihre Anträge bei den türkischen Konsulaten zeitgleich mit Aushändigung der Ausbürgerungsunterlagen gestellt. Die Wiedereinbürgerung erfolgte in der Regel ein bis zwei Jahre später. Diejenigen, deren Wiedereinbürgerung vor dem 1.1.2000 erfolgte, sind vom Wegfall der Inlandsklausel nicht betroffen.
Daher ist § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Praxis eher relevant, der nur ein Jahr einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraussetzt. Demnach soll den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei die Länge der Befristung offen ist. Mehr als die Frist der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse, ist hier die Frage von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung in den deutschen Staatsverband erfolgen soll, wobei eine Befristung des Aufenthaltserlaubnisses von drei Monaten eindeutig zu kurz ist. Auch sollten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu Gunsten des Betroffenen ausgelegt und vom § 38 Abs. 3 AufenthG gebrauch gemacht werden, wonach in besonderen Fällen abweichend von § 5 AufenthG ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Von Amts wegen sollte eine Überprüfung des Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei (AAH-ARB 1/80) zu Gunsten aller Personen vorgenommen werden, da eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren voraussetzt. Da bis zu fünf Jahre des Voraufenthaltes in Analogie zu § 12 b StAG angerechnet werden können, kann ein Anspruch auf Einbürgerung somit frühestens drei Jahre nach erneuter Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch für den Personenkreis, der ursprünglich durch den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (AAH-ARB 1/80) privilegiert gewesen ist und weiterhin unter diese Regelung fällt. Denn in diesen Fällen hat der Aufenthaltstitel lediglich deklaratorischen Charakter (Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (AAH – ARB 1/80), Fassung 2002 – vom 2. Mai 2002, 1.5), so dass gegebenenfalls keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eingetreten ist und damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine erneute Anspruchseinbürgerung bereits erfüllt sind. Nur bei Personen, die offensichtlich nicht in den Schutzbereich des Assoziationsabkommens fallen, ist eine Überprüfung entbehrlich.
Des Weiteren kommt als Anspruchsgrundlage für die Wiedereinbürgerung, nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels, in den deutschen Staatsverband die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in betracht. Da es sich bei den Betroffenen um ehemalige Deutsche handelt, besteht die Möglichkeit einer sofortigen Wiedereinbürgerung. Bei der Ermessenseinbürgerung ist folgender Punkt, bei Personen die ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft vor dem 1.1.2000 gestellt haben, besonders zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung galt die Inlandsklausel und deren Wegfall war nicht abzusehen. Auch erfolgte vor dem 1.1.2000 bei der Aufnahme in den deutschen Staatsverband keine Belehrung über den automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, so dass diese Personen über die Konsequenzen ihrer Anträge, keine Kenntnis hatten und auch nicht haben konnten.
Auch der Umstand, dass die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft vom Beschluss des Ministerrates abhängt (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 83) und somit zeitlich nicht vorherzusehen ist, wann genau die Einbürgerung erfolgt, ist zu berücksichtigen. Der automatische Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft hängt allein vom Zufall ab, ob der Ministerratsbeschluss vor oder nach dem 1.1.2000 erfolgt.
Insoweit sollten diejenigen, die vor dem Wegfall der Inlandsklausel ihre Wiedereinbürgerungsanträge gestellt haben, in jedem Falle wieder eingebürgert werden, auch wenn im Einzelfall der Betroffene sich und seine Angehörigen zu ernähren nicht imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG), da § 8 Abs. 2 StAG zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Voraussetzungen der Nr. 4 absieht. Das generell erforderliche öffentliche Interesse an der erneuten Einbürgerung ließe sich damit begründen, die türkische Bevölkerung nachhaltig zu integrieren.
Personen, die ihre Anträge auf Einbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft nach dem 1.1.2000 gestellt haben, ist im Einzelfall danach zu differenzieren, ob sie sich im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Frist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) für die deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden und sich entsprechend bei den Behörden stellen und die sofortige Wiedereinbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragen. Diese Personen geben durch ihre Mitwirkung zur Beseitigung der Fehler in den Melderegister und den Antrag auf Wiedereinbürgerung, unmissverständlich zu erkennen, dass Sie bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft gestellt hätten, welches durch eine wohlwollende Anwendung des § 8 StAG honoriert werden sollte. Wann allerdings die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu laufen beginnt, ist umstritten. Teilweise wird auf den 1.1.2000 abgestellt. Teilweise wird vertreten, dass die Frist mit der Erlangung der Kenntnis von dem rechtlichen Sachverhalt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit beginnt, nicht aber bereits mit der Erlangung der Kenntnis von den Gründen, die zu diesem Verlust führten (Vorläufige Anwendungshinweise zum Zuwanderungsgesetz, Bundesministerium des Innern, Nr. 38.1.10). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes, dass auf die Kenntnis vom Verlust abstellt, ist der Auslegung des Bundesministeriums zu folgen.
Betroffene, die sich nicht oder verspätet melden, sollten je nach Sachverhalt gemäß §§ 8 und 10 StAG, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweggründe, die zu einem Antrag auf Einbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft führten (s.o. Punkte 2 und 3), auf Wunsch in einer wohlwollenden und entgegenkommen Weise eingebürgert werden.
b. Zu 4b und c
Diejenigen, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verloren haben, weil sie entweder aus der türkischen Staatsbürgerschaft nicht entlassen wurden oder keinen Antrag gestellt haben, sind nach wie vor deutsche Staatsbürger, so dass lediglich darauf geachtet werden muss, dass Bürgern die deutschen Ausweispapiere nicht zu unrecht entzogen werden. Beruft sich jemand auf einen hier beschrieben Sachverhalt, so liegt die materielle Beweislast dafür, ob die deutsche Staatsbürgerschaft verloren gegangen ist, bei der Behörde (BayVGH, DVBl. 1999, 1218 unter Verweis auf BVerfG, Buchholz 12.3. § 1 BVFG Nr. 46).
Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Bürgers, allein wegen dem Besitz des türkischen Ausweises, kommt nicht in Betracht, da dem wiederum der Besitz der deutschen Ausweisdokumente und die Einbürgerungsurkunde entgegenstehen, die ebenfalls eine Vermutungswirkung für das Bestehen der deutschen Staatsbürgerschaft entfalten. Auch wäre es nicht möglich für den Betroffenen, einen Antrag, der nicht existiert, zu beweisen. Insbesondere die türkischen Konsulate werden sich weigern, zu bestätigen, dass jemandem die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wurde oder jemand nicht entlassen wurde obwohl kein Antrag vorliegt beziehungsweise Ausbürgerungsunterlagen ausgehändigt wurden. Eine Beweislastumkehr ist daher dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, da es ihm nicht möglich sein wird, Auskünfte von Konsulaten zu erhalten.
c. Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis kann dem türkischen Staatsangehörigen auch dann zustehen, wenn während des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit Kinder geboren wurden. Deren Staatsangehörigkeit bleibt unberührt, wenn sie selbst keine Wiedereinbürgerung in der Türkei betrieben haben. Dem Elternteil ist dann zum Zwecke der Personensorge ohne weiteres eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
6. Fazit
Personen, die ohne Antrag oder gegen den Willen türkische Staatsbürger geworden sind oder diejenigen, die erst gar nicht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden, sind nach wie vor deutsche Staatsbürger. Demnach ist von Maßnahmen abzusehen, die auf Einziehung von Personalausweis und Reisepass gerichtet sind.
