Das Gesetz der Fremde – Teil 4: Keine Grundgesetzwidrigen Wünsche der Muslime

23. September 2008 | Von | Kategorie: Gastbeiträge, Leitartikel | Keine Kommentare |

Muslime sind keine Fremkörper, sie sind Teil unserer Gesellschaft. Deshalb bedürfen sie auch keiner Sonderstellung, fordern diese auch nicht ein. Sie wollen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung in Deutschland leben und sich in diesem Rahmen entfalten. Selbst wenn wir uns die Gerichtsverfahren der letzten Jahre ansehen, ging es in keinem von diesem um das Fordern einer Sonderstellung. Es ging dabei immer nur um die Klarstellung dahingehend, dass das etablierte Religionsverfassungsrecht in Deutschland auch für den Islam und die Muslime gilt.

Rhein Triannale 2008 - Mustafa Yeneroglu - Foto © Michael Kneffel

Rhein Triannale 2008 - Mustafa Yeneroglu - Foto © Michael Kneffel

Beim islamischen Religionsunterricht geht es um die Etablierung eines deutschsprachigen Bekenntnisunterrichts gemäß Art. 7 Abs. 3 GG. Solch ein Unterricht steht wie jeder andere Bekenntnisunterricht zwar unter der staatlichen Trägerschaft und Aufsicht, die Verantwortung bezüglich der Inhalte und der Auswahl der Lehrer und Lehrmaterialien liegt jedoch bei den islamischen Religionsgemeinschaften. Nichts anderes wird von muslimischer Seite gefordert. Das Problem ist jedoch, dass der Staat die muslimischen Religionsgemeinschaften gerade nicht in die Verantwortung nehmen will. Am liebsten würden wahrscheinlich einige Bundesländer den islamischen Religionsunterricht ganz in die eigene Hand nehmen, wie sie es ja mit zahlreichen Schulversuchen – meiner Meinung nach in verfassungswidriger Weise – bereits tun. Dass es in Deutschland keinen islamischen Religionsunterricht gibt, liegt gewiss nicht daran, dass es keine islamischen Religionsgemeinschaften gibt, die befähigt wären. Es liegt in erster Linie am fehlenden ernsthaften politischen Willen.

Wenn der Wille da ist, gibt es auch den Weg, wie das Beispiel der alevitischen Gemeinde in NRW zeigt, die innerhalb kürzester Zeit als befähigt erachtet wurde, Religionsunterricht zu erteilen.

Auch das Thema gleichgeschlechtlicher Schwimmunterricht ist kein muslimischer Sonderfall. Ist Ihnen, verehrte Zuhörer, schon einmal aufgefallen, dass es bezüglich der Problematik getrennt- oder gleichgeschlechtlichen Schwimmunterrichts kaum Meldungen aus dem Süden Deutschlands gibt? Liegt dies daran, dass Muslime dort ihre Kinder ausnahmslos zum gleichgeschlechtlichen Schwimmen schicken? Nein. Es liegt daran, dass gerade in den südlichen Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg, aber zum Beispiel auch in Sachsen und Rheinland-Pfalz, ein fast flächendeckender getrenntgeschlechtlicher Schwimm – UND Sport-Unterricht stattfindet. Nicht aus Rücksichtsnahme gegenüber den Muslimen, sondern einfach aus pädagogischen Gründen.

Warum wird dieses Problem aber zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen zu einem rein „muslimischen Problem“ stilisiert? Wenn damit Muslime wieder eine Art von Fremdheit und Integrationsverweigerung an den Tag legen sollen, als wie fremd und integrationsfeindlich muss man erst die Bundesländer ansehen, die zu über 90 Prozent getrenntgeschlechtlichen Schwimm- und Sportunterricht anbieten?

Manschmal habe ich das Gefühl, dass das Grundgesetz nicht der Mehrheit der Muslime, sondern vor allem manschem Politiker fremdartig erscheinen muss, im Hinblick darauf, dass das Grundgesetz verlangt, dass jede Religion und Religionsgemeinschaft rechtlich gleichberechtigt ist und gleich zu behandeln ist. Wir werden immer wieder mit solchen Politikern konfrontiert, die zwei wesentlichen Elementen unserer Verfassung gegenüber fremdeln: der staatlich religiösen Neutralität und der Pluralität.

Keine Kommentare möglich.

 

WichtigeLinks

JurBlogEmpfehlungen

Blog'n'Roll