Diejenigen, die gemäß § 25 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben sind, unter Berücksichtigung des allgemeinen Gedankens, dass Integration wichtiger ist als die Vermeidung von Mehrstaatigkeit nach Erteilung eines Aufenthaltserlaubnisses, welches nicht unter ein Jahr befristen werden sollte, wieder einzubürgern. Dabei kommen je nach Sachverhalt die §§ 8 und 10 StAG in Betracht. Durch eine von Amts wegen eingeleitet Überprüfung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (AAH-ARB 1/80) ist eine mögliche Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG Vorrangig zu überprüfen. Bei der Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG ist im Rahmen des rechtlich möglichen eine wohlwollende Bearbeitung, d.h. unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 StAG, angebracht.
Ekrem Senol – Köln, 26.05.2005
Hallo,
dazu hätte ich eine Frage:
Wie sieht es mit denen aus, die vor dem 1.01.2000 Ihre türksiche Staatsangehörigkeit zurück erworben haben?
Das ist doch eigentlich arglistige Täuschung und führt doch auch zur Zurücknahme der Deutschen Staatsangehörigkeit, oder nicht?
Viele Grüße
Esra
@ Esra
Der einzige Unterschied zwischen diesen Fällen ist:
Die, die vor 2000 die türkische wieder erlangt haben profitieren von der Inlandsklausel. D.h., dass sie die deutsche Staatsbürgerschaft nicht „automatisch“ verlieren. Die Behörde muss in diesen Fällen die deutsche Staatsbürgerschaft erst wieder zurücknehmen.
Die, die nach 2000 die türkische wieder erlangt haben verlieren dagegen die deutsche Staatsbürgerschaft „automatisch“ ohne dass die Behörde sich einschalten muss.
nun,ich habe mir mehrer artikel auf dieser seite angelesen und stelle mir doch nur die eine frage.
warum bzw.woher nimmt sich das so genannte zivilisierte europa das recht über dinge die sie nicht kennen oder nicht kennen wollen (können) sich ein urteil anzumaßen ? fakt ist doch das die türken so tief in der europäischen union verstrikt sind das es um das miteinander gehen sollte und nicht um das warum der eine so und der andere so.fakt ist auch doch das die meisten die in die türkei reisen um dort uralub zu machen immer nur begeistert darüber berichten wie toll und schön das alle dort sei.und das problem des islam sind die deutschen selber schuld .wegen ihrer ewigen jammerei wegende der geschichte (3 Reich ) gerade denen die den islam beschmutzen und denen die falsch darstellen wollen doch den nährboden gegeben haben.fakt ist das dsa christentum und der islam zu hohem prozentsatz doch indentisch ist.und der islam eigentlich der liberaler weg zu gott ist. nur an der interpretation hapert es. beispiel. soll doch mal ein nicht christ inder kirche heiraten wollen.geht nicht weil der priester das nicht zu läst.im islam jedoch ist das kein problem das man von der nicht islamischen partei nur erwatet das man gott und einen propheten glaubt. so an gott glauben wir alle und jetzt kommt der hammer , jesus wird im islam auch als prophet verstanden. so einfach ist das. wie so manches im leben.
Sehr geehrter Herr Senol,
wie schaut es mit denjenigen Fällen aus, bei denen die männlichen Bürgern vom Konsulat vor der Ausbürgerung (wegen dem Wehrdienst) eine Verpflichtung unterschreiben mussten, einige Jahre später, nachdem sie die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben, auch die türkische wiedererlangt haben (nach dem 1.1.00)??? Wie schaut es mit der Praxis der deutschen Behörden aus? Was muss bei den Behörden vorgelegt werden, damit sie von § 25 StAG eine Ausnahme machen???
@ Gokhan
Ich denke nicht, dass eine Verpflichtungerklärung, die türkische Staatsbürgerschaft wieder anzunehmen, im Ergebnis eine Rolle spielt. Denn auch die Wehrpflicht wäre vor der annahme der deutschen Staatsbürgerschaft aus deutscher Sicht kein Grund gewesen, die doppelte Staatsbürgerschaft hinzunehmen (siehe: http://www.jurblog.de/2005/06/07/einburgerung-unter-hinnahme-der-mehrstaatigkeit-fur-die-turkischstammige-bevolkerung-in-deutschland/)
Zur Praxis: Die Ausnahme vom § 25 StAG ist im selben Paragraphen unter Absatz 2 geregelt:
„Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.“
Wer also vor der Aufnahme einer weiteren Staatsbürgerschaft kein Beibehaltungsgenehmigung beantragt und erhalten hat, verliert die deutsche Staatsbürgerschaft automatisch. Es gibt im Nachhinein also nichts mehr, was man vorlegen könnte außer man hat die türkische Staatsbürgerschat nicht beantragt, d.h. die türkische Staatsbürgerschaft ohne den Willen des Betroffenen verliehen wurde. In den allgemeinen Anwendungshinweisen zu § 25 StAG des Innenministeriums steht:
Ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist.
Antrag in diesem Sinne ist damit neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer Option, durch Registrierung oder durch Erklärung. Wird der Antrag nicht freiwillig, sondern unter dem Druck einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abgegeben, liegt nicht die erforderliche freie Willensbetätigung vor.
Die einzige theoretische Möglichkeit ist also zu beweisen, dass ein unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestand. Na dann viel Glück 🙂
hallo,
ich habe ein problem: habe in der türkei als deutsche geheiratet,bin jedoch doppelte staatsbürgerin,nun will die deut.botschaft fürs visum für meinen eheman einen beleg,dass ich qausi die doppelte staatsangehörigkeit besize wo erhalte ich dieses und wie heisst es???1998-besitz beider angehörigkeiten ist es vielleicht beibehaltungsbescheinigung oder meldebescheinigung??? ich habe keine ahnung können sie mir helfen dankeschön dijan….
hallo herr senol!
ich bin im jahr 1999 deutsche bürgerin geworden,
aber leider habe ich es verloren,
weil ich im jahr 2001 die türkische bürgerung erhalten habe,ich war bei einwohnermeldeamt,
die haben gemeint ich oder mein mann soll arbeiten,das ich meine deutshe bürgerung wieder benantragen kann,oder unbefristet bekommen kann,wir leben vom arbeitslosengeld 2 und die haben mir 1 jahr befristete aufenthalt gegeben,und meine tochter die am 17.02.06 geboren ist,ist auch auf meine pass,sie hat genau so aufenthalt wie ich,obwohl sie hier geboren ist,ich bin auch hier geboren.
was sagen sie dazu und was empfehlen sie,ich warte auf ihren antwort.
mit freundlichen grüssen!
danke
was mit mit denen,die wo im jahre 1988 antrag gestellt haben für die türkische staatsangehörigkeit,aber erst im jahre 2000 türkische staatsangehörigkeits erlaubnis erhalten haben.wir hatten schon im jahre 1988 die deutsche staatsangehörigkeit.
mfg
danke
@dijan, canan und ramazan avan,
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich hier keine Rechtsberatung durchführen kann. Über Fragen, die abstrakt (allgemein) gehalten sin, können wir uns gerne unterhalten. Auf Einzelfälle kann und möchte ich hier jedoch nicht eingehen.
[…] Gibt’s denn sowas? Die oberste Instanz im Staat zitiert in einer Entscheidung zum Staatsangehörigkeitsrecht (2 BvR 1339/06 vom 08.12.2006) den Kollegen Senol vom Jurblog und der berichtet gar nicht. Ich könnte mir zu seiner Entlastung vorstellen, dass er vor Freude umgekippt ist. Glückwunsch! […]
[…] Eher zufällig habe ich heute erfahren, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.12.2006 (2 BvR 1339/06) meinen Aufsatz über das Problem der doppelten Staatsübergschaft der türkischstämmigen Bevölkerung vom 26.05.2005 aus dem JurBlog.de zitiert hat. […]
BVerfG zitiert Blogs…
Blogs werden zitierfähig! Wurden Blogs zu Anfang nicht als Literaturgattung ernst genommen, so zeigt eine heute bekannt gegebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass Blogs es mit klassischer juristischer Fachliteratur durchaus aufnehmen k…
[…] Heribert Prantl schreibt in der Süddeutschen Zeitung über den Fall Kurnaz, Herr Steinmeier und über die Ausländerpolitik in Deutschland: Politisch ist der Fall Kurnaz ein trauriges Exempel für die Unbarmherzigkeit deutscher Ausländerpolitik und für die exekutive Unerbittlichkeit beim Hantieren mit den Paragraphen des Ausländerrechts. In diesem Fall konzentriert und verdichtet sich ein fatales Denken, das die deutschen Ausländer, die wegen rechtlicher Zufälligkeiten immer noch keinen deutschen Pass haben, partout nicht als Neubürger, sondern als Störer betrachten will, im Zweifel als Sicherheitsrisiko. […]
Sehr geehrter Herr Senol,
ich bin sehr darüber erfeut diesen informativen Blog entdeckt zu haben. Ich habe SEHR dringende Fragen in diesem Bereich! Ist es möglich sie zu kontaktieren?
Für Ihre Hilfe wäre ich sehr verbunden
Hallo,
wie siehts mit den jenigen aus die bei der Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft unter 18 Jahre alt waren.
Meine Eltern haben im Jahre 2001 die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.
Im selben Jahr hat man Ihnen aber auch Ihren türkischen Pass im türkischen Konuslat erteilt.
Zu diesem Zeitpunkt war ich 17 Jahre alt und meine Schwester 9 Jahre alt.
Ich habe mittlerweile meinen Zivildienst in Deutschland absolviert.
Jetzt wollte ich ich in der Türkei urlaub machen und einige meiner Freunde haben mir geraten einen bestimmten Schein aus dem türkischen Konsulat zu besorgen, der beweist, dass ich Zivildienst absolviert habe und somit meinen Staatsdienst erfüllt habe.
Nun meine Frage, ich habe weder einen türkischen Pass, noch will ich einen türkische Pass.
Es heißt aber, dass diejenigen die unter 18 Jahre alt waren weiterhin die doppelte Staatbürgerschaft besitzen?
Stimmt das?
Wenn ja, kann ich mich einfach bei der türksichen Botschaft ausbürgern lassen?
Wer kann mir helfen?
Ich bin mittlerweile 23 Jahre alt und habe mich definitiv für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden.
MfG
Okan
Muss ein Kind das im Jahr 2005 in Deutschland geboren wurde und die Eltern zu diesem Zeitpunkt Deutsch waren, seine Staatsbürgerschaft auch abgeben ???
Also nach dem die Elten Ihre verloren haben, und wieder türkischen titel erworben haben.
Da das Gesetz doch sagt, wer länger wie 8 Jahre hier lebt dessen Kind hat anspruch auf die Doppelt Staatsbürgerschaft.
Also müsste mann für das Kind die Deutsche zurück bekommen, richtig ???
1988 geheiratet als Türke meine Frau ist Deutsche
1988 und 1991 sind meine Kinder zur Welt gekommen
wir haben sie beim Türkischen Konsulat angemeldet und einen
Nüfus ausstellen lassen einen Pass nie denn haben sie einen deutschen erhalten – 1995 habe ich die deutsche Staastbürgerschat erhalten – bekommen meine Kinder hier Probleme wegen der doppelten Staatsbürgerschaft und vor allem mein Sohn Jahrgang 91 zwecks Wehrfplicht – reicht ein schriftlicher Antrag zur Entlassung aus der Türkischen
Staatsbürgerschaft – die deutsche haben sie und sie leben hier bitte um Info wie es sich verhält .
gruss Tayfun
Nun ich habe diesen Artikel sowie die dazugehörigen Kommentare zwar noch nicht gelesen und bin zufällig darauf gestoßen, aber trotzdem bin ich an diesem Thema voll involviert.
Dazu muss ich sagen, dass ich Betroffener bin. Und Bereits damit beim Bundesverwaltungsgericht zunächst auf Granit gestoßen habe, wegen eben einer unhaltbaren Kommentierung wird mir bis jetzt der Gang zum EuGH verweigert, wegen den ARB Beschluss 1/80 und anderer Grundrechtsverletzungen (Verstoß gegen das primäre und das vor allem das Sekundäre EU-Recht sowie natürlich dem GG).
Daraufhin haben wir nun eine Beschwerde an die Stellvertretung der EU-Kommmision zu Berlin eingelegt.
Nun sind wir gespannt, ob es endlich fruchtet! Millionen Menschen aus Drittstaaten könnten daran partizipieren, natürlich vornehmlich türkische Staatsbürger.
Leider bin ich von meiner eigenen Gemeinschaft, Neudeutsch auch als Community, mehr als maßlos enttäuscht, weil sich selbst studierte junge Rechtsanwälte mit denen ich mal gesprochen hatte und so auch mit dem gleichen Hintergrund, inklusive unserer Verbandsvertreter und von den eigenen gebildeten sowie unserer so genannten „bildungsfernen“ Landsleute wenig bis gar nicht unterstützt werde, in dieser Frage; und von der eigenen türkischen Regierung erst gar nicht zu sprechen wäre!
Es scheinen sich wenige Menschen dafür überhaupt sich zu interessieren, selbst von den davon betroffenen über 50.000 Menschen ficht es wohl wenig an. In dieser Woche stand sogar über das übergroße Desinteresse von türkischen Jugendlichen in der Tageszeitung „Hürriyet“, wonach alleine in Bayern davon direkt Betroffene 4.000 an der Zahl existieren sollen. Hier ging um die Beibehaltung von unter 18jährigen. Danach habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugunsten von drei türkischen Jugendlichen geurteilt. Und die Passbehörden bis jetzt keine einzige Nachfrage danach vernommen! Man hätte vorher gemeint, dass nun endlich die Menschen mit einem Emigrationshintergrund nun endlich dafür sensibilisiert sein müssen. Ganz im Gegenteil und fastt schon beängstigend ist diese Tatsache schon, wenn jemand schon derart mit seinem Schicksal gemein ist!
Mir wurde am Anfang noch frei ins Gesicht gesagt, dass die Deutschen dazu das Recht hätten den Türken den deutschen Pass abzunehmen, auch mein Hinweis, dass sie selbst bei ihren eigenen Erbdeutschen eine so genannte “ Inländer-Diskriminierung“ betrieben hätten fruchtete nie, die angebliche Staatsräson der so genannten „Monostaatigkeit“ wäre eben so richtig, natürlich von denen die da fein heraus waren mit ihrer „Rosakarte“ bzw. „blauen Karte“ oder die gleich nicht mehr mit einer türkischen Staatsangehörigkeit am Hut hatten.
Nun zum September dann kam eine Kehrtwende der deutschen Bundesregierung, in Schachen Zulässigkeit der doppelten Staatsangehörigkeit, wo doch von 1998 bis 2007 man unbedingt an der Nichtverwirklichung starr festgehalten hatte. Nun also eine plötzliche Abkehr von diesem eisernen Prinzip! Denn seit dem September 207 können nun alle Deutschen eine weitere ausländische Staatsangehörigkeit, neben der deutschen Staatsangehörigkeit, genehmigungsfrei erwerben. Dazu sind die §§ 12 Abs. 2 und 25 Abs. StAG entsprechend geändert worden.
Quelle BMI: http://www.bmi.bund.de/cln_012/nn_164892/Internet/Content/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einzelseiten/Doppelte__Staatsangehoerigkeit__Mehrstaatigkeit.html
Aber nur aus den EU-Staaten!
Damit aber verstößt dieses Gesetz immer noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es benachteiligt Deutsche und bevorzugt ungleich. Der Verstoß gegen den Grundsatz, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden dürfen wird offensichtlich. Ein Verstoß also auch gegen die Prinzipien vom „Vorbehalt des Gesetzes“ und dem „Vorrang des Gesetzes“!
Weitere Ausführungen möchte ich nun nicht mehr aufführen! Um näher darauf einzugehen muss ich mir erst dazu die Zeit nehmen, um das bereits hier geschriebene zu lesen. Das Problem ist im Grunde kein juristisches Problem, sondern ein politisches! Und solange jeder für sich seine eigene Welt aufbaut solange werden wir noch lange uns in unserem Schmerz und Ungleichbehandlung winden!
Sehr geehrter Herr Senol,
ich war vor meine Einbürgerung kein türkische Staatbürger, habe aber ein ähnliches Problem. Ich bitte dringend um Hilfe und freue mich sehr, den richtigen Ansprechpartner gefunden zu haben, der sich mit meinem Problem so gut auskennt. Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mich Kontaktieren.
Für Ihre Hilfe bin ich sehr dankbar
hallo, ich habe jfolgende Frage, wie ist es eigentlich, wenn ich erst jetzt erfahren habe, dass ich tatsächlich 2001 die tuerkische staatsbuergerschaft wieder erworben ahbe und auch diesen antragwohl bei verlust meiner turkischen staatsangehoerigkeit gestellt habe, allerdings war mir das nie richtig bewusst. ich dachte, diesen antrag haette ich nicht gestellt. aber bei den ganzen schreiben von denen damals habe ich das wohl doch gemacht. gilt das dann als tatsächlich antrag gestellt? oder nicht. meinen pass haben die dann jetzt mir ausgehändigt, als ich beim konsulat war um mir die rosa oder gruene karte zu holen. vorher hatte man den pass mir wohl schon geschickt, aber aufgrund dessen, dass sich meine adresse geändert hatte nicht errreicht.
danke fuer ihre hilfe
@ singsong
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob man bei der Antragstellung den Inhalt des Dokumentes kannte, den man unterschrieb, da man wissen muss, was man unterschreibt.
Dass Du jetzt erst erfahren hast, dass Du wieder eingebürgert wurdest ist dagegen wesentlich. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt folgendes:
Einem ehemaligen Deutschen ist
1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,
2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.
Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. …
Der letzte Satz besagt, dass Du ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen musst, sechs Monate nach Kenntnis vom Verlust der dt. Staatsangehörigkeit. Wichtig sind hier die Wörter „sechs Monate nach Kenntnis vom Verlust der dt. Sta.“
Hallo,
ich hätte folgende Frage zu meinem Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit und Einbürgerung in die Deutsche Staatsangehörigkeit.
Ich bin 38, bin hier in Deutschland geboren und aufgewachsen und habe meinen Wehrpflichtdienst beim türkischen Staat noch nicht gemacht.Der Deutsche Staat sagt das ich erst aus der türkischen Staatsangehörigkeit raus muss um an die Deutsche zu gelangen. Der türkische Staat verweigert mir das, weil ich meinen Militärdienst bis dato nicht gemacht habe. Das zu meiner Situation.
Nun meine Frage: Gibt es überhaupt eine Möglichkeit die Deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen ohne das ich den Wehrpflichtdienst ( über 7000€ ) beim der türkischen Staat absolvieren muss.????
Freundliche Gruesse
Mustafa
@ Mustafa
Die einzige Möglichkeit, die mir einfällt ist, dass Du eine Beibehaltungsgenehmigung (für die doppelte Staatsbürgerschaft) holst bei deinem Einbürgerungsantrag, weil die Entlassung aus der türkischen Staatsbürgerschaft für Dich mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden ist. Wo dort die aktuelle Belastungsgrenze aber derzeit liegt, weiß ich nicht genau. Ich weiß aber, dass die Belastunggrenze in der Regel ein Euro über dem Betrag liegt, was man normalerweise für das türkische Militärdienst aufwenden muss, so dass diese Möglichkeit regelmäßig nicht in Betracht kommt.
Eine andere Möglichkeit wäre für dich auf eine neue Regelung in dieser Hinsicht zu warten. Dies wurde – wenn ich mich nicht irre – mal angedacht. Genaueres weiß ich aber auch nicht.
[…] sind, sollte sich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. Das Spiel des Gesetzgebers bei der Streichung der Inlandsklausel im Jahre 1999, mit der über Nacht ca. 50.000 Menschen ihre deutsche Staatsbürgerschaft […]
ich bin doppelte Staatsbürgerin eingetreten in die Türkische 1994, muss ich meine Türkische wieder ablegen, wenn die deutschen Behörden das erfahren( sie werden es erfahren, weil ich einen Türken aus derTürkei heirate und das Deutsche Konsulat ein Auszug aus dem Familien Register von mir wollte)
Muss ich mit irgendwelcHen Problemen rechnen.??
Ich habe am 06.06.2008 mit meiner Zusicherungsbescheinigung beim türkischen Kunsulat in Münster einen Antrag zum “ Austritt aus dem türkischen Staatsbürgerschaft „gestellt.
Ich bin am 08.04.1970 geboren.Meinen Militärdienst habe ich bis zum 31.12.2008 verlängert (letzte Verlängerung). Wie stehen die Chancen?, werden die türken mich aus dem türkischen Staatsbürgerschaft austraten lassen ?.
@ ayhan:
Was steht dem entgegen? Sie könnne auch ohne den türkischen Militärdienst abgeleistet zu haben austreten aus der tr. Staatsbürgerschaft.
ich kann selber nicht entscheiden, wenn ich aus dem türkischen Staatsbürgerschaft austreten möchte.Nur allein der türkische Staat bzw. die türkische Innenministerium kann das entscheiden. Es wird gesagt, wärend der Verlängerung des Millitärdienstes entlässt dich die türkische Innenministerium aus dem türkischen Staatsbürgerschaft. Aber meine Situation ist ganz anders: Ich habe meine Millitärdienst bis zum 31.12.2008 verlängert (letzte Verlängerung).die türkische Innenministerium also muss innerhalb in ca. 3 Monaten über meine Situation entscheiden.Sie werden aber bewusst über die drei Monaten verzögern, um sagen zu können, erst Millitärdienst bitte absolvieren dann kanns du aus dem türkischen Staatsbürgerschaft austreten. Es geht dabei ums Geld, wenn du die Millitärdienst in der Türkei absolviert, zahlst du an türkische Staat 5120 Euro.
Wer kennt dich mit dem Gezetzen aus?
@ ayhan:
Da hätten Sie die Ausbürgerung lieber eher beantragt… Aber es ist schon passiert.
Ich würde an Ihrer Stelle, falls Sie nicht ausgebürgert werden bis zum Jahresende, versuchen, die doppelte Staatsbürgerschaft einzufordern. Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die im Einzelfall aber genau geprüft werden müssten (am besten von einem kundigen Anwalt vertreten lassen) und auf die wir hier nicht näher eingehen können. Siehe insbesondere Nr. 8!
http://www.jurblog.de/2005/06/07/einburgerung-unter-hinnahme-der-mehrstaatigkeit-fur-die-turkischstammige-bevolkerung-in-deutschland/
Hallo,
ich bin seit 1993 deutscher. Als ich aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgetreten bin,
hat mann mir 30 Minuten später, das Angebot gemacht wieder in die türkische einzutreten.
Damals hat man mir gesagt, das es keine Nachteile für mich hätte.
Ich dachte immer das sei in Ordnung (Doppelte Staatsbürgerschaft).
Bin ich jetzt deutscher? Wenn nicht, was kann ich tun?
@ D. Ö.:
Für Türken gilt das „natürlich“ nicht. Türken, die vor 2000 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erhalten haben (doppelstaatler wurden) haben die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verloren. Manche Ausländerbehörden meinen aber, wenn Sie von der doppelten Staatsbürgerschaft erfahren, die deutsche Staatsbürgerschaft wieder entziehen zu können, weil sie meinen, die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hätte nie erfolgen dürfen. Der Einbürgerungsbewerber hätte die Voraussetzung, dass er seine bisherige (türkische) Staatsbürgerschaft aufzugeben bereit ist, im Grunde nie erfüllt, wenn er zeitnah einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt hat.
Heute ist aber gefestige Rechtsprechung, dass eine Rücknahme erschlischener Einbürgerungen nach fünf Jahren nicht mehr zeitnah sei und somit nicht mehr zurückgenommen werden könne.
Danke für die Anrwort!
Ich habe noch eine Frage wo ich unsicher bin!
Brauche ich dann meinen türkischen Pass?
Denn ich habe ja auch ein deutschen Pass.
Mit dem komme ich ja fast überall hin und in der Türkei
kann ich falls nötig, meinen türkischen Ausweis Nüfus benutzen.
Danke für die Hilfe
Hallo,
ich bin etwas verwirrt. Ich bin 26 Jahre und will heiraten. Ich habe die deutsche Staatsbürgerschaft 1996 erhalten. Nun habe ich erfahren, dass ich auch noch die türkische Staatsbürgerschaft habe. Was für folgen hat das für meine Eheschließung?
Ich danke ihnen schonmal im voraus für die Hilfe
Sehr geehrter Herr Senol,
meinen Sie, dass eine erschlichene Einbürgerung ( bei zeitnahem Wiedereinbürgerungsantrag) nach 5 Jahren nicht mehr zurückgenommen werden kann , oder meinen sie dass die Zeitnähe dann nicht gegeben ist wenn der Wiedereinbürgerungsantrag nach 5 Jahren gestellt wird ?
würde mich sehr um eine Antwort freuen, könne Sie mir vielleicht auch sagen um welches Urteil es sich dabei handelt ?
mit freundlichen Grüssen
wir sind seit dem 20.05.2000 deutsche staatsbürger,jetzt hat mein noch „ehemann“ der seit ein einhalb jahren inder türkei lebt wieder seine türkische bekommen….
verliert er auch die deutsche bürgerschaft dadurch????
Leider Ja!
@ U H:
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit?
Das ist eine sehr interessante Frage!
Nach h.M. (herrschender Meinung) unter Juristen schon!
Grundlage wäre hierfür die schriftliche Aufforderung der Ausländerbehörde, aus dem Jahre 2005 (ab April 2005) – sich schriftlich zum persönlichen Aufenthaltsstatus zu äußern! Aber mit der weiteren Reform des StAG wäre sie zumindest strittig!
Die Staatsbürgerschaft wird bei türkischen Staatsbürgern nicht als erschlichen oder missbräuchlich anerkannt, auch wenn es manche deutsche Politiker und nach einigen Urteilen von Richtern, zu dieser Zeit, es auch so gerne sehen würden! Denn fast jeder der jetzigen Betroffenen hat die deutsche Staatsbürgerschaft auf redlichem Wege erworben. Die Frage war denn auch nur der nachträgliche Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft, um das es hier geht!
Nach dem bisherigen Gesetz (StAG), ist die deutsche Staatsangehörigkeit, einfach per Gesetz, dann ohnehin verloren, gemäß § 25 Abs. 1 StAG.
Es geht also nicht um ein erschlichenes, missbräuchliches oder täuschendes Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb, sondern eher um die Beantragung selbst bzw. in diesem Zeitraum der Beantragung, also falsche bzw. frisierte Nachweise und Dokumente, dem Vorhalten wichtiger Erklärungen usw.
Es geht bei der 5Jahresfrist nicht unbedingt um den späteren Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit zu einer bereits bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit, nach dem 31.12.1999, sondern um das Verhalten während der Einbürgerungsphase, dass noch nicht durch ein Gesetz geklärt wurde! Ob hier die Amnestie der 5Jahresfristauch mit hineinfällt könnte somit strittig sein!
Denn, im Grunde ist auch so ein Bedarf vielleicht gar nicht so notwendig, wird man argumentieren wollen, zumal der § 25 Abs. 1 StAG ja schon damals galt und auch weiterhin gilt und eindeutig beschrieben ist!
Der Verlust bezog und bezieht sich klar genug auf den weiteren Erwerb einer weiteren ausländischen Staatsangehörigkeit, wird es nunmehr heißen! Nach der Zäsur im Jahre 2007, gilt diese weiterhin für eine türkische Staatsbürgerschaft! Ob die zugesendete Aufforderung, ab April 2005, nun richtig oder falsch oder gar nicht abgeschickt wurde, könnte dann wohl völlig egal sein, man wird den Verlust deutschen Staatsangehörigkeit dann eben, wenn nötig fiktiv und zeitlich dort behördlich ansetzen wollen! Die Folgen könnten jetzt sogar noch verheerender sein – für die Betroffenen, die es allzu leicht vorher auf die einfache Schulter nahmen! Das aber könnte sich jetzt noch dramatischer Umsetzen!
Die Weigerung damals mit den anderen Betroffenen sich gegen dieses Unrecht zu stellen, könnte sich jetzt dann, als noch schlimmer erweisen. Die Hoffnung, dass die Anderen das schon es schon richten werden, kann jetzt noch Fataler enden!
Und es kann jetzt sogar auch so sein, dass man zeitgleich noch zudem mehrerer Straftatbestände erfüllt, z.B. die der §§ 263, 266 und 271 ff. StGB, sogar der Versuch ist strafbar!
Bei § 266 StGB sind die objektiven Tatbestandsmerkmale neben Täuschung (aus Betrug), auch der Tatbestand des Missbrauchs und des Treuebruchtatbestand gegeben!
Es wird sich also so gesehen nicht lohnen sich all die Jahre geduckt zu haben, und nur den Zaungast gespielt zu haben! Das ist schade!
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu eine Entscheidung im Dezember 2006 veröffentlich, die aber dann nach neun Monaten vom deutschen Gesetzgeber in Frage gesetellt wurde. Denn die Prämisse war nun Mal die Staatsräson der „Vermeidung der Mehrstaatigkeit“. Diese wurde aber mit der zweiten Reform des StAG vom August/ Dezember 2007 in der Änderung der §§ 12 Abs. 2 i.V.m. 25 Abs. 1 StAG regelrecht ausgehebelt, denn man kann demnach nicht mehr von diesem Staatsdogma reden, wenn nach der Erfüllung gewisser Voraussetzungen, mehr als 500 Millionen EU-Ausländer, Deutscher und Schweizer eine oder mehre Staatsbürgerschaften erwerben können!
Deswegen ist es eigentlich rechtswidrig, wenn Verwaltungsgerichte sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts – 2 BvR 1339/06 – vom 08.12.2006 beziehen, wo es eine ganz andere gesetzliche Norm herrschte, von dem der Gesetzgeber verabschiedet hatte! Das muss vom obersten Gericht noch einmal geklärt werden und auch vom EuGH!
Hallo,
Ich hatte 1995 zusätzlich zu meiner türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
Ich bin seit 1994 im Polizeidienst tätig.
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit 1995 erhielt ich den Beamtenstatus.
Ich hatte 1994 vor Beginn der Ausbildung bei der Polizei meinen Militärdienst bis zu meinem 38. Lebensjahr verschoben.
Ich bin jetzt 33 Jahre und frage mich natürlich, ob zwischen der TR und der BRD irgendwelche Abkommen existieren, die diese Problematik aufgreifen.
Darf ein deutscher Polizist in einem Nicht-EU-Land einen Militärdienst absolvieren?
Wird der Polizeidienst in der BRD in der TR nicht als eine gleichwertige Tätigkeit akzeptiert?
Darf ich in der BRD den Militärdienst beginnen, damit dieser in der TR anerkannt wird?
Ich möchte nicht ca. 5000 € (ohne Nebenkosten) für den türkischen Militärdienst ausgeben.
Ich habe diese Problematik dem Bundesverteidigungsministerium und dem Innenministerium per Mail kundgetan und seit 6 Monaten keine Antwort bekommen.
Gruß
sem
Sehr geehrter Herr Senol,
wie steht es um folgende Problematik? Wenn ein Türke lange vor 2000 die deutsche Staatbürgescherschaft erhalten hat – als er selbst noch ein Kind war – im Zuge dessen, dass seine Eltern die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen haben? Dieser ist nun ein Erwachsener, hat beide Staatsangehörigkeiten und musste neuerdings beim Verlängern des deutschen Personalausweises unterschreiben, dass er keine andere Staatsangehörigkeit besitzt – neben der deutschen.
Vielen Dank im Voraus!
Grüße
Abdullah
Hallo Herr Senol,
ich habe mehrere Seiten angelesen und dabei auch ihren Beitrag.
Eine Frage:
Meine Eltern haben mir gesagt, dass ich die türkische und deutsche Staatsbürgerschaft besitze.
Ich könne bzw. müsse dann ab einem bestimmten Alter eine aussuchen. Da ich jetzt in vielen Beiträgen den 1.1.2000 gelesen habe, lässt mich das zweifeln, weil meine Einbürgerungsurkunde das Datum 21.12.2000 aufweist. Habe ich jetzt beide Bürgerschaften? Oder gilt der deutsche schon gar nicht mehr? Was müsste ich tun, um beide zu behalten? Geht das überhaupt?
@ Ferhat
das steht in der HP der Bundesregierung:
Doppelte Staatsangehörigkeit – Mehrstaatigkeit
Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?
Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?
Haben Mehrstaater besondere Rechte?
Was haben wehrpflichtige Mehrstaater zu beachten?
Ist es erlaubt und möglich, neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit zu besitzen?
In bestimmten Situationen erlaubt das deutsche Staatsangehörigkeitrecht, dass jemand neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. besitzt. Mehrfachstaatsangehörigkeiten können sich unter anderem aus folgenden Gründen ergeben:
Kinder mit einem deutschen und einem ausländischen Elternteil oder einem oder beiden Elternteilen mit doppelter Staatsangehörigkeit erhalten in der Regel bereits mit der Geburt nach dem Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeiten beider Eltern.
Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Soweit das Staatsangehörigkeitsrecht ihrer Herkunftsstaaten dies vorsieht, erwerben ihre in Deutschland geborenen Kinder dann bereits mit der Geburt neben der deutschen auch deren Staatsangehörigkeit.
Deutsche Staatsangehörige verlieren nicht mehr automatisch ihre deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU, der Schweiz oder eines Staates erwerben, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 StAG abgeschlossen hat.*
*Änderung des § 25 Abs. 1 StAG ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
Wie bisher kann deutschen Staatsangehörigen, welche die Staatsangehörigkeit sonstiger Staaten erwerben wollen, auf Antrag von der zuständigen deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde als behördliche Ermessenentscheidung eine sog. Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG erteilt werden, die ihnen in bestimmten Fällen das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ermöglicht.
Wer aus einem dieser Gründe Mehrstaater geworden ist, gibt diese Mehrstaatigkeit in der Regel an die eigenen Kinder weiter. In diesen Fällen wird die Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht auf Dauer hingenommen, d.h. es besteht keine Optionspflicht, sich bei Erreichen der Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit zu entscheiden. Man kann als Mehrstaater jedoch auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten (§ 26 StAG).
Wie viele deutsche Mehrstaater es gibt, ist nicht bekannt, weil sie in Deutschland ausschließlich als Deutsche behandelt werden und sich gegenüber den Behörden nicht auf ihre weitere Staatsangehörigkeit berufen können. Mehrstaatigkeit ist jedenfalls auch heute schon keine Seltenheit mehr; besondere Probleme sind durch Mehrstaatigkeit nicht entstanden.
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Kann ich auch eingebürgert werden, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen?
§ 12 StAG
Grundsätzlich nein! Eine Zielrichtung im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht ist es, das Entstehen von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung nach Möglichkeit zu vermeiden. Für besondere Härtefälle gibt es jedoch auch Ausnahmeregelungen. Konkret gilt dies
für politisch Verfolgte und anerkannte Flüchtlinge, bei denen auf Entlassungsbemühungen generell verzichtet wird,
bei unzumutbaren Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit; dazu gehören unzumutbar hohe Entlassungsgebühren oder Fälle, in denen der ausländische Staat entwürdigende Entlassungsmodalitäten praktiziert;
für ältere Personen, wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde und
bei mit der Entlassung verbundenen erheblichen Nachteilen insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art.
Darüber hinaus gelten für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz generelle Ausnahmeregelungen (§ 12 Abs. 2 StAG).
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Gibt es für EU-Bürger eine spezielle Regelung?
Im Hinblick auf das Ziel der fortschreitenden europäischen Integration hat der Gesetzgeber eine spezielle Regelung getroffen: Bei der Einbürgerung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird generell nicht mehr zur Einbürgerungsvoraussetzung gemacht, dass zuvor dessen Staatsangehörigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 2 StAG). Mit dem Wegfall des früheren Gegenseitigkeitserfordernisses* hängt die Frage, ob mit der deutschen Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates fortbesteht, allein davon ab, ob dessen Recht dies zulässt. Derzeit ist dies nur noch bei wenigen Mitgliedstaaten nicht der Fall. Betroffene erhalten Auskünfte bei den jeweiligen Botschaften der EU-Staaten.
Staatsangehörige der Schweiz sind nun in diese Regelung einbezogen*, so dass sie generell unter Fortbestehen des Schweizer Bürgerrechts eingebürgert werden.
Von der Möglichkeit des § 12 Abs. 3 StAG, über völkerrechtliche Verträge weitere generelle Ausnahmen zu regeln, hat Deutschland noch keinen Gebrauch gemacht.
*Änderung ab 28.08.2007 infolge des „Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ vom 19.08.2007.
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Haben Mehrstaater besondere Rechte?
In Deutschland hat jemand, der neben der deutschen noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt (sog. Mehrstaater) nicht mehr und nicht weniger Rechte als alle anderen deutschen Staatsangehörigen.
Kein deutscher Mehrstaater kann unter Berufung auf die andere Staatsangehörigkeit in Deutschland zusätzliche Rechte geltend machen oder sich seinen Pflichten, zum Beispiel der Wehrpflicht, entziehen.
Darüber hinaus gehende Rechte können sich für deutsche Mehrstaater im Verhältnis zu dem jeweils anderen Staat ergeben, dessen Staatsangehörigkeit sie auch haben. Die Ausübung dieser Rechte (Wahlrecht) hängt zum einen von der Rechtsordnung des anderen Staates ab und bleibt zum anderen ohne Einfluss auf Politik, Gesellschaft oder den Einzelnen in Deutschland.
Deutsche Mehrstaater können sich jedoch bei einem Aufenthalt in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie außerdem besitzen, nicht auf den sonst üblichen konsularischen Schutz der Bundesrepublik Deutschland berufen. Sie werden nach dem Verständnis des anderen Staates vorrangig als dessen Staatsangehörige betrachtet und behandelt. Deshalb sollten Mehrstaater, die ins wehrpflichtige Alter hineinwachsen, sich zuvor über die in dem jeweiligen Staat geltenden Regelungen zur Ableistung von Militärdienst informieren.
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Was haben wehrpflichtige Mehrstaater zu beachten?
Deutsche Staatsbürger sind grundsätzlich in Deutschland wehrpflichtig, das ist bei deutschen Mehrstaatern nicht anders. Der in Deutschland geleistete Wehrdienst wird aufgrund einer Vielzahl von internationalen Verträgen und zweiseitigen Abkommen oder aufgrund des jeweiligen nationalen Rechts zumeist anerkannt.
Vor der Einbürgerung bereits in der Armee des Herkunftsstaates geleisteter Wehrdienst kann in Deutschland in der Höhe seiner tatsächlichen Dauer anerkannt werden. Das heißt, ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei beispielsweise den auf einen Monat verkürzten Wehrdienst geleistet hat, kann nach der Einbürgerung auch nur diesen einen Monat auf die Dauer seiner Wehrpflicht in Deutschland angerechnet bekommen. Der Rest muss nachgedient werden.
Tritt ein Deutscher freiwillig als Berufssoldat in den Dienst einer fremden Armee, so verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit (Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte), wenn er bereits die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates besitzt.
Hallo
war ehemals deutsche und habe seit 2009 die türkische staatsbürgerschaft angenmmen. nun habe ich normal die doppelte staatsbürgerschaft . die deutsche und die türkische wenn ich das richtig sehe.
was muß ich tun um zu erfahren ob das auch so ist.
Hallo,
ich habe vor 2000 beide (deutsch/türkisch) Staatsbürgerschaften erworben.
Bin Verbenamtet (ca. 10 Jahre). Ich möchte gern aus der Türkei ein Kind adoptieren, dazu ist es einfacher wenn ich meine türkische Staatsangehörigkeit angeben würde.
Wie sieht inzwischen die Rechtslage aus?
Kann die Behörde meine deutsche staatsangehörigkeit mir weg nehmen?
Denn dadurch würde ich mein Job verlieren.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
@ sem
Ich kann und will ihnen mit meinem Beitrag keine Rechtsauskünfte geben, es wäre einfacher für Sie, wenn Sie googlen würden! Dort erfahren Sie alles über die Bedingungen zu ihrer Frage.
Was mir aber viel wichtiger erscheint ist, sind Sie in Deutschland „angekommen“ – sprich leben und denken sie Deutsch oder haben Sie die Deutsche Staatsangehörigkeit nur, weil diese Ihnen Vorteile verschafft?
Wenn Sie meine Frage ehrlich beantworten, gibt es nur eine Konsequenz für Sie, geben Sie die Deutsche Staatsbürgerschaft auf (wenn Sie sie überhaupt noch haben) und somit auch Ihren Job, dann können Sie, als Türke, mit Daueraufenthalt in Deutschland, leben und als Türke handeln. Das wäre nicht nur fair gegenüber Deutschland, dem zu adoptierenden Kind und würde Ihnen die „Zerrisenheit“ beider Kulturen ersparen.
Was halten Sie von meinem Vorschlag?
mfg Pragmatikerin
Korrektur
„Zerissenheit“
Nachtrag zu meinem obigen Beitrag!
Die Probleme, die wir hier ansprechen, gibt es seltsamerweise nur in Deutschland. In den USA sagt ein (integrierter) Einwander spätestens in der nächsten Generation, dass er US-Amerikaner ist. Er wird sie befremdet ansehen, wenn sie ihn fragen, woher seine Vorfahren kommen, denn das ist für ihn völlig unerheblich. Er ist US-Amerikaner, fertig, aus!
Die haben in den Vereinigten Staaten auch sicher nicht so viele nichtintegrierte Türken, oder? (mich würde mal die Zahl der in den USA lebenden Türken interessieren, gibt es die überhaupt?)
Hallo Herr Senol,
heute habe ich eine schreckliche Erfahrung im der türkischen Generalkonulat gemacht. Ich konnte meine Tochter nicht in der Türkei registrieren lassen, da bei der Geburt meine Frau und ich deutsche Stattsangehörige waren. Des Weiteren habe ich keinen Anspruch auf die abgeleisteten Arbeitsjahre in der Türkei geltend zu machen, da ich als „nur deutscher“ in den Jahren gearbeitet habe.
Hier zum hintergrund meiner Geschischte:
ich bin im Jahre 1974 in Berlin als türkischer Staatsangehöriger auf die Welt gekommen. Im Jahre 1991 habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit mit zu meiner türkischen bekommen, da die Türkei mich nicht aus der Staatsbürgerschaft entlassen hat. Die einbürgerung erfolgte unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Im Jahre 1998 habe ich mit meiner Frau geheiratet die türkische Staatsangehörige war. Kurz darauf hat sie die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt und sie im Jahre 1999 erhalten. Da Ihre Mutter und das Generalkonsulat sie dazu gedräng hat, hat sie kurz darauf die türkische Staatsangerhörigkeit wieder beantragt was einige Monate gedauert hat. Erst in Mai 2000 hat sie dann die türkische Staatsangehörigkeit wieder bekommen.
Ich habe in Februar 2000 meine türkische Staatsbürgerschaft abgegeben um den Militärdienst in der Türkei nicht zu machen. Das habe ich aber nicht den deutschen Behörden mitgeteilt.
Da meine Frau von den Medien später erfahren hat, dass sie rechtlisch ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hat ist sie zur Ausländerbehörde gegangen und hat eine Selbstanzeige gemacht und man hat ihr die Dokumente weggenommen und Sie hat ein Aufenthaltserlaubnis von 2 Jahren bekommen. Das war im Jahre 2004. Sie hat daraufhin die Einbürgerung nochmals beantragt und es im Jahre 2006 bekommen.
Wir haben insgesamt drei Kinder die in den Jahren 2001, 2002 und 2009 auf die Welt gekommen sind.
Wir sind heute zum türkischen Konsulat gegangen um die Kinder dort eintragen zu lassen. meine beiden Söhne konnten eingetragen werden doch meine Tochter nicht, da sie bei der Geburt keine türkischen Eltern hatte. Bei meinen beiden Söhnen die im Jahre 2001 und 2002 auf die Welt gekommen waren, war zumindest meine Frau türkin.
Meine Frage:
Wir möchten dass meine Frau in der Türkei den Anspruch auf die Rente nicht verliert und dass unsere Tochter auch die türkische Staatangehörigkeit bekommt.
Dazu müsste meine Frau die türkische Staatsangehörigkeit annehmen. Das würde wiederum bedeuten, dass sie die deutsche verliert. Würde Sie ärger bekommen, wenn sie zum zweitenmal die deutsche Staatsangehörigkeit verliert?
Wenn sie das den Behörden nicht mitteilt, dass sie die türkische wieder angenommen hat, würde es passieren, dass es der deutsche Staat herausbekommt?
Was wäre, wenn ich wieder in die türkische Staatsangehörigkeit eintrette? Bei mir wäre der Fall, dass ich länger als 10 Jahre nur deutscher war. Würde ich dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen?
Würde überhaupt jemand nachfragen, ob ich die türkische habe und damit die deutsche verloren habe? Normalerweise gehen die Behörden davon aus, dass dich doppelter Staatsbürger bin. Ich könnte ja sagen, dass ich nie die Staatsangehörigkeit abgegeben habe und immer doppelter bin.
Was meinen Sie???
Vielen Dank
Mesut
@ Mesut
Bitte, bitte, ich flehe Sie an, nehmen Sie und Ihre Frau wieder die türkische Staatsbürgerschaft an!!!!!! Ihr Artikel zeitgt ganz deutlich, dass die Deutsch-Türken (welch ein schreckliches Wort) zwar die deutsche Staatsbürgerschaft haben, aber n i e m a l s Deutsche sein werden. Ich plädiere dafür, dass solche „gewissenlose“ Absahner (hier Vermeidung von Wehrdienst in der Türkei, sowie Schmarotzer der Sozialsysteme (denn das Kindergeld plus HartZ IV fliesst doch sicher reichlich?) keinerlei Anspruch auf eine Staatsangehörigkeit haben und staatenlos sein sollten. Solche Ränke zu erkennen ist die Türkei nicht fähig, es ist ein Mittelalterstaat.
Pragmatikerin
Nachtrag:
Die in Deutschland und auch in Europa zur Zeit heftigen Diskussionen, was die nichtintegrierbaren Türken betrifft, sind also kein Vorurteil sondern bestätigen mit dem Beitrag o.g. Türken nur die vorherrschende Meinung, dass die Türkei kein europäisches Land ist und um Gottes Willen nicht in die EU gehört!!!!!!
@ Mesut: Merhaba Mesut Bey,
wir haben exakt dasselbe problem.
ich würde sehr gerne erfahren, wie Sie sich entschieden haben. Ich spiele nämlich mit ähnlichen GEdanken. Es stört mich enorm, dass meine kinder nur die deutsche staatsbürgerschaft haben.
können wir irgendwie in kontakt treten?
slmlar
fatma (berlin